C 12/02
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 28. Juni 2002
in Sachen
X._ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung,
Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die X._ GmbH bietet seit einigen Jahren u.a. Canyoning-Touren im Berner
Oberland an. Am 27. Juli 1999 fanden 21 Personen einer Canyoning-Gruppe den
Tod, als sie im Saxetbach von einer Flutwelle überrascht wurden. Die Tour
war von einer Konkurrentin der X._ GmbH organisiert worden. Nach dem Unfall
blieben Aufträge für die beiden Hauptanbieter weitgehend aus. Im Frühjahr
2000 gab die Konkurrentin der X._ GmbH öffentlich kund, dass sie vorhabe,
ab Mai 2000 erneut Canyoning-Touren im Saxetbach anzubieten. Nachdem diese
Absicht in Australien, dem Heimatland der meisten Unfallopfer des Unglücks
vom 27. Juli 1999, bekannt geworden war, regte sich unter den Angehörigen
dagegen Widerstand, der über verschiedene Medien und die diplomatische Vertretung
Australiens in der Schweiz an die Öffentlichkeit getragen wurde. Nach Aussprachen,
die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern einberufen wurden
und an der auch Vertreter des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) teilnahmen, verzichteten die beiden Hauptanbieter Ende
April 2000 vorläufig auf die Durchführung von Canyoning-Touren ab Mai 2000.
Der Betrieb wurde, nachdem sich die Situation beruhigt hatte, erst Mitte
Juni wieder aufgenommen.
B.- Mit Voranmeldung vom 19. April 2000 ersuchte die X._ GmbH um Ausrichtung
von Kurzarbeitsentschädigung ab Mai 2000. Das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern (KIGA) bewilligte mit Verfügung vom 5.
Mai 2000 die Kurzarbeit für den Monat Mai 2000 und erhob für die Zeit danach
Einspruch.
C.- Die hiegegen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember
2001 gut.
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die X._ GmbH sinngemäss,
es sei ihr für den Monat Mai 2000 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.
Sowohl das KIGA wie auch das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen zur Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG), zum normalen Betriebsrisiko
(Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) und zur Branchen-, Berufsoder Betriebsüblichkeit
von Arbeitsausfällen (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG) richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Arbeitsausfälle auch dann anrechenbar
sind, wenn sie auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle
oder auf andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände, insbesondere
Transportbeschränkungen oder Sperrungen von Zufahrtswegen oder Elementarschadenereignisse,
zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2
lit. c und e AVIV). Sie sind nicht anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie
durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder einen
Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 AVIV).
2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom 1. bis 31.
Mai 2000 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
a) Das KIGA hat die Bewilligung des Gesuchs erstmals in der Beschwerdeantwort
im kantonalen Verfahren ausführlich begründet. Es geht davon aus, die Interventionen
der Angehörigen der Opfer und der Behörden beider Staaten stellten einen
Umstand dar, der nicht von der Arbeitgeberin zu vertreten sei. Der Kanton
habe zwar keine Verfügung erlassen, es handle sich aber bei dessen Intervention
und der darauf erfolgten Erklärung des Unternehmens, vorläufig auf die Durchführung
ihrer Dienstleistung zu verzichten, immerhin um eine informelle Absprache,
die als Realakt oder verwaltungsrechtlicher Vertrag qualifiziert werden könne
und mithin eine behördliche Massnahme darstelle. Es habe kein richterliches
Verbot gegeben, den Saxetbach zu benutzen, und die Beschwerdeführerin habe
mit der Reaktion der Angehörigen nicht rechnen müssen. Kurzfristig seien
keine geeigneten, wirtschaftlich tragbaren Massnahmen möglich gewesen, um
das Canyoning zu dieser Jahreszeit in einen andern Bach zu verlegen. Alternativen
hätten nicht bestanden. Dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter mit zugesicherter
Arbeitszeit statt wie bislang auf Abruf angestellt habe, sei vom KIGA veranlasst
worden und könne der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden.
b) Das seco stellt sich in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht auf
den Standpunkt, die X._ GmbH habe nicht alles unternommen, um den Arbeitsausfall
zu vermeiden. Sie habe nach dem Unfall im Sommer 1999 damit rechnen müssen,
dass sie das Canyoning im Saxetbach nicht mehr werde durchführen können.
Ausserdem seien allfällige Mindereinnahmen durch den Kanton Bern mit zugesicherten
Entschädigungen abgedeckt worden. Alternativen habe es in zweierlei Hinsicht
gegeben: Man hätte eine andere Schlucht nutzen oder andere Aktivitäten anbieten
können.
c) Die Vorinstanz führt aus, es sei notorisch, dass sich im Sommer 1999 ein
Aufsehen erregender, tragischer Unfall ereignet habe, bei dem 21 junge Menschen
den Tod fanden. Weiter sei notorisch, dass im Frühjahr je nach Wetterbedingungen
die Bäche und Flüsse Hochwasser führten. Die Beschwerdeführerin habe daher
mit Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme des Canyoning im Saxetbach rechnen
müssen. Ein in diesem Bereich spezialisiertes Unternehmen sei derart saison-
und wetterabhängig, dass sich, unabhängig aus welchen Gründen auch immer
der einzige im Mai begehbare Bach nicht benutzt werden könne, ein spezifisches
Betriebsrisiko realisierte, das einen anrechenbaren Arbeitsausfall ausschloss.
d) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Mai
2000 auf politischen Druck der Behörden hin von der Durchführung der angebotenen
Canyoning-Touren abgesehen. Die ausländischen Mitarbeiter seien auf Anweisung
des KIGA fest angestellt worden. Die Entschädigungen des Kantons Bern hätten
nicht die Lohnausfälle, sondern die Ausbildungskosten der Führer im Bereich
der Sicherheit gedeckt.
3.a) Die Rechtsprechung hat den Begriff des wirtschaftlichen Grundes gemäss
Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG im Einklang mit dem Schrifttum weit ausgelegt
und es insbesondere abgelehnt, wirtschaftliche von strukturellen Gründen
abzugrenzen (ARV 2000 Nr. 10 S. 56 Erw. 4a, mit Hinweisen). Wirtschaftliche
Gründe liegen vor, wenn Faktoren angesprochen sind, die entweder direkt durch
den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf
dem Markt auswirken. Darunter können auch behördliche Massnahmen, wie bei
Preiserhöhungen eines Produkts zufolge Wegfalls von Subventionen, verstanden
werden.
b) Es erscheint in casu fraglich, ob wirtschaftliche Gründe zum Arbeitsausfall
im Unternehmen der Versicherten geführt haben. Es ist eher davon auszugehen,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Konkurrentin im Frühjahr
2000 beabsichtigten, den Betrieb des Canyoning im Saxetbach wieder aufzunehmen,
und beide für Mai 2000 eine genügende Nachfrage nach ihren Leistungen erwarteten.
Die Tatsache, dass der Betrieb im Juni 2000 wieder aufgenommen werden konnte,
deutet darauf hin, dass eine Nachfrage nach der angebotenen Dienstleistung
bereits im Mai 2000 bestanden hätte. Die Frage kann indessen offen bleiben,
da andere Gründe zur Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles führen (nachstehende
Erw. 4).
4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIV sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen
oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen
sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich
tragbare Massnahmen vermeiden oder wenn er keinen Dritten für den Schaden
haftbar machen kann. Der Bundesrat hat in Art. 51 Abs. 2 AVIV einen Katalog
derartiger Arbeitsausfälle aufgestellt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
a) Gemäss den damaligen Presseberichten haben die beiden Hauptanbieter im
April 2000 auf die Durchführung des Canyoning im Saxetbach vorläufig "verzichtet".
Von einem freiwilligen Verzicht kann indessen nicht gesprochen werden. Die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin am
14. April 2000 die Empfehlung zukommen lassen, mit der Wiederaufnahme ihrer
Tätigkeit in der Saxetschlucht mit Rücksicht auf die Gefühle und die Empörung
der betroffenen Angehörigen zuzuwarten. In der Folge lud die Volkswirtschaftsdirektion
zu Gesprächen ein. Neben Vertretern des Kantons nahmen daran auch Mitarbeiter
des Bundes teil. Aus den Protokollen ergibt sich, dass den Anbietern nahegelegt
wurde, von der Wiederaufnahme der Canyoning-Touren vorläufig abzusehen. Der
Vertreter des EDA verglich die Situation mit derjenigen nach dem Luxor-Attentat.
Dies deutet darauf hin, dass der erneute Betrieb des Canyoning den nationalen
Interessen widersprochen und dem Ruf des Berner Oberlandes als Tourismusregion
geschadet hätte. Der Vertreter des KIGA hielt denn auch in seiner Notiz vom
5. Mai 2000 fest, dass die Firmen auf Grund der Lagebeurteilung an sich bereit
gewesen seien, den Betrieb des Canyoning im Saxetbach zu verschieben oder
darauf gänzlich zu verzichten. Es ist demnach festzustellen, dass den Anbietern
im April 2000 seitens kantonaler und eidgenössischer Behörden nahegelegt
wurde, einstweilen keine Canyoning-Touren durchzuführen. Eine entsprechende
Verfügung wurde zwar nicht erlassen, die Beschwerdeführerin und ihre Hauptkonkurrentin
standen jedoch unter erheblichem Druck von Behörden und Öffentlichkeit. Es
kann daher nicht gesagt werden, sie hätten auf die angebotene Dienstleistung
freiwillig verzichtet. Die Umstände, die zur Intervention der Behörden geführt
hatten (Unfall vom Sommer 1999 und dessen Folgen), waren nicht von der Beschwerdeführerin
zu vertreten, weshalb die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsausfälle
grundsätzlich anrechenbar sind, soweit sie nicht aus besonderen Gründen (nachstehende
Erw. 4b) von der Arbeitgeberin zu tragen sind.
b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIV sind die Arbeitsausfälle nicht anrechenbar,
wenn der Arbeitgeber sie durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen
vermeiden kann. Die Bestimmung stützt sich auf Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG,
wonach Arbeitsausfälle nur anrechenbar sind, wenn sie unvermeidbar sind.
Nach der Rechtsprechung gelten sodann die Einschränkungen von Art. 33 AVIG
sowohl für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles aus wirtschaftlichen
Gründen als auch zufolge eines unter Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 51 AVIV fallenden Sachverhaltes (BGE 121 V 374 Erw. 2; ARV 2002 S. 60
Erw. 1).
aa) Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe mit Schwierigkeiten
hinsichtlich der Wiederaufnahme der Touren im Saxetbach rechnen müssen. Ein
auf Canyoning spezialisiertes Unternehmen sei derart saison- und wetterabhängig,
dass sich, falle der einzige im Mai begehbare Bach, aus welchen Gründen auch
immer, aus, ein spezifisches Betriebsrisiko realisiere, welches nicht unvermeidbar
sei. Das kantonale Gericht stützt sich damit auf Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG.
Wetterbedingte Einflüsse auf die Durchführung von Aktivitäten in freier Natur
gehören zwar durchaus zum normalen Betriebsrisiko. Daraus kann indessen nicht
geschlossen werden, ein Arbeitsausfall sei stets dann nicht anrechenbar,
wenn ein Bach "aus welchen Gründen auch immer" nicht benutzt werden könne.
So ist ein Arbeitsausfall insbesondere anrechenbar, wenn er durch Transportbeschränkungen
oder Sperrung von Zufahrtswegen verursacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. c AVIV)
oder wie in casu durch andere, nicht von der Arbeitgeberin zu vertretende
Umstände begründet ist.
bb) Ebenso wenig überzeugt der Standpunkt des seco, es habe sich ein Betriebsrisiko
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG verwirklicht, weil die Beschwerdeführerin
auf Grund des tragischen Unfallereignisses im Juli 1999 mit Schwierigkeiten
bei der Wiederaufnahme ihres Betriebes habe rechnen müssen. Zwar trifft es
zu, dass die Nachfrage nach Extremsportarten durch tragische Unfälle beeinflusst
werden kann. Solche Ereignisse führen aber nicht notwendig zu einer tieferen
Nachfrage, sondern können auch den gegenteiligen Effekt haben. Mit derartigen
Schwankungen hat ein Anbieter in der Tat zu rechnen. Im vorliegenden Fall
verhielt es sich indessen anders: Erst 10 Monate nach dem Unglück vom Juli
1999, nämlich im April 2000, regte sich gegen die Wiederaufnahme des Canyoning
im Saxetbach Widerstand von Seiten der Angehörigen, der Medien und Behörden.
Diese Entwicklung der Geschehnisse war aussergewöhnlich. Vergleichbare Fälle
sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hatte daher mit einem derartigen
Verlauf nicht zu rechnen, und es kann nicht gesagt werden, dieser sei branchen-
oder betriebsüblich gewesen oder habe zum normalen Betriebsrisiko gehört.
cc) Das seco wendet weiter ein, die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsausfälle
vermeiden und auf andere Bäche ausweichen oder andere Aktivitäten anbieten
können. Aus den Akten ist indessen ersichtlich, dass andere Bäche im Monat
Mai gewöhnlich nicht begehbar sind und dass die Beschwerdeführerin andere
Aktivitäten (Bungeejumping) angeboten hat. Mit dem KIGA ist festzustellen,
dass kurzfristig keine Massnahmen ergriffen werden konnten, um die Arbeitsausfälle
zu kompensieren.
dd) Das seco hält der Beschwerdeführerin zudem vor, ihre Arbeitsausfälle
seien durch Ersatzzahlungen des Kantons Bern gedeckt worden. In der Tat sind
Beiträge aus dem Tourismusfonds des Kantons Bern zugesprochen worden, die
jedoch bloss die Fortbildung von Führern zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehren
betrafen. Ersatzzahlungen für Löhne sind gemäss Schreiben des zuständigen
kantonalen Amtes für Entwicklung vom 11. Mai 2000 nicht geleistet worden.
ee) Schliesslich bringt das seco vor, die Beschwerdeführerin habe die auf
Abruf eingestellten Mitarbeiter zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ab
April 2000 mit vertraglich garantierter Arbeitszeit weiterbeschäftigt. Das
KIGA hat in seinem Schreiben vom 16. März 2000 angeordnet, dass die Beschwerdeführerin
Grundlöhne von mindestens Fr. 3000.-- bis Fr. 3500.-- monatlich zu bezahlen
hat. Zu Recht macht das Unternehmen geltend, dass es dadurch gezwungen war,
die ausländischen Mitarbeiter mit einem zugesicherten vollen Arbeitspensum
zu beschäftigen, ansonsten die fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung verweigert
worden wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Kurzarbeitsentschädigung
die Verhütung von Arbeitslosigkeit als Folge vorübergehender Arbeitsausfälle
angestrebt wird und daher der Ausschluss strukturell bedingter Arbeitsausfälle
als fragwürdig erschiene.
5. Mithin sind die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
gegeben, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Die Verwaltung
wird die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung
zu prüfen haben. Dabei wird sie die Frage, ob wetterbedingte Umstände eine
Begehung des Saxetbaches im Mai 2000 überhaupt zuliessen, beantworten müssen.
Die Beschwerdeführerin konnte nämlich nicht ohne weiteres damit rechnen,
dass dies im Monat Mai überhaupt möglich war. Liessen die meteorologischen
Verhältnisse die Begehung nicht zu, fällt der damit zusammenhängende Arbeitsausfall
unter saisonale Beschäftigungsschwankungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.
b AVIG und ist daher nicht anrechenbar. Ebenfalls zu prüfen haben wird die
Verwaltung die Frage, ob der Arbeitsausfall in Folge des Schadenereignisses
nicht durch eine private Versicherung gedeckt war (Art. 51 Abs. 4 AVIV).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2001 und die Verfügung
des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern vom
5. Mai 2000 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Voraussetzungen für
die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai
2000 vorliegen.
II. Die Sache wird an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
des Kantons Bern zurückgewiesen, damit es, nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen,
über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. bis 31.
Mai 2000 neu befinde.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2002