C 114/99
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer
und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 27. Juli 2001
in Sachen
V._, 1950, Tösstalstrasse 114, 8623 Wetzikon/ZH, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher
Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1950 geborene V._ ist seit 2. Oktober 1978 als Hilfs- und Speditionsmitarbeiterin
bei der Firma Z._ AG tätig. Aus wirtschaftlichen Gründen reduzierte die Arbeitgeberin
den Beschäftigungsrad von ursprünglich 100 % ab 1992 zunächst auf 80 %, dann
auf 70 % und ab 2. August 1993 auf 50 %. Am 31. August 1994 meldete sich
V._ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 22. August 1994 an. Mit Verfügung
vom 16. September 1994 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau
& Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
da die Versicherte keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. In
Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch
neu verfüge (Entscheid vom 16. Oktober 1995). Die dagegen von der Arbeitslosenkasse
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 18. Juni 1996 ab. Daraufhin bejahte die GBI zwar den grundsätzlichen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, richtete jedoch kein Taggeld aus,
da unter Anrechnung eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'554.-- kein
Anspruch auf Differenzausgleich im Rahmen der 50%igen Zwischenverdiensttätigkeit
bestünde (Verfügung vom 7. Oktober 1996).
B.- V._ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zur
Neufestsetzung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung des Taggeldanspruchs
an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 5. März 1999 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V._ die vorinstanzlich gestellten
Rechtsbegehren erneuern. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; seit
1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat sich
nicht vernehmen lassen.
D.- Im Hinblick auf die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Verwaltungsweisung
des seco wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in dessen Verlauf
das seco die teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt.
V._ lässt erneut auf deren Gutheissung schliessen und die Arbeitslosenkasse
verzichtet wiederum auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu den in zeitlicher Hinsicht
massgeblichen Rechtsnormen (BGE 123 V 143 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben,
wonach sich vorliegend die Bemessung des versicherten Verdienstes nach Art.
23 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 1995 in Kraft gewesenen Fassung vom 25. Juni
1982 richtet, welchen die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat.
Ebenso hat sie die massgebende Bestimmung zu den dabei je nach Sachlage anwendbaren
Bemessungszeiträumen richtig wiedergegeben (Art. 37 AVIV).
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher
den Taggeldberechnungen zu Grunde zu legen ist; insbesondere steht die Frage
des relevanten Bemessungszeitraums sowie die Berücksichtigung des schwankenden
Beschäftigungsgrades im Vordergrund.
a) Vorinstanz und Verwaltung erachten Art. 37 Abs. 3 AVIV als massgeblich
und stellen demzufolge zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf einen
Bemessungszeitraum von zwölf Monaten ab. Aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung
(BGE 121 V 172 Erw. 4b) sei es zwar nicht zwingend, die letzten dem Beginn
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar vorausgehenden Kalendermonate
zu berücksichtigen, sodass sich der versicherte Verdienst (bei Beschäftigungslücken)
anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten zwölf Beitragsmonate berechnen
lässt. Da die Versicherte jedoch während allen zwölf Monaten vor Beginn der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug gearbeitet habe, und somit zwischen den
einzelnen Beitragsmonaten keine Zeitlücken liegen, seien die weiter zurückliegenden
mit grösserem Beschäftigungsgrad höheren Verdienste jedoch nicht zu beachten.
b) Die Beschwerdeführerin stellt sich mit dem seco auf den Standpunkt, dass
sich der versicherte Verdienst nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad richtet,
soweit die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im
entsprechenden Umfang ausgeübt habe. Entgegen der Stellungnahme des seco
könne die Berechnung jedoch durchaus auf der Basis des Durchschnittsverdienstes
der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
erfolgen.
c) Unbestrittenermassen findet weder die Grundregel nach Art. 37 Abs. 1 AVIV,
welche als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst den letzten
Beitragsmonat (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
vorsieht, noch Art. 37 Abs. 2 AVIV Anwendung, da der Lohn im letzten Beitragsmonat
nicht um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate abweicht.
Ebenso wenig ist die Sonderfallregelung nach Art. 37 Abs. 3bis AVIV massgeblich,
die einen besonderen, in der Art des Arbeitsverhältnisses oder des branchenüblichen
Arbeitszeitkalenders angelegten Grund für die Lohnschwankungen voraussetzt,
wobei mit der Wendung "Art des Arbeitsverhältnisses" in erster Linie die
in Art. 8 Abs. 1 AVIV genannten Personen gemeint sind (BGE 121 V 173 Erw.
4b), was vorliegend auch nicht zutrifft.
d) Es stellt sich daher die Frage, ob eine unechte Gesetzeslücke vorliegt,
welche im Sinne der richterlichen Lückenfüllung zu schliessen ist. Eine solche
Lücke regelbildend zu füllen steht dem Gericht nur dort zu, wo der Gesetzgeber
sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse
seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift
unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre
Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen).
Angesichts des Ergebnisses bei Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV, wonach
bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'554.-, unter Anrechnung der 50%igen
Zwischenverdiensttätigkeit in der Höhe von Fr. 2'123.30 der Taggeldanspruch
verneint würde, muss auf eine unechte Lücke in Art. 37 AVIV geschlossen werden
(vgl. BGE 121 V 176 Erw. 4d). Die Arbeitslosenkasse anerkennt ebenso in ihrer
vorinstanzlichen Vernehmlassung, dass die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV
bei Fällen mit sukzessiver Pensenreduktion innerhalb eines Arbeitsverhältnisses
zu stossenden Ergebnissen führen kann, insbesondere wenn sich Versicherte
nicht unmittelbar im Anschluss daran arbeitslos melden. Gleicher Ansicht
ist das seco, welches daher zur Ermittlung des versicherten Verdienstes bei
schwankendem Beschäftigungsgrad eine verwaltungsinterne Weisung erlassen
hat (ALV-P 97/1, Blatt 11). Sämtliche Bestimmungen des Art. 37 AVIV führen
demnach vorliegend zu einem stossenden und unbilligen Resultat, sodass der
Richter hier eingreifen und nach der Regel entscheiden muss, die er als Gesetzgeber
(Art. 1 Abs. 2 ZGB) aufstellen würde (BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen).
3. Verwaltungsweisungen sind zwar für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich, sollen jedoch bei der Entscheidung mit berücksichtigt werden,
wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125
V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen.
a) Das seco sieht in seiner Weisung vor, dass sich der versicherte Verdienst
nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäftigungsgrad bemisst,
sofern diese innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens
sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang
ausgeübt hat. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die sich trotz
Erleidens eines anrechenbaren Verdienstausfalls nicht sofort zum Taggeldbezug
anmelden oder deren Verdienstausfall z.B. infolge Pensenreduktion erst mittelbar
einen Anspruch begründet, bei einer späteren Taggeldberechnung benachteiligt
werden.
b) Wenn mit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eine Berechnungsgrundlage von zwölf anstatt sechs Monaten herangezogen würde,
vermöchte dies am Ergebnis des fehlenden Taggeldanspruchs nichts zu ändern.
Anhand der Aktenlage weist die Versicherte keine Zeitlücken bezüglich der
Beitragsmonate auf (BGE 121 V 172 Erw. 4b/4e; ARV 1992 Nr. 1 S. 71), sodass
die Beitragsmonate mit den Kalendermonaten identisch sind, was sich bei einem
in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(22. August 1993 bis 21. August 1994) 50%igen Arbeitspensum in dargelegter
Weise negativ auswirken würde. Entgegen der Vorinstanz kann dieser Härte
auch nicht mit einer frühzeitigeren Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
entgegengewirkt werden, weil das Ziel der Arbeitslosenversicherung darin
liegt, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen (Art. 17
Abs. 1 AVIG) und nicht, diese möglichst früh zu begründen.
c) Daher ist der versicherte Verdienst vielmehr in Anlehnung an die Weisung
des seco zu berechnen. Diese Lösung lässt sich durchaus mit Art. 37 AVIV
vereinbaren und wirkt, wie das seco ausführt, einer unbilligen Schlechterstellung
von Versicherten entgegen, deren Arbeitspensum im Laufe der Rahmenfrist für
die Beitragszeit sukzessive reduziert worden ist. Mit Blick auf den von der
Beschwerdeführerin gesuchten Beschäftigungsgrad von 100 % (prospektive Beurteilung)
wäre der versicherte Verdienst auf der Grundlage eines Vollzeitpensums zu
berechnen, sofern innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit
während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in
diesem Umfang ausgeübt wurde, was vorliegend nicht erfüllt ist. Die Versicherte
war aber innerhalb dieser massgeblichen Zeit während sechs Monaten im Umfang
von 70 % beitragspflichtig tätig, sodass sich der versicherte Verdienst aufgrund
dieses Arbeitspensums bemisst. Bei einer 50%igen Tätigkeit mit einem monatlichen
Verdienst von Fr. 2'123.30 (inkl. 13. Monatslohn) resultiert bei einem Beschäftigungsgrad
von 70 % ein versicherter Verdienst von Fr. 2'972.65. Dementsprechend ist
die Arbeitslosenentschädigung neu festzusetzen. Die verbleibende Teilzeitbeschäftigung
im geltend gemachten Umfang ist von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdiensttätigkeit
nach Art. 24 AVIG in die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung einzubeziehen
und nach dem Prinzip des Verdienstausfalles zu entschädigen (BGE 120 V 233
und 502, 121 V 54 Erw. 2, welche Rechtsprechung gemäss dem nicht veröffentlichten
Urteil K. vom 25. Mai 1998, C 148/96, auch im Anwendungsbereich von Art.
24 AVIG in der seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Fassung gilt; SVR 1995
ALV Nr. 47 S. 137).
4. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten
der Arbeitslosenkasse zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Angesichts
des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens hat das kantonale Gericht keine
Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zum
allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung der Vorinstanz zuzustellen.
Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen,
mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 5. März 1999 und
die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI vom 7. Oktober 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen
neu festsetze.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2001