C 108/06
Urteil vom 14. August 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Lustenberger, Borella
und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
O._, 1975, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. März 2006)
Sachverhalt:
A. Die 1975 geborene O._ war mit Unterbrüchen vom 1. Juli 1992 bis 10.
November 2004 als Küchenmitarbeiterin bei der C._ AG angestellt. Am
... November 2004 wurde über die Arbeitgeberfirma der Konkurs eröffnet.
Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am ...
2004. Am 28. November 2004 (Eingang 6. Dezember 2004) stellte O._ bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung.
Die Kasse verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 die Nachreichung
zusätzlicher Unterlagen bis 25. Januar 2005. Nachdem die Dokumente nicht
eingereicht worden waren, lehnte sie es mit Verfügung vom 1. Februar
2005 und Einspracheentscheid vom 11. März 2005 ab, eine Insolvenzentschädigung
auszurichten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob
und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit sie nach Prüfung
der übrigen Voraussetzungen über das Leistungsbegehren neu verfüge
(Entscheid vom 22. März 2006).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des kantonalen Entscheids.
O. _ lässt das Rechtsbegehren stellen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nicht einzutreten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schliesst
auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide
der kantonalen Versicherungsgerichte auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
und der Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenkasse ist durch den
als Endentscheid zu qualifizierenden (BGE 120 V 237 Erw. 1a; AHI 2001 S.
127 Erw. 1) kantonalen Gerichtsentscheid vom 22. März 2006 materiell
und formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Der in der Vernehmlassung
der Beschwerdegegnerin gestellte Nichteintretensantrag ist deshalb unbegründet.
2.
2.1 Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber
der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen
zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der
Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach
der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs-
und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt
der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung
beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte
Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung
der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis
(lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur
Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die
Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung
der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs.
2).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht
wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr
allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht
alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person
ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei
verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c).
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
und in diesem Rahmen die Frage, ob dieser frist- und formgerecht geltend
gemacht wurde.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die
Beschwerdegegnerin, nachdem die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma
am ... 2004 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht
worden war, einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte, welcher
am 6. Dezember 2004 bei der Arbeitslosenkasse eintraf. Diese verlangte mit
Schreiben vom 16. Dezember 2004 die zusätzliche Einreichung von Kopien
einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde sowie der Lohnabrechnung vom Oktober
2004 mit dem Feriensaldo. Sie verband diese Aufforderung mit dem Hinweis,
die zusätzlichen Unterlagen müssten bis 25. Januar 2005 zugestellt
werden, da an diesem Datum die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des
Anspruchs (nach Art. 53 Abs. 1 AVIG) ablaufe. Die nicht fristgerechte Einlieferung
der verlangten Dokumente führe zum ganzen oder teilweisen Verlust der
Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Nachdem die Unterlagen
nicht eingetroffen waren, erging am 1. Februar 2005 die Leistungen verweigernde
Verfügung.
3.2 Weil das am 6. Dezember 2004 bei der Arbeitslosenkasse eingegangene Leistungsbegehren
nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen
enthielt, hat die Kasse diese mit ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 zu
Recht nachgefordert. Angesichts des verbleibenden Zeitraums innerhalb der
Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG, welche gemäss den
Berechnungen der Kasse am 25. Januar 2005 ablief, war es korrekt, dieses
Datum als für die Wahrung des Anspruchs massgebenden Termin zu bezeichnen.
Das Schreiben enthielt den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen
Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist den Untergang
möglicher Ansprüche bewirken könne. Der entsprechende Satz
wurde durch Fettdruck und Unterstreichung optisch hervorgehoben. Unter diesen
Umständen führt das nicht fristgerechte Einreichen der einverlangten
Dokumente zur Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung, sofern
die 60-tägige Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG am 25. Januar 2005 endete,
wie die Arbeitslosenkasse annimmt.
4.
4.1Die Frist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG wurde durch die Veröffentlichung
der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma im SHAB vom ...
2004 eröffnet. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Lehrmeinung
von Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004,
S. 103, erwogen, gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (in Verbindung mit
Art. 1 AVIG) sei die Frist vom 18. Dezember 2004 bis 1. Januar 2005 still
gestanden. Die Verwirkung hätte somit frühestens am 7. Februar
2005, also nach dem Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2005, eintreten
können. Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse und mit ihr das
seco vertreten demgegenüber die Auffassung, der Stillstand nach Art.
38 Abs. 4 ATSG gelte für die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG nicht.
4.2 Gemäss Art. 1 ATSG koordiniert dieses Gesetz das Sozialversicherungsrecht
des Bundes, indem es unter anderem (lit. b am Anfang) ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren
festlegt. Diesem Zweck dient der die Art. 34-55 umfassende 2. Abschnitt "Sozialversicherungsverfahren"
des vierten Kapitels "Allgemeine Verfahrensbestimmungen" (Art. 27-62 ATSG).
Mit den darin enthaltenen Art. 38-41 ATSG wurden im Wesentlichen die Fristbestimmungen
gemäss Art. 20-24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) auch für jene Bereiche des Sozialversicherungsverfahrens übernommen,
in welchen sie zuvor nicht ohne weiteres gültig gewesen waren (vgl.
dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 555 Art. 55 Rz 13;
derselbe, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 129 Rz 284 ff.). Entsprechend ihrer Funktion, das sozialversicherungsrechtliche
Verwaltungsverfahren zu regeln, beziehen sich die Fristbestimmungen des ATSG
(ebenso wie diejenigen des VwVG [BGE 102 V 116 Erw. 2b] und des OG [BGE 101
II 88 Erw. 2]) einzig auf die verfahrensrechtlichen Fristen, nicht aber auf
jene des materiellen Rechts. Die Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 4 ATSG hängt
demzufolge davon ab, ob die in Frage stehende Frist materiell- oder verfahrensrechtlichen
Charakter hat. Dies entscheidet sich danach, ob die Nichteinhaltung der Frist
die konkreten materiellrechtlichen Beziehungen beeinflusst oder ob sie sich
stattdessen verfahrensrechtlich auswirkt, indem ein in unveränderter
Weise bestehender Anspruch nicht mehr gleichermassen geltend gemacht werden
kann (RKUV 2005 Nr. KV 337 S. 297 Erw. 3.5 mit Hinweisen [= Urteil Z. vom
28. Juli 2005, K 26/05]).
4.3 Laut Art. 53 Abs. 3 AVIG erlischt mit dem Ablauf der 60-tägigen
Frist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Entsprechend dem Verwirkungscharakter
der Frist (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 2002 S. 187 Erw. 1a; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr 1998, S. 193 Rz 515) geht unter Vorbehalt
einer allfälligen Wiederherstellung der Anspruch als solcher unter.
Er existiert nicht mehr (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], Band I, Bern 1987, S. 569, Rz 19 zu Art. 53; Beatrice Grob-Andermacher,
Die Rechtslage des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit und Konkurs
des Arbeitgebers, Diss. Zürich 1982, S. 117; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer,
Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 180; Urs Burgherr, Die
Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 103; Boris Rubin,
Assurance-chômage, Delémont 2005, S. 356). Die Frist nach Art.
53 Abs. 1 AVIG beschlägt somit nicht die verfahrens-, sondern die materiellrechtliche
Ebene. Dies hat zur Folge, dass der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4
ATSG keine Anwendung findet (in diesem Sinn auch Edgar Imhof/Christian Zünd,
ATSG und Arbeitslosenversicherung, SZS 2003 S. 291 ff., 309, und allgemein
zu den im AVIG festgesetzten Fristen Ueli Kieser, Arbeitslosenversicherung
und Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, ARV 2004 S. 1 ff., 5).
Der in diesem Punkt abweichenden Lehrmeinung (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung,
Diss. Zürich 2004, S. 103), auf welche sich das kantonale Gericht stützte,
kann nicht gefolgt werden.
4.4 Die Berechnung ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes führt
zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt
ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2006
aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 14. August
2006