C 113/04
Urteil vom 2. September 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Hofer
T._, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse
3, 4147 Aesch,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse
37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 5. Mai 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1960 geborene türkische Staatsangehörige T._ ist seit Anfang Mai 2002
als arbeitslos gemeldet. Am 26. November 2002 wurde sie angewiesen, als gelernte
Schneiderin an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung mit integriertem
Kursteil in der S._ GmbH (Textilprodukte, Bügelservice, Flick- und Änderungsservice,
Spezialanfertigungen) teilzunehmen. Nachdem die Versicherte dem Personalberater
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) am 2. Dezember 2002 mitgeteilt
hatte, sie könne nicht mehr am Beschäftigungsprogramm teilnehmen, forderte
dieser sie nach Klärung der Situation anlässlich des Beratungsgesprächs vom
3. Dezember 2002 auf, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Da sie am folgenden
Tag nicht zur Arbeit erschien, ersuchte die S._ GmbH sie am 4. Dezember 2002
um Angabe des Grundes für die Abwesenheit. T._ reichte daraufhin ein Arztzeugnis
ein, welches ihr für die Zeit vom 3. bis 11. Dezember 2002 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 wies
die S._ GmbH die Versicherte an, die Tätigkeit am 16. Dezember 2002 wieder
aufzunehmen, welcher Aufforderung T._ indessen nicht nachkam. Nachdem die
Versicherte sich hatte äussern können, stellte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA) Basel-Stadt sie mit Verfügung vom 28. Februar 2003
wegen Weisungsverletzung für die Dauer von 31 Tagen ab 17. Dezember 2002
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Auf Einsprache
hin reduzierte das KIGA die Einstellungsdauer auf 16 Tage (Einspracheentscheid
vom 12. August 2003).
Gemäss Meldung des RAV vom 14. März 2003 weigerte sich T._ in der Folge,
eine erneute Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung in der S._ GmbH
entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 20. März 2003 stellte das KIGA sie daher
wegen wiederholter Weisungsverletzung für die Dauer von 45 Tagen ab 15. März
2003 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die
Verfügung enthielt folgenden Hinweis: Widersetzt sich die Versicherte nochmals
ohne entschuldbaren Grund den Weisungen der Arbeitsmarktbehörde, so muss
die KA für ALV feststellen, dass die Versicherte nicht mehr vermittlungsfähig
ist, was zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
mehr besteht. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache hiess das KIGA
mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 insofern gut, als es die Einstellungsdauer
auf 31 Tage reduzierte. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Mai 2003
lehnte es T._ erneut ab, die Zuweisung für eine vorübergehende Beschäftigung
in der S._ GmbH (datiert vom 19. Mai 2003) zu akzeptieren. Nachdem die Versicherte
ihre ablehnende Haltung anlässlich einer Besprechung vom 4. Juni 2003 gegenüber
der kantonalen Amtsstelle bestätigt hatte, eröffnete diese ihr mit Verfügung
vom 6. Juni 2003, dass sie ab dem 22. Mai 2003 nicht mehr als vermittlungsfähig
gelte und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe.
Daran hielt das KIGA mit Einspracheentscheid vom 12. August 2003 fest.
B. T._ liess gegen alle drei Einspracheentscheide beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde einreichen. Nach Vereinigung der Verfahren wies dieses
die Beschwerden mit Urteil vom 5. Mai 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T._ beantragen, es seien der kantonale
Gerichtsentscheid und die Einspracheentscheide vom 12. August 2003 und 24.
Oktober 2003 aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und das Amt für Wirtschaft und
Arbeit Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind
- den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechsfolgen
führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, zur Publikation
in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004 [H 6/04]).
Nach Art. 2 ATSG sind dessen Bestimmungen auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar ist laut Art. 1 Abs. 2 AVIG der im 3.
Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen stehende Art. 21 ATSG.
Nach Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Art. 21 Rz 5) liegt der Grund darin, dass
die Arbeitslosenversicherung ein nach gänzlich anderen Gesichtspunkten ausgestaltetes
Kürzungs- bzw. Verweigerungssystem kennt.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die vorübergehende Beschäftigung
(Art. 72 Abs. 1 [in Kraft vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2003] in Verbindung
mit Art. 72a Abs. 1 AVIG [in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2003),
die Zumutbarkeitskriterien bei der Zuweisung in Programme zur vorübergehenden
Beschäftigung von Versicherten (Art. 72a Abs. 2 AVIG [in Kraft vom 1. Januar
1997 bis 30. Juni 2003] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 AVIG) und die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder
der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, in der vom 1.
Januar 1996 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung), insbesondere bei
Nichtannahme einer vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 72 AVIG (vgl.
BGE 125 V 360) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art.
30 Abs. 3 AVIG [in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung
mit Art. 45 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig ist sodann der Hinweis auf
die in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerte Schadenminderungspflicht, wozu auch
die Verpflichtung gehört, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen
Massnahme im Sinne von Art. 59 AVIG zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit
teilzunehmen (Urteil O. vom 17. Juli 2003 [C 124/03]) . Darauf wird verwiesen.
Beizufügen ist, dass nach dem vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2003 in Kraft
gestandenen Art. 30a Abs. 1 AVIG die kantonale Amtsstelle dem Versicherten,
der sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten
Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder
an einer arbeitsmarktlichen Massnahme widersetzt, den Leistungsanspruch entzieht.
Ist die arbeitslose Person zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an
der Eingliederung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Abs. 2).
2.2 Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die damit verbundenen
materiellen Pflichten sind Ausdruck der auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung
geltenden Schadenminderungspflicht, deren Verletzung sich in aller Regel
nicht anspruchsvernichtend auswirkt, aber mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
geahndet werden kann (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 99 Rz 254 mit Hinweis
auf RKUV 1997 Nr. U 284 S. 332 unten und S. 251 Rz 691). Widersetzt sich
die versicherte Person indessen auch nach Ablauf der Einstellungsdauer der
Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so wird ihr der Leistungsanspruch
entzogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 30a AVIG, in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2003). Dabei
handelt es sich nicht um eine Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der Anspruchsberechtigung,
sondern um eine Suspendierung des Leistungsanspruchs, die wegfällt, wenn
die versicherte Person ihr Verhalten ändert und inskünftig ihren Obliegenheiten
nachkommt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 266 Rz 723). In der Botschaft zu
einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 wird
zur Praktikabilität dieser Bestimmung ausgeführt, die Vorschrift habe nicht
umgesetzt werden können, weil eine einfache Willensbekundung der betroffenen
Person, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, genügt habe,
um den Anspruch wieder aufleben zu lassen. Deshalb sei die Bestimmung aufgehoben
und in Art. 15 AVIG (Vermittlungsfähigkeit; vgl. die seit 1. Juli 2003 in
Kraft stehende Fassung) überführt worden (BBl 2001 2285). Eine einmal verneinte
Vermittlungsfähigkeit könne erst wieder bejaht werden, wenn das gesamte Verhalten
der versicherten Person sich insgesamt geändert habe und nicht bereits dann,
wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erkläre (BBl
2001 2280).
2.3 Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung)
ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Stützt sich eine Aberkennung
der Vermittlungsfähigkeit einzig auf fortgesetzte Verstösse gegen die Schadenminderungspflicht
und kommt ihr somit Sanktionscharakter zu, muss das Verhältnismässigkeitsprinzip
berücksichtigt werden. Dieses stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht zu
beachtenden Grundsatz dar und bedeutet in der Arbeitslosenversicherung unter
anderem, dass Sanktionen wegen pflichtwidrigem Verhalten in einem angemessenen
Verhältnis insbesondere zum Verschulden der versicherten Person stehen müssen
(ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c mit Hinweisen). So darf aus ungenügenden
Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft
geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der
Schadenminderungspflicht sind. Dazu bedarf es besonders qualifizierter Umstände.
Solche sind beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person trotz
vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen
um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet,
obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen. Dagegen kann einem Versicherten
mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Rahmen der erstmaligen
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern die Vermittlungsbereitschaft
in aller Regel nicht abgesprochen werden, es sei denn, es bestehe trotz des
äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit.
Sind die Arbeitsbemühungen nicht mehr nur ungenügend oder dürftig, sondern
unbrauchbar, liegen besonders qualifizierte Umstände vor, welche zur Vermittlungsunfähigkeit
führen. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen
oder blosse "pro forma"-Bemühungen vorgewiesen werden (SVR 1997 ALV Nr. 81
S. 246 Erw. 3b/bb; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip
widerspricht es auch, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der
leichtesten Massnahme geahndet (Sistierung von wenigen Tagen in der Anspruchsberechtigung
unter Annahme eines bloss leichten Verschuldens) und dann dieses gleiche
Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die
Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zu schliessen (ARV 1996/97 Nr. 8 S.
33 Erw. 4c). Zudem folgt aus dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz
rechtsstaatlichen Handelns für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein,
dass jedenfalls schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens
nur Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil B. vom 8. Mai 2002 [C
178/00] mit Hinweis auf die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 96 V 3 Erw. 4b mit Hinweis; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234
Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch den im Zusammenhang mit Art. 30a AVIG erfolgten
Hinweis von Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 266 Rz 722). Hingegen ist eine
der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich (BGE 124 V 233 Erw.
5b).
2.4 Können wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Tatbeständen
der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen und der Ablehnung einer zumutbaren
Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 AVIG) und damit zum Verlust der Anspruchsberechtigung führen (BGE
120 V 251 Erw. 5c, 112 V 215), hat dies grundsätzlich auch bei fortgesetzten
Verstössen gegen die Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen
Massnahmen zu gelten (in diesem Sinne Urteil I. vom 15. Januar 2001 [C 133/00]).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zweimal in der Anspruchsberechtigung
einzustellen und ihr schliesslich ab 22. Mai 2003 die Vermittlungsfähigkeit
abzuerkennen ist. Dies hängt zunächst davon ab, ob ihr die Fortsetzung der
vorübergehenden Beschäftigung in der S._ GmbH zumutbar war, was die Versicherte
bestreitet, die Verwaltung jedoch bejaht.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die vorübergehende Beschäftigung in
der S._ GmbH sei dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin durchaus angemessen. Die Tätigkeit entspreche ihrem
beruflichen Profil als gelernte Schneiderin. Nichts deute darauf hin und
es werde von der Versicherten auch nicht geltend gemacht, dass das mit der
vorübergehenden Beschäftigung angestrebte Ziel einer Wiedereingliederung
verfehlt würde. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit werde gemäss Zeugnis
von F._ lediglich bis zum 11. Dezember 2002 attestiert, während die Wiederaufnahme
der Tätigkeit am 16. Dezember 2002 hätte erfolgen sollen. Dafür, dass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen wäre,
sich den von ihr geltend gemachten psychisch belastenden Einflüssen am Arbeitsplatz
auszusetzen, lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Dem Zeugnis von F._
vom 24. März 2003 lasse sich lediglich entnehmen, dass die Versicherte infolge
eines Zerwürfnisses mit den Mitarbeitern des RAV aufgeregt und aufgewühlt
gewesen sei. Ebenfalls nicht erstellt sei schliesslich, dass sie wegen des
Einsatzes in der S._ GmbH bei der Stellensuche und am Aufbau einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit gehindert worden sei.
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Soweit
sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung
ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Thomas Nussbaumer,
a.a.O., S. 243 Rz 672; vgl. auch Art. 72a Abs. 2 AVIG [in Kraft bis 30. Juni
2003]). Gemäss den Angaben des KIGA im vorinstanzlichen Verfahren wird die
S._ GmbH von einer gelernten Schneiderin geleitet und von einer weiteren
Person betreut. Von der Produktion her entspreche das Eingliederungsprogramm
einem realen Milieu. Auch wenn die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht
viel Neues lernen konnte, wurde ihr in der S._ GmbH eine Tagesstruktur zur
Verfügung gestellt, die einer normalen Beschäftigung ähnlich kam, was angesichts
der Tatsache, dass sie seit längerer Zeit keinen Zwischenverdienst mehr realisiert
hatte, im Hinblick auf eine Wiedereingliederung durchaus Sinn machte. Überqualifikation
führt nicht zur Unzumutbarkeit, zumal die Stelle lediglich als Überbrückung
gedacht war. Dem Einwand, das Programm in der S._ GmbH sei in erster Linie
auf Langzeitarbeitslose ausgerichtet, hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen,
dieser Umstand sei nicht weiter von Bedeutung, solange das Ziel einer Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt verfolgt werde. Es ist denn offenbar auch nicht die im
Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durchaus zumutbare arbeitsmarktliche
Massnahme an sich, welche der Versicherten zu schaffen machte, sondern das
angeblich schlechte Arbeitsklima und das deprimierende Umfeld. Dass die Beschwerdeführerin
deswegen psychische Probleme gehabt hätte und ihr eine Weiterbeschäftigung
daher nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht erstellt und wird insbesondere
auch von F._ nicht bestätigt. Da in einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm
von der Natur der Sache her Personen mit unterschiedlicher Arbeitseinstellung
zusammentreffen und die Zusammenarbeit somit nicht immer einfach sein dürfte,
muss von den Versicherten eine gewisse Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse
und die besondere Situation erwartet werden, da ansonsten der Zweck der Eingliederungsmassnahme
nicht erreicht werden könnte. Sofern der Versicherten nicht genügend Zeit
für die Stellensuche zur Verfügung stand, hätte sie sich dagegen wehren müssen,
denn die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung sollen ihrer Funktion
entsprechend der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht im Wege stehen,
weshalb nötigenfalls in einem gewissen Umfang auch Zeit zur Arbeitssuche
zur Verfügung gestellt werden muss. Was sodann das getrübte Verhältnis zu
den Mitarbeitern des RAV betrifft, bildete dieses Gegenstand einer Eingabe
an das KIGA vom 10. Dezember 2002. In den Akten finden sich indes keine Belege
dafür, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin berechtigt wären.
Aus der wiederholten Aufforderung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
der S._ GmbH allein und weil offenbar keine anderen Massnahmen geprüft wurden,
kann - nachdem die Überbrückungsmassnahme nicht als unzumutbar zu qualifizieren
ist - nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen oder eine Machtdemonstration
der Verwaltung geschlossen werden.
3.3 Das kantonale Gericht ist bezüglich dieses Einwandes und der Kritik an
der S._ GmbH seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen, zumal sich
den Akten keine Anhaltspunkte für das behauptete schikanöse Verhalten entnehmen
liessen. So hat die Vorinstanz erwogen, mit dem Einsatzprogramm werde das
Ziel einer Wiedereingliederung nicht verfehlt, weshalb offen bleiben könne,
ob die Tätigkeit wegen der vorwiegenden Ausrichtung auf Langzeitarbeitslose
den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht angemessen war
und ob ihr ein alternatives Programm hätte angeboten werden müssen. Auch
wenn dies im Entscheid nicht ausdrücklich gesagt wurde, lässt sich daraus
schliessen, dass das kantonale Gericht die angeordnete Massnahme als zweckmässig
und damit nicht als schikanös betrachtete. Die Begründungspflicht soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen
Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene
Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102
Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). In diesem
Sinne vermag der angefochtene Gerichtsentscheid den Anforderungen an das
rechtliche Gehör durchaus zu genügen.
4. Verwaltung und Vorinstanz haben das Verschulden der Beschwerdeführerin
zunächst als mittelschwer und nach erneuter Ablehnung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
als schwer qualifiziert. Die verfügte Einstellungsdauer von 16 und 31 Tagen
trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist
im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2
mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch
hinsichtlich der Bemessung der Einstellungsdauer keinerlei Einwendungen.
5. Bezüglich der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
deren Zulässigkeit aus formellen Gründen bestritten. Der Leistungsentzug
nach Art. 30a Abs. 1 AIVG ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen
ist eine schuldhafte Verweigerung der versicherten Person erforderlich, an
einer angeordneten zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.
Zum andern muss sie zuvor aus demselben Grund bereits in der Anspruchsberechtigung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingestellt worden sein und ihre Widersetzlichkeit
aufrecht erhalten. Diese beiden Voraussetzungen sind mit Bezug auf die Weigerung
der Beschwerdeführerin, am Eingliederungsprogramm der S._ GmbH teilzunehmen,
erfüllt. Zudem muss die Sanktion in gehöriger Form und unter Fristansetzung
angekündigt werden. Dabei genügt grundsätzlich ein entsprechender Hinweis
in der vorangehenden Einstellungsverfügung oder im Aufgebot zur arbeitsmarktlichen
Massnahme (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 266 Rz 722). Die Verwaltung hat
in der Einstellungsverfügung vom 20. März 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine erneute nicht entschuldbare Weigerung, den Weisungen der Arbeitsmarktbehörde
Folge zu leisten, zur Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit und damit
zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen werde.
Eine Bedenkfrist wurde damit allerdings nicht verbunden. Anlässlich des Beratungsgesprächs
vom 21. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin indessen nochmals schriftlich
aufgefordert, sich umgehend in der S._ GmbH zu melden. Sie weigerte sich
jedoch, die Anordnung entgegenzunehmen. Damit wurde der Versicherten nicht
nur die Sanktion gehörig angedroht, es wurde ihr in der Folge auch Gelegenheit
gegeben, der Weisung der Verwaltung nachzukommen und so die angedrohte Sanktion
zu vermeiden. Aus formellen Gründen lässt sich das Vorgehen der Arbeitslosenversicherung
daher nicht beanstanden. In materieller Hinsicht haben Vorinstanz und Verwaltung
aufgrund der wiederholten Ablehnung einer vorübergehenden Beschäftigung auf
den mangelnden Willen der Versicherten geschlossen, einer Arbeit nachzugehen.
Die fehlende Vermittlungsbereitschaft führe zur Vermittlungsunfähigkeit.
Indem sie die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
22. Mai 2003 überhaupt verneinten, sind sie weiter gegangen, als der in Art.
30a Abs. 1 AVIG (in Kraft bis 30. Juni 2003) geregelte Leistungsentzug vorsieht,
bei welchem es sich nicht um die gänzliche Aufhebung, sondern lediglich um
eine Suspendierung des Leistungsanspruchs handelt, die wegfällt, wenn die
versicherte Person ihr Verhalten ändert. Im vorliegenden Fall führt dies
insofern zu keinen unterschiedlichen Rechtsfolgen, als die Versicherte -
zumindest bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 12. August 2003, welches
praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 , 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) -, nicht daran dachte,
ihre ablehnende Haltung aufzugeben. Sollte in der Folge eine Änderung eingetreten
sein - anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2004 gab die Beschwerdeführerin
an, sie habe seit Januar 2004 eine Stelle im Aussendienst - wird die Verwaltung
gestützt auf die dannzumal gültige Rechtsordnung gegebenenfalls neu zu befinden
haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. September 2004