C 115/06
Urteil vom 4. September 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
R._, Beschwerdegegner,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Frauenkappelen
(Entscheid vom 23. März 2006)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. September 2004 verpflichtete das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) die Einzelfirma R._ für die Zeit vom März bis Dezember
2003 bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 82'259.15
zurückzuerstatten. Zur Begründung führte es an, die Firma habe im fraglichen
Zeitraum keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt, weshalb der geltend
gemachte Arbeitszeitausfall nicht kontrollierbar sei, was aber Anspruchsvoraussetzung
gewesen wäre. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004
fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements mit Entscheid vom 23. März 2006 in dem Sinne
gut, als es den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 aufhob und die Verwaltung
anwies, anhand der im Beschwerdeverfahren von der Firma beigebrachten Unterlagen
(Arztzeugnisse und schriftliche Bestätigungen der von der Kurzarbeit betroffenen
Mitarbeiter über die Arbeitstage; [Ferien-]Abwesenheitsliste; Bestätigung
des Unfallversicherers über fehlende Unfallmeldungen) die abgerechneten Arbeitsausfälle
erneut zu überprüfen und hernach gegebenenfalls neu zu verfügen.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Die Firma hat sich vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Ausschluss
von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zutreffend wiedergegeben (Art.
31 Abs. 3 lit. a AVIG, Art. 46b AVIV; ARV 1999 Nr. 34 S. 200; Urteile X.
vom 5. November 2001, C 59/01, Erw. 2b, D. AG vom 30. Juli 2001, C 229/00,
Erw. 1b, A. AG vom 17. Januar 2001, C 42/00, Erw. 2b, W. AG vom 11. April
2000, C 299/99, Erw. 1b). Hervorzuheben ist Art. 46b Abs. 1 AVIV, wonach
die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle
voraussetzt. Von dieser formellen Beweisvorschrift abgewichen werden darf
nur, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint,
d.h. die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges
Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
(BGE 130 V 183 f. Erw. 5.4.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus bleiben Gesetzesanwender
und Gericht an die vom Bundesrat im Rahmen des ihm durch den Gesetzgeber
zugestandenen Ermessens erlassene Verfahrensvorschrift von Art. 46b AVIV
gebunden (in diesem Sinne: Urteil X. vom 5. November 2001, C 59/01). Insbesondere
ist es nicht statthaft, das eigene Ermessen an Stelle desjenigen des Bundesrats
zu setzen: So genügt etwa nicht, einen anderen Lösungsansatz als dem Einzelfall
besser Rechnung tragend zu betrachten.
1.2 Richtig dargelegt hat die Vorinstanz ferner die gesetzlichen Grundlagen
zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (Art. 95 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 129 V 110 ff. Erw. 1). Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte
Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 126 V 23 Erw, 4b, 46 Erw. 2b,
400 Erw. 2b, 122 V 368 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.3 Ebenfalls ergänzend ist die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen zu
nennen, unter denen ein behördliches Verhalten nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebietet: Dies
ist der Fall, erstens wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
auf bestimmte Personen gehandelt hat; zweitens wenn sie für die Erteilung
der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; drittens
wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte; viertens wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
fünftens wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift
oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat
die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt
(BGE 131 V 480 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Trotz Fehlens einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung
über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen
Mitarbeiter bezeichnete die Vorinstanz die von der Firma geltend gemachte
Kurzarbeit für innert nützlicher Frist zuverlässig überprüfbar. Zur Begründung
verwies sie in erster Linie auf die in diesem Kleinbetrieb herrschende Praxis
der fixen Arbeitszeiten. Gestützt darauf wie auch die nachträglich beigebrachten
Bestätigungen über Tagesabwesenheiten sei der Nachweis des Arbeitszeitausfalls
hinreichend belegt.
2.1 Wie bereits unter Erw. 1.1 hiervor dargelegt, darf von Art. 46b Abs.
1 AVIV erst abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt
formalistisch erscheint.
2.2 Es mag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz durchaus zutreffen, dass
in einem Betrieb wie jenem der Beschwerdegegnerin die Arbeitszeiten fix vorgegeben
sind und sich die Mitarbeiter in aller Regel auch daran halten. Zu beachten
ist indessen die besondere Fallkonstellation, in welcher sich Firmen mit
eingeführter Kurzarbeit ganz allgemein und die im Recht stehende Firma im
Besonderen befinden. Die Arbeitsreserven sind reduziert und es wird nur noch
teilzeitlich gearbeitet. Oftmals werden - wie vorliegend - einzelne Mitarbeiter
oder die gesamte Belegschaft für ganze Arbeitstage vom Erscheinen am Arbeitsplatz
befreit. Umgekehrt sind insbesondere Zulieferbetriebe wie derjenige der Beschwerdegegnerin
gehalten, Aufträge termingerecht zu erledigen. Auch bei anderen Betrieben
ist es zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich der an den übrigen Tagen
zu bewältigende Arbeitsanfall jeweils exakt in den üblicherweise vorgegebenen
Tagesarbeitsstunden erledigen lässt. Denkbar ist, dass gewisse Restarbeiten
an einzelnen Tagen über diese ordentliche Tagesarbeitszeit hinaus zum Abschluss
gebracht werden, damit die Arbeit nicht doch am Folgetag zum Beispiel einzig
für eine Arbeitsstunde wieder aufgenommen werden muss. Auch der umgekehrte
Fall ist denkbar. Aus diesem Grund kommt der in Art. 46b Abs. 1 AVIV geforderten
Arbeitszeitkontrolle als beweismässige Anspruchsvoraussetzung auch im vorliegenden
Fall durchaus ihre Berechtigung zu. Nachträglich beigebrachte Bestätigungen
von Arbeitnehmern über die Arbeitszeiten dagegen sind nicht gleichwertig.
Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a
AVIG ist dadurch nicht gewährleistet (ARV 1999 Nr. 34 S. 200; sodann neueren
Datums: Urteile H. AG vom 19. August 2004, C 64/04, Erw. 2.1, und B. AG vom
10. März 2003, C 61/01, Erw. 2). Insoweit kann nicht von einer überspitzt
formalistischen Vorgehensweise der Verwaltung gesprochen werden, wenn sie
in Nachachtung von Art. 46b Abs. 1 AVIV wegen der fehlenden betrieblichen
Arbeitszeitkontrolle den Arbeitszeitausfall für nicht hinreichend kontrollierbar
bezeichnete.
2.3 Vielmehr müssen bei dieser Ausgangslage die Verfügungen, mit denen der
Beschwerdegegnerin für die Zeit vom März bis Dezember 2003 Kurzarbeitsentschädigung
ausgerichtet worden sind, als zweifellos unrichtig bezeichnet werden; da
die zugesprochenen Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 82'259.15 zudem
erheblich sind, hat eine Rückerstattung zu erfolgen.
3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid die Möglichkeit einer vom materiellen
Recht abweichende Behandlung wegen unzureichender Auskunfterteilung durch
die Verwaltung. Dazu nahm sie aber nicht abschliessend Stellung.
3.1 Der Firmeninhaber wurde bei der kantonalen Amtsstelle anlässlich der
Gesuchseinreichung um Kurzarbeitsentschädigung vorstellig und liess sich
die von ihm auszufüllenden Formulare erklären. Der Sachbearbeiter der Amtsstelle
orientierte ihn dementsprechend, ohne indessen ausdrücklich auf die Pflicht
zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hinzuweisen.
3.2 Das seco weist zu Recht darauf hin, dass einer über die konkrete Fragestellung
hinausgehenden allgemeinen Informationspflicht zur Arbeitszeitkontrolle gemäss
Art. 27 Abs. 1 ATSG mit der Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung",
Ausgabe 2003, genüge getan ist (ebenso Urteil H. vom 26. Oktober 2005, C
114/05, Erw. 3). In Ziffer 6 dieses Merkblattes ist das gesetzliche Erfordernis
der Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitszeitausfalls entsprechend
Art. 46b Abs. 1 AVIV dahingehend konkretisiert, dass dies eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) voraussetze; in
Ziff. 12 findet sich sodann der Hinweis, dass die Arbeitgeber alle betrieblichen
Unterlagen während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle
vorzulegen haben.
3.3 Zwar wäre es wünschenswert, diese Hinweise angesichts ihrer Bedeutung
für die in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befindlichen Arbeitgeber
in der Broschüre speziell hervorzuheben und allenfalls den Begriff der betrieblichen
Arbeitszeitkontrolle mit "täglich fortlaufend geführter Arbeitszeitkontrolle"
näher zu umschreiben. Auch wäre es sinnvoll, zusätzlich den im Antragsformular
für Kurzarbeitsentschädigung unter der Rubrik "Nicht anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer" angebrachten Hinweis auf den fehlenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
bei nicht ausreichend kontrollierbarer Arbeitszeit mit einem Verweis auf
die geforderte Arbeitszeitkontrolle zu präzisieren. Ebenfalls könnten die
auf der Rückseite des Formulars "Entscheide betreffend Kurzarbeitsentschädigung"
bereits angebrachten "wichtige(n) Hinweise" mit der Erwähnung der Pflicht
des Arbeitgebers, alle betrieblichen Unterlagen, einschliesslich der täglich
fortlaufend zu führenden Arbeitszeitkontrolle, während fünf Jahren aufzubewahren
und auf Verlangen vorzulegen, ergänzt werden. Dadurch könnten möglicherweise
vermehrt Rückforderungen vermieden werden.
3.4 Dies alles ändert aber nichts daran, dass die Verwaltung mit der Abgabe
der Broschüre der allgemeinen Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG
in ausreichendem Masse nachgekommen ist. Obwohl die Broschüre einen gewissen
Umfang aufweist, ist deren Lektüre zumutbar. Es liegt in erster Line am jeweiligen
Gesuchsteller, die Informationsbroschüre (und das Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung)
mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifeln mit konkreten Fragen
an die zuständigen Stellen zu gelangen. Verzichtet er darauf, trägt er die
damit verbundenen Nachteile.
3.5 Der Verweis der Vorinstanz auf den Entscheid W. vom 28. Oktober 2005,
C 157/05, vermag daran nichts zu ändern. Dieses Urteil bezog sich auf die
arbeitgeberähnliche Stellung von Bezügern von Arbeitslosengeldern. Es wurde
darin festgehalten, dass die Verwaltung gehalten gewesen wäre, einen Bezüger
von Arbeitslosenentschädigungen darüber aufzuklären, dass Personen mit arbeitgeberähnlicher
Stellung keine Ansprüche zustehen. Darin wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht
gemäss ATSG erblickt. Eine solche Verletzung liegt indessen in casu nicht
vor, steht doch fest, dass die Beschwerdegegnerin im Besitz der genannten
Broschüre war.
3.6 Dergestalt bleibt es bei der Feststellung, dass die Rückforderungen rechtens
sind.
4. Abschliessend sei die Vorinstanz an das bereits im Urteil H. vom 26. Oktober
2005, C 114/05, Gesagte erinnert: Gemäss Art. 4b der Verordnung über die
Kosten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren dürfen bei Streitigkeiten
über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung
- worunter Rückforderungsstreitigkeiten von Kurzarbeitsentschädigungen fallen
- keine Verfahrenskosten erhoben werden, es sei denn, es handle sich um mutwillige
oder leichtfertige Beschwerden. Dies ist bereits beim Erheben eines Kostenvorschusses
zu beachten (a.a.O. Erw. 5).
5. Das Verfahren ist kostenfrei (e contrario Art. 134 OG). Parteientschädigung
ist keine zu sprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23.
März 2006 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn zugestellt.
Luzern, 4. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: