C 103/03
Urteil vom 13. Februar 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
K._, 1951, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. März 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zug den Anspruch der verwitweten K._ auf einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld
im Umfang einer Kinder- oder Ausbildungszulage ab 1. Juli 2002 ab, weil der
1975 geborene Sohn C._ die Anspruchsgrenze (erfülltes 25. Altersjahr) bereits
erreicht habe. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde und hielt in einer
ergänzenden Eingabe fest, ihr Sohn stehe noch in Ausbildung, weshalb sie
auch Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes
habe, und nicht lediglich auf 70 %. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2002 hielt
die Arbeitslosenkasse daran fest, ein Anspruch auf den Zuschlag und das höhere
Taggeld bestehe nicht über das 25. Altersjahr hinaus.
B. Die von K._ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit Entscheid vom 27. März 2003 teilweise gut. Es verneinte den Anspruch
auf die Ausbildungszulage, da das massgebende kantonale Gesetz über die Kinderzulagen
einen solchen für Kinder in Ausbildung nur bis zum erfüllten 25. Altersjahr
vorsehe. In Bezug auf die Taggeldhöhe erwog es, dass das Bundesrecht für
die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern in Ausbildung keine obere
Altersgrenze vorsehe. Es wies die Beschwerdesache an die Arbeitslosenkasse
zurück und verpflichtete sie, Sachverhaltsabklärungen zu treffen und zu prüfen,
ob zivilrechtlich eine Unterhaltspflicht der Versicherten gegenüber ihrem
Sohn in Ausbildung bestehe; bejahendenfalls sei ihr der Anspruch auf Taggelder
in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zuzuerkennen.
C. K._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, dass
ihr ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zuzusprechen
sei.
Die Arbeitslosenkasse verweist auf die im Kreisschreiben des Staatssekretariates
für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung vertretene Praxis,
wonach die zivilrechtliche Unterhaltspflicht in der Arbeitslosenversicherung
höchstens bis zum 25. Altersjahr einen Anspruch auf ein Taggeld im Umfange
von 80 % des versicherten Verdienstes begründet. Das seco verzichtet auf
eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar,
da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier: 21. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Auf Grund des Antrages in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zwar nur
die von der Versicherten verlangte direkte Zusprechung eines höheren Taggeldes
nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a AVIG ohne beweismässige Weiterungen
streitig, wie sie die Vorinstanz anordnete. Kraft Art. 132 lit. c OG ist
aber die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der grundsätzlichen
Richtigkeit der vom kantonalen Gericht vertretenen Betrachtungsweise ohne
Weiteres als zum Streitgegenstand gehörend in die Beurteilung mit einzubeziehen
(BGE 125 V 413). Nicht angefochten ist hingegen der vorinstanzlich verweigerte
Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld in der Höhe der kantonalen Kinder-
und Ausbildungszulage (Art. 22 Abs. 1 AVIG).
3. Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a [e
contrario] AVIG ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern
sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben.
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 67 ff. Erw.
4 und 5 befunden hatte, dass die bisherige Umschreibung des Begriffes der
Unterhaltspflicht in Art. 33 Abs. 1 AVIV gesetzes- und verfassungswidrig
ist (weil die Annahme einer Unterhaltspflicht von der kantonalen Gesetzgebung
im Bereich der Kinderzulagen und nicht vom entsprechenden zivilrechtlichen
Begriff abhängig gemacht worden war), passte der Bundesrat die betreffende
Bestimmung auf den 1. Juni 2002 an. Dem geänderten Wortlaut zufolge besteht
nun eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn
der Versicherte nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand
vorgesehen hätten.
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis
zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene
Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere
zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Wie die Vorinstanz richtig
erwogen hat, wollte der Bundesrat im Entwurf zum neuen Kindesrecht die Dauer
der Unterhaltspflicht zunächst auf das vollendete 25. Altersjahr des Kindes
begrenzen (vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [BBl 1974 II 57]). Das Parlament hat jedoch diese Lösung
verworfen und als Ende der Unterhaltspflicht den Zeitpunkt bestimmt, in welchem
die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Rolando Forni,
Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes, ZBJV 132/1996
S. 431). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die
Mündigkeit hinaus wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert
(vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 377 Erw. 3.3). Es sollten damit
zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche
Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Wille. Massstab
kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind
obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte
und Ähnliches zu berücksichtigen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB
I, 2. Aufl. 2002, N. 22 zu Art. 277 ZGB mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis
der Mündigenunterhaltspflicht). Ein Alter von 25 Jahren (oder mehr) zur Erreichung
eines ersten akademischen Titels gilt dabei als nicht ungewöhnlich. Ein einmaliger
Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer
noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit
einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden
und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (Rolando
Forni, a.a.O., S. 439).
3.3 Zwar beruft sich die Arbeitslosenkasse darauf, sie habe sich an die für
sie nach Art. 110 Abs. 3 AVIG verbindliche Weisung in Rz C53 des Kreisschreibens
des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) gehalten, wo (in der
seit 1. Juni 2002 gültigen Fassung) vorgeschrieben ist, im Rahmen der Taggeldfestsetzung
sei die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens
bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen. Eine solche Regelung ist aber auf Grund
der in Erw. 3.1 und 3.2 dargelegten, gesetzlich stipulierten Bindung der
Taggelderhöhung an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht rechtskonform.
Vielmehr haben in Fällen wie dem hier anstehenden die Organe der Arbeitslosenversicherung
vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden (BGE 120 V 382
Erw. 3a mit Hinweisen).
4. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, ist somit nicht einzig
der Wegfall der Altersgrenze ausschlaggebend für den Entscheid über einen
allfälligen Anspruch auf das höhere Taggeld. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB spielt
auch die Angemessenheit der Ausbildung des Kindes eine Rolle, und es ist
die Frage zu klären, bis wann eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann. Ebenso ist darüber zu befinden, ob nach den gesamten
Umständen die Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung gegeben ist (vgl.
dazu Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 88 bis 140 zu Art. 277 ZGB
mit Hinweisen zur Praxis). Diese Fragen sind ohne Kenntnis der konkreten
Umstände nicht zu beantworten. Deshalb ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid
zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und
Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Februar 20043