C 106/03
Urteil vom 13. April 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
G._, 1951, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 1. April 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1951 geborene G._ arbeitete seit 1979 als Polier im Baugeschäft B._.
Per Ende November 2000 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis. Am 4. Dezember
2000 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug
ab 1. November 2000 an. Die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief
vom 6. November 2000 bis 5. November 2002. In dieser Zeit war der Versicherte
häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig, arbeitete aber auch an mehreren
Stellen im Zwischenverdienst. Am 6. August 2002 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung
erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom
3. Dezember 2002 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 6. November
2002 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Versicherte sei vom 6. November 2000 bis 5. November
2002 nicht während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung
nachgegangen oder krankheitsbedingt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
gewesen. Seine Beitragszeit habe 8,641 Monate, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
9,427 Monate betragen.
B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau die Verfügung vom 3. Dezember 2002 auf und wies die Sache
zur Berechnung und Auszahlung der Taggeldansprüche des Versicherten an die
Arbeitslosenkasse zurück.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom
3. Dezember 2002.
Der Versicherte schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) deren Gutheissung beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren,
bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung), die dafür vorgesehenen Rahmenfristen
(Art. 9 Abs. 1-3 AVIG) sowie die krankheitsbedingte Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) richtig wiedergegeben. Ebenfalls
zutreffend ist, dass eine Kumulation von Beitragszeiten mit Befreiungszeiten
nicht zulässig ist (BGE 121 V 342 unten f.; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 3. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdegegner, für den ab
6. November 2002 neu eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art.
9 Abs. 2 AVIG) eröffnet wurde, in der vom 6. November 2000 bis 5. November
2002 dauernden Rahmenfrist für den Nachweis der Mindestbeitragszeit (Art.
9 Abs. 3 AVIG) die in diesem Fall erforderlichen 12 Monate (Art. 13 Abs.
1 zweiter Satz AVIG) erfüllt oder nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen krankheitsbedingter
Arbeitsverhinderung vom Nachweis der Mindestbeitragszeit befreit ist. Während
die Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch ab 6. November 2002 abgelehnt hat,
weil der Beschwerdegegner sich einerseits über eine Beitragszeit von lediglich
8,641 Monaten und andererseits über eine Arbeitsunfähigkeit von nur 9,427
Monaten auszuweisen vermöge, hat das kantonale Gericht diese Zeitspannen
zusammengerechnet und sich dabei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
entfernt, wonach Beitragszeiten (und gleichgestellte Zeiten) nach Art. 13
AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden
können (BGE 121 V 342 unten f.).
3.
3.1 Die Erwägungen des kantonalen Gerichts haben einiges für sich: Es ist
in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,
wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank war und 11,9 Monate (oder weniger)
arbeitete, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang arbeitete und ausserdem
nicht länger als 12 Monate krank war. Es handle sich, so das kantonale Gericht,
"nicht einfach um die unvermeidbare und in Grenzfällen harte Folge von Fristfestlegungen
(...), sondern um eine eigentliche Wertungsinkongruenz, die als willkürlich
erscheinen" müsse.
3.2 Der Gesetzgeber geht deswegen von einem überjährigen Befreiungstatbestand
nach Art. 14 AVIG - im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag - aus, weil der
Versicherte bei kürzerer (12monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes
die Möglichkeit hat, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit
das Mindestbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. Entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts hat diese Überlegung nach wie vor Gültigkeit,
weil bei unterjährigen Befreiungstatbeständen auch unter der Herrschaft des
seit 1. Januar 1998 geltenden zweiten Satzes von Art. 13 Abs. 1 AVIG in der
zweijährigen Rahmenfrist Raum für den geforderten Beitragsnachweis verbleibt.
Wie das seco in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkt, hat der Gesetzgeber
anlässlich der Neufassung von Art. 13 Abs. 1 AVIG auf den 1. Juli 2003 am
bisherigen Konzept (Trennung von Art. 13 und Art. 14 AVIG) festgehalten,
und dies obgleich er die 12-monatige Mindestbeitragszeit nun zum allgemeinen
(nicht erst bei einer zweiten Rahmenfrist) zu beachtenden Anspruchserfordernis
gemacht hat. Wenn aber der Gesetzgeber im Rahmen einer Revision, in Kenntnis
einer zur alten Regelung ergangenen Rechtsprechung, an einer bestimmten Konzeption
festhält - hier der Subsidiarität der Befreiungstatbestandsregelung nach
Art. 14 AVIG im Vergleich zur Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG -, geht
es nicht an, unter dem alten Recht (hier die bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen
Normen) eine neue Praxis zu begründen, welche der bestätigten legislatorischen
Regelungsabsicht zuwiderliefe (vgl. BGE 126 V 466 f. Erw. 3a-c zum erneuten
Bestehen der Karenzzeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen).
Die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2002 ist nach dem Gesagten
rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. April 2004