C 115/02
Urteil vom 4. Oktober 2002
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiber Widmer
O._, 1960, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 28. März 2002)
Sachverhalt:
A. O._, geboren 1960, arbeitete vom 12. April bis 7. August 2000 als Sekretärin
im Verkauf-Innendienst bei der Firma X._. Anschliessend war sie bis 16. November
2000 als Sachbearbeiterin bei der Firma Y._ angestellt. Nach Beendigung dieses
Temporäreinsatzes meldete sie sich am 17. November 2000 bei der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zug zur Arbeitsvermittlung an. Gestützt auf die Lohnabrechnungen
setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst aufgrund des Durchschnittslohnes
der letzten sechs Monate (1. Mai bis 31. Oktober 2000) und unter Einbezug
der Überstundenentschädigungen auf Fr. 5791.- fest (Verfügung vom 22. August
2001).
B. In teilweiser Gutheissung der von O._ hiegegen eingereichten Beschwerde
hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die angefochtene Kassenverfügung
mit Entscheid vom 28. März 2002 auf und setzte den versicherten Verdienst
auf Fr. 5929.- fest. Dabei stellte es auf das im letzten Beitragsmonat erzielte
Einkommen ab, brachte indessen die auf Überzeit- und Überstundenarbeit entfallenden
Lohnbestandteile in Abzug.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O._, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei der versicherte Verdienst auf
Fr. 8008.- festzulegen; eventuell seien ihr die auf Überzeit- und Überstundenentschädigung
entfallenden Beiträge zurückzuerstatten.
Während sich die Arbeitslosenkasse vernehmen lässt, ohne einen Antrag zu
stellen, schliesst das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Als versicherter Verdienst, der für die Höhe des Taggeldes massgebend
ist (Art. 22 Abs. 1 AVIG), gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG).
2. In BGE 116 V 281 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Auslegung
von Art. 23 Abs. 1 AVIG erkannt, dass Überzeitentschädigung - verstanden
als Entgelt für die Arbeit, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit
nach Arbeitsgesetz überschreitet und bei Nichtausgleichung durch Freizeit
mit einem Zuschlag von mindestens 25 % wettzumachen ist (Art. 13 ArG; BGE
126 III 341 Erw. 6, 116 V 281 Erw. 2; Streiff/Von Kaenel, Arbeitsvertrag,
5. Auflage, N 4 zu Art. 321c OR) - nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes
bildet. Nachdem in Art. 33 Abs. 1 AlVV der bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen
Übergangsordnung, wie bereits im früheren, bis Ende 1977 geltenden Recht
(Art. 4bis Abs. 1 AlVV), Entschädigungen für Überzeitarbeit vom versicherten
Verdienst ausgenommen waren und der Bundesrat in der Botschaft zum geltenden
AVIG (BBl 1980 III 577) wiederum festhielt, dass Entschädigungen für Überzeitarbeit
nicht zum versicherten Verdienst zählten, war klar, dass der Ausschluss von
Überzeitentschädigung vom versicherten Verdienst ins neue Recht übernommen
werden sollte. Neu war, dass diese Regelung nicht mehr bloss auf Verordnungs-,
sondern auf Gesetzesstufe vorgesehen war, wenn auch nur noch indirekt, mit
der Wendung "normalerweise erzielter Lohn". Zum nämlichen Resultat führte
auch die Auslegung nach Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 AVIG: Das AVIG
will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle,
u.a. wegen Arbeitslosigkeit, garantieren (Art. 34novies altBV; Art. 1 AVIG).
Wie das Gericht weiter dargelegt hat, widerspräche eine Entschädigung für
angefallene Überzeitarbeit dem auch in anderen Bereichen des Gesetzes zum
Ausdruck kommenden Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung: Diese soll
nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten,
dagegen keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem
Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (BGE 115 V 328 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 Anders als in BGE 116 V 281 ist im vorliegenden Fall nicht der Einbezug
der Überzeitentschädigung streitig, sondern die Frage, ob die Entschädigung
für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Überstunden Bestandteil des
versicherten Verdienstes bildet. Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die über
die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im
Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet
wird (BGE 116 II 70 Erw. 4a; nicht publizierte Erw. 2a des Urteils BGE 123
III 469; Streiff-von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 321c OR; Rehbinder, Berner
Kommentar, N 1 zu Art. 321c OR).
3.2 Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine
normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und daher
keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die aus dem Ausfall
einer Überbeschäftigung stammen (BGE 116 V 283 Erw. 2d), hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht über den Bereich der Überzeit im vorstehend (Erw. 2.1)
umschriebenen Sinn hinaus die Berücksichtigung von Überstundenentschädigungen
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in mehreren Urteilen generell
abgelehnt (unveröffentlichtes Urteil K. vom 22. Juni 1998, C 85/98; Urteile
H. vom 3. Mai 2001, C 220/00, und R. vom 21. August 2001, C 1/01). Daran
ist namentlich auch mit Blick auf Art. 114 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs.
1 AVIG, wonach die Arbeitslosenversicherung angemessenen Erwerbsersatz gewährt,
festzuhalten. Sowohl mit Überzeit wie auch mit Überstundenarbeit wird nicht
"normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz
des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs-
oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirtschaftlicher
und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass
Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art.
321c Abs. 1 OR soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und
sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich
von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht entscheidend.
Mit dem vorliegend massgebenden Rechtsbegriff "normalerweise" im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 AVIG bleiben nebst Überzeit- und Überstundenentschädigung
auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden
Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich,
was bedeutet, dass bei Verlust eines von zwei gleichwertigen Hauptverdiensten
lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren
Lohn den versicherten Verdienst bildet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 116 Rz 303).
Die gleiche Auffassung liegt schliesslich auch dem Kreisschreiben des seco
über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) von Januar 2000 zu Grunde, indem
laut dessen Rz C2 Überstunden, welche die betriebliche Normalarbeitszeit
übersteigen, nicht zum versicherten Verdienst gehören.
3.3 Nach dem Gesagten ist BGE 116 V 281 dahin zu präzisieren, dass nicht
nur Überzeitentschädigung, sondern auch Entgelt für über die arbeitsvertragliche
oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit keinen
Bestandteil des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet.
4. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes stellte die Vorinstanz
zu Recht auf die Lohnverhältnisse bei der Firma Y._ im Oktober 2000 ab. Sie
ging von der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit von 40 Stunden in
der Woche und dem Stundenlohn von Fr. 34.15 aus, was einen versicherten Verdienst
von Fr. 5929.- ergibt. Die Entschädigung für geleistete Überstunden fällt
ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens.
5. Soweit die Versicherte beantragt, es seien ihr die auf Überzeit- und Überstundenentschädigungen
entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückzuerstatten, ist auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da es insofern mangels
Verwaltungsverfügung an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung
fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2002