C 12/04
Urteil vom 14. Oktober 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer
Gemeinde W._, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI, Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon ZH, Beschwerdegegnerin,
betreffend F._, 1967
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. November 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene, seit 1. Januar 2002 arbeitslose F._ meldete sich Ende
September 2002 bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Gemeinde W._ gewährte
ihm gemäss Beschluss vom 22. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Oktober 2002
bis längstens 30. September 2003 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr.
2095.- in Verrechnung mit allfälligen Arbeitslosentaggeldern sowie eventuellen
Leistungen der Sozialversicherungen. Mit Zahlungsabtretung vom 7. Oktober
2002 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse GBI, ab 1. Oktober 2002
die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder der Finanzverwaltung der Gemeinde
W._ zu überweisen. Im Januar 2003 teilte die Gemeinde W._ der Arbeitslosenkasse
mit, ab Februar 2003 seien die Leistungen vollumfänglich an F._ auszuzahlen.
Vom 4. November bis 24. Dezember 2002 führte F._ für die Gemeinde W._ diverse
Hilfsarbeiten aus und erhielt dafür einen Erwerbsunkostenbeitrag von Fr.
250.- im Monat. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 eröffnete die Arbeitslosenkasse
dem Versicherten, sie betrachte diese Tätigkeit als Zwischenverdienst, wobei
das Zwischenverdiensteinkommen mit Fr. 18.- pro Stunde festgelegt werde.
Diese Verfügung wurde auch dem Sozialamt der Gemeinde W._ zugestellt. Sowohl
F._ als auch die Sozialbehörde der Gemeinde W._ erhoben dagegen Einsprache
mit der Begründung, die Beschäftigung sei nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages
ausgeübt worden, sondern es habe sich um eine Massnahme zur sozialen und
beruflichen Integration im Rahmen der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe gehandelt. Für dieses mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen
der Arbeitslosenversicherung vergleichbare Integrationsprogramm sei für die
zusätzlichen Auslagen ein Pauschalbetrag von monatlich Fr. 250.- ausgerichtet
worden. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2003 hielt die Arbeitslosenkasse
an der Auffassung fest, es habe ein Arbeitsverhältnis vorgelegen, und wies
die Einsprachen ab.
B. Auf die von der Sozialbehörde der Gemeinde W._ dagegen erhobene Beschwerde
trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
28. November 2003 nicht ein.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Sozialbehörde der Gemeinde
W._, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während F._ auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) beantragt, es sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind die am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen, auch für das Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden
verfahrensrechtlichen Neuerungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorbehältlich
abweichender Bestimmungen des AVIG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 AVIG) auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V
115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S.
316 Erw. 3b).
1.2 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die
Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art.
103 lit. a OG überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
regelt. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen
ist demnach gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene
Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung findet (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 12. März 2004
[C 266/03]; Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 V 4622 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Art. 59 Rz. 2; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in: HAVE
5/2002, S. 329); siehe auch BGE 122 V 373 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. KV 211 S.
176 f. Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. zudem nachstehend Erw. 1.5).
1.3 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse
im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse,
welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder
Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit
im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten
verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil
wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden,
welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche
oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das
durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm
geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die
Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache
stehe (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
1.4 Die in Art. 103 lit. a OG aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sind
zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung
schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung
ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie -
wie im vorliegenden Fall die Sozialbehörde der Gemeinde W._ - mit der Beschwerdeführung
nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts,
sondern wie ein Privater ein angeblich bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse
verfolgt (BGE 114 V 95 Erw. 2, 113 Ib 32 Erw. 2; AHI 1995 S. 95 Erw. 3a).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer)
den Entscheid anficht (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben
die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen,
weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern
Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse,
welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (BGE 114 V 97 Erw.
3b; AHI 1995 S. 95 Erw. 3a in fine) oder eine spezifische, besonders nahe
Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (ARV 1999 Nr.
14 S. 77 Erw. 1b mit Hinweisen). Das allgemeine Interesse an der richtigen
Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 127 V 83 Erw.
3a/bb).
1.5 Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der
Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für
das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf
die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten
des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler
Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden,
als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt
ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug
berechtigt sein (BGE 123 V 114 Erw. 3 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt
sich aus Art. 59 ATSG (vgl. Erw. 1.2).
2.
2.1 Die Sozialbehörde der Gemeinde W._ macht zunächst ein finanzielles Interesse
an der Beschwerdeführung geltend, weil sie dem arbeitslosen Versicherten
ab Oktober 2002 Sozialleistungen bezahlt hat. Es geht ihr um die Aufhebung
der Anrechnung von Zwischenverdienst für die Zeit vom 4. November bis 24.
Dezember 2002. Zudem sieht sie ein unmittelbares und konkretes Interesse
an der Beurteilung der Streitsache im Hinblick auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Behandlung analoger Fälle von Gewährung beruflicher Integrationsmassnahmen
im Rahmen des Sozialhilfegesetzes begründet.
2.2 Das kantonale Gericht ist aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde
nicht eingetreten: Gemäss Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde W._ vom
22. Oktober 2002 und der Abtretungserklärung des Versicherten sollten zukünftige
Arbeitslosentaggelder abgetreten und laufend mit den gewährten Fürsorgeleistungen
verrechnet werden. Eine solch generelle Abtretung aller zukünftigen Leistungen
der Arbeitslosenversicherung sei mit Art. 22 Abs. 1 ATSG (Nichtigkeit von
Abtretung und Pfändung) nicht vereinbar. Zudem sei die gewährte wirtschaftliche
Hilfe nicht im Hinblick auf einen konkreten Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung
bevorschusst worden (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG [Abtretung von Nachzahlungen]),
so dass auch die Abtretung einer allfälligen Nachzahlung für den Zeitraum
vom 4. November 2002 bis zum 24. Dezember 2002 nicht möglich wäre. Die Beschwerde
führende Sozialbehörde der Gemeinde W._ könne kein unmittelbares Interesse
geltend machen, weil sie keinen eigenen Anspruch auf die streitige Versicherungsleistung
habe. Ein konkretes Interesse sei ebenfalls nicht gegeben, weil keine abtretbare
Nachzahlung im erwähnten Sinne in Frage stehe und ihr ein erfolgreicher Prozessausgang
keinen realen finanziellen Nutzen eintragen würde.
2.3 Die Beschwerdeführerin und das seco wenden ein, die materiellrechtlichen
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG fänden auf den
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung. Gemäss den Ausführungen
der Sozialbehörde der Gemeinde W._ hat die Arbeitslosenkasse vor dem In-Kraft-Treten
des ATSG entsprechende Abtretungserklärungen stets akzeptiert. Auch im konkreten
Fall habe sie ihr die Arbeitslosentaggelder der Monate November und Dezember
2002 überwiesen. Da nach Art. 94 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) Ansprüche auf Leistungen der Versicherung gültig
nur verpfändet und abgetreten werden, soweit sie nach dem Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz pfändbar sind und somit das Existenzminimum übersteigen
und eine über die Grenze von Art. 93 SchKG hinausgehende Abtretung nichtig
ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 31 Rz 75), muss nach Auffassung des seco geprüft
werden, ob der Versicherte im strittigen Zeitpunkt Anspruch auf das Existenzminimum
überschreitende Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte. Um
diese Frage beantworten zu können, müsse vorfrageweise beurteilt werden,
ob die auf Anweisung der Sozialbehörde der Gemeinde W._ ausgeübte Tätigkeit
als Zwischenverdienst zu qualifizieren und demzufolge zum berufs- und ortsüblichen
Ansatz zu berücksichtigen sei. Diese Frage der zu beachtenden Schranke des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich indessen insoweit nicht,
als der Versicherte in der Zeit, für welche die Arbeitslosentaggelder zugesprochen
wurden, Sozialhilfe genossen hat und sein Existenzminimum somit sichergestellt
war (unveröffentlichtes Urteil N. vom 18. Mai 1992 [I 255/91]).
2.4 In ARV 1999 Nr. 14 S. 79 Erw. 2a hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Beschwerdelegitimation der einen arbeitslosen Asylbewerber unterstützenden
Fürsorgebehörde unter anderem deshalb verneint, weil ein erfolgreicher Prozessausgang
dieser nur dann einen realen (finanziellen) Nutzen eintragen würde, wenn
Bedingungen - schriftliche Zession der das Existenzminimum übersteigenden
Entschädigungsquote oder schriftliche Zustimmung des Versicherten zur Drittauszahlung
- gegeben wären, deren Erfüllung nicht nur ungewiss, sondern praktisch gar
nicht mehr möglich sei, nachdem der Versicherte aus der Schweiz weggewiesen
worden war.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnungen der Monate
November und Dezember 2002 vom 28. Januar 2003 hat die Arbeitslosenkasse
Drittauszahlungen zu Gunsten der Gemeindeverwaltung W._ in Höhe von Fr. 821.65
und Fr. 1469.50 vorgenommen. Streitig ist denn auch nicht die Drittauszahlung
als solche, sondern das ihr zugrunde liegende Substrat, nämlich die Taggelder
der Arbeitslosenversicherung. Ob die Abtretungserklärung rechtens war und
sich die Sozialbehörde der Gemeinde W._ somit auf einen rechtsgültigen Titel
für die Überweisung der Arbeitslosentaggelder berufen kann, ist für die Beantwortung
der hier streitigen Beschwerdelegitimation aus den nachstehenden Gründen
unerheblich.
3.
3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 AVIG (welcher durch die Einführung des ATSG keine
Änderung erfahren hat) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV (welche
durch die Einführung des ATSG ebenfalls unberührt blieben) ist der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung von der versicherten Person geltend zu machen.
Im Gegensatz zur AHV/IV, wo Behörden oder Dritte, die eine versicherte Person
regelmässig unterstützen bzw. ihr gegenüber unterstützungspflichtig sind
oder sie fürsorgerisch betreuen, zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen
aus eigenem Recht befugt sind (Art. 67 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 AHVV [in Kraft
bis 31. Dezember 2002], Art. 66 Abs. 1 und Art. 84 IVV [in Kraft bis 31.
Dezember 2002]), steht das Recht zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung
ausschliesslich der versicherten Person zu. Die Rechtsprechung hat festgehalten,
dass wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, folgerichtig
auch im Anmeldeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein muss. Das heisst,
dass denjenigen Personen oder Behörden ein eigenes Anmelderecht zusteht,
welche durch die Verweigerung von AHV- oder IV-Leistungen berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung dieser Leistungen haben. Dies
trifft auf Personen und Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht
erfüllen oder in Zukunft erfüllen werden (ARV 1999 Nr. 14 S. 79 Erw. 2b;
BGE 98 V 55 Erw. 1). Ein Pflegeheim, das einer Behörde unterstellt ist, welche
einem Versicherten gegenüber unterstützungspflichtig ist, kann für diese
Behörde ein Leistungsgesuch einreichen, eine Verfügung entgegennehmen und
diese gerichtlich anfechten (BGE 106 V 153). Bejaht wurde auch die Legitimation
einer Fürsorgebehörde, die eine versicherte Person finanziell unterstützt
hat und daher gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 67
Abs. 1 AHVV [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) zur
Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung aus eigenem Recht legitimiert
ist, zur Anfechtung einer Verfügung über Ergänzungsleistungen (Urteil O.
vom 31. Januar 2003 [P 27/01]). Umgekehrt hat die Befugnis von Dritten oder
Behörden zur Anmeldung aus eigenem Recht zur Folge, dass ihnen auch die Beschwerdelegitimation
zusteht (ARV 1999 Nr. 14 S. 80 Erw. 2b; Urteil O. vom 31. Januar 2003 [P
27/01]). Die Rechtsprechung, wonach wer in eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen kann, auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren
aus eigenem Recht legitimiert ist, bedeutet indessen bezogen auf das Anmeldeverfahren
nicht, dass - unabhängig von der spezialgesetzlichen Umschreibung - denjenigen
Personen ein eigenes Anmelderecht zusteht, welche durch die Nichtgewährung
von Sozialversicherungsleistungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
auf Gewährung dieser Leistung haben. Würde dieser Auffassung gefolgt, käme
den jeweiligen Bestimmungen der sozialversicherungsrechtlichen Erlasse keine
selbstständige Bedeutung mehr zu (vgl. dazu Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 140 Rz 311). In ARV 1999 Nr. 14
S. 80 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch erwogen, eine
Konnexität zwischen der Befugnis von Behörden oder Dritten, die gegenüber
der versicherten Person unterstützungspflichtig sind oder sie fürsorgerisch
betreuen, zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen im Anmeldeverfahren
einerseits und ihrer Beschwerdelegitimation im Bereich der AHV/IV anderseits
bestehe in der Arbeitslosenversicherung nicht. Das Recht zur Geltendmachung
der Arbeitslosenentschädigung stehe ausschliesslich der versicherten Person
zu (Art. 20 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV). Fehle
in diesem Versicherungszweig eine gesetzliche Regelung, wonach unterstützungspflichtige
Behörden oder Dritte zur Anmeldung aus eigenem Recht berechtigt seien, könne
ihnen im Anfechtungsstreit auch kein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung
der Arbeitslosenentschädigung zuerkannt werden.
3.2 Wird die Beschwerdelegitimation der Sozialbehörde der Gemeinde W._ -
davon ausgehend, dass sich die Legitimation zur Anfechtung des unter der
Herrschaft des ATSG ergangenen Einspracheentscheides vom 27. April 2003 als
verfahrensrechtliche Frage - nach den ab 1. Januar 2003 gültigen Bestimmungen
beurteilt (vgl. Erw. 1.1), ergibt sich mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 ATSG
kein anderes Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung steht denjenigen die Befugnis
zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs zu, welche eine Versicherungsleistung
beanspruchen. Im Bericht der Kommission des Ständerates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 27. September 1990 heisst es zu dieser Bestimmung (damals
noch Art. 37): Der Grundsatz, dass man sich um Sozialversicherungsleistungen
bewerben muss, findet sich in allen Versicherungszweigen und kann daher im
Allgemeinen Teil verankert werden (Abs. 1). In welcher Form dies zu geschehen
und wer die erforderlichen Angaben zu machen hat, bestimmen die einzelnen
Gesetze (Abs. 1 und 2; vgl. BBl 1991 II 259; in diesem Sinne auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Art. 29 Rz 14). Da somit das ATSG keine generelle Anmeldebefugnis
der den Versicherten unterstützenden Fürsorgebehörde statuiert und Art. 20
Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV durch die Einführung
des ATSG keine Änderung erfahren hat, bleibt es bei der in Erw. 3.1 dargelegten
Praxis.
4. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich bereits wiederholt
mit der Frage zu befassen, ob ein Gemeinwesen als Nichtadressat der Verfügung
oder des Einspracheentscheides beschwerdebefugt ist (vgl. zu einer Zusammenfassung
BGE 114 V 97 Erw. 3b; AHI 1995 S. 95 Erw. 3a; ARV 1983 Nr. 9 S. 38). In BGE
123 V 113 hat es die Legitimation einer Gemeinde zur Beschwerde gegen eine
Verfügung der Ausgleichskasse bejaht, weil die Gemeinde nach der kantonalen
Ausführungsgesetzgebung zu Art. 11 Abs. 2 AHVG für den erlassenen Mindestbetrag
aufzukommen hatte und damit ein eigenes finanzielles Interesse an der Aufhebung
oder Abänderung der Verfügung geltend machen konnte. Ebenfalls bejaht hat
das Gericht die Beschwerdelegitimation einer Fürsorgebehörde im Zusammenhang
mit der Drittauszahlung von Invalidenrenten, da sie persönlich Adressatin
der Rückforderungsverfügung war und die Rückforderung einer ihr bereits ausgerichteten
Rentennachzahlung streitig war, so dass nicht die Legitimation einer Drittbeschwerde
zu beurteilen war (unveröffentlichtes Urteil D. vom 29. Oktober 1990 [I 413/89]).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde die Beschwerdelegitimation einer
Fürsorgebehörde bejaht, die einen Versicherten finanziell unterstützt hatte,
weil sie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ELV aus eigenem Recht zur Geltendmachung
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen legitimiert war (bereits erwähntes
Urteil O. vom 31. Januar 2003 [P 27/01]). In einem anderen Fall hat das Gericht
dagegen die Legitimation einer Fürsorgebehörde zur Beschwerdeführung gegen
die nach dem Tod des von ihr unterstützten Versicherten erlassene Rentenverfügung
verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fürsorgebehörde sei materiell-rechtlich
nicht Subjekt des Rechtsverhältnisses und durch den angefochtenen Verwaltungsakt
auch nicht stärker als jedermann betroffen und stehe in keiner besonderen,
beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache. Das geltend gemachte finanzielle
Interesse, die geleisteten Fürsorgeleistungen durch die Rentennachzahlungen
zurückzuerhalten, sei nur ein mittelbares, da die Forderung - gegebenenfalls
zusammen mit anderen Gläubigern - zuerst gegen die Erben des Versicherten
durchgesetzt werden müsse; ein besseres Recht als die übrigen Gläubiger besitze
sie nicht (SVR 1994 IV Nr. 26 S. 65). In einem weiteren, in SVR 2000 IV Nr.
14 S. 41 publizierten Urteil, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht
zu beurteilen, ob die Eidgenossenschaft zur Beschwerde gegen Verfügungen
betreffend medizinische Massnahmen für Asylbewerber legitimiert ist. Unter
Hinweis auf Art. 20a Abs. 1 und 2, Art. 20b Abs. 1 AsylG (in der auf den
1. Januar 1988 in Kraft gesetzten und bis 30. September 1999 geltenden Fassung)
sowie Art. 10 Abs. 1 und 10a Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991
über Finanzierungsfragen, wonach der Bund die Kosten der notwendigen medizinischen
Versorgung der Asylbewerber vergütet, sofern diese nicht durch die obligatorische
Krankenversicherung oder andere Versicherungseinrichtungen übernommen werden,
wurde im Urteil ausgeführt, dass vieles für die Legitimation des Bundes spricht,
da dieser von Gesetzes wegen die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung
vergüten muss, welche nicht von Dritten beansprucht werden kann. Ein unmittelbares
und konkretes eigenes finanzielles Interesse an der Aufhebung oder Änderung
einer Verfügung könnte daher wohl kaum verneint werden. Weil es im konkreten
Fall indessen nicht um einen Asylbewerber, sondern um einen vorläufig aufgenommenen
Ausländer ging und in diesem Bereich nur in allgemeiner Form festgehalten
wird, dass der Bund die dem Kanton entstandenen Fürsorgekosten vergütet,
wobei er die Vergütung mittels Pauschalen abgelten kann, hat das Gericht
die Legitimation des Bundes insoweit als zweifelhaft betrachtet. Die Frage
konnte letztlich aber offen bleiben. Verneint wurde die Beschwerdelegitimation
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den Einspracheentscheid eines
Krankenversicherers, mit welchem die Leistungspflicht für vom Bundesamt für
Flüchtlinge vorgeschossene Krankenpflegekosten eines kriegsverletzten Flüchtlings
abgelehnt wurde. Der Umstand, dass der Bund als Gemeinwesen am Recht stand,
dem kraft Gesetz die Fürsorge für Flüchtlinge oblag, denen die Schweiz Asyl
gewährt hat, bis sie die Niederlassungsbewilligung erhalten haben (Art. 31
Abs. 1 AsylG in der vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1999 gültig gewesenen
Fassung), vermochte kein unmittelbares und konkretes eigenes finanzielles
Interesse der Eidgenossenschaft zu begründen (RKUV 2002 Nr. KV 211 S. 173).
5.
5.1 Fehlt der sozialversicherungsrechtliche Schutz, erweist er sich im Einzelfall
als ungenügend oder sind Leistungen der Sozialversicherung nicht rechtzeitig
erhältlich, kommt die öffentliche Sozialhilfe zum Zuge. Im Gegensatz zu den
Vorleistungen der Sozialversicherung ist bei den Vorschüssen die leistungsempfangende
Person von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rückerstattungspflicht betroffen
(Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S.
35). Nach § 27 des zürcherischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
(GS 851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem
dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen
oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (lit. a). Fällt die Sozialversicherungsleistung
geringer aus als die Fürsorgeleistung, gilt der verbleibende Betrag als Unterstützungsleistung,
die gegebenenfalls der persönlichen Rückerstattungspflicht des Empfängers
unterliegt (in Fällen eigener Arbeitsleistung indessen nur dann, wenn diese
zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung,
unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint
[§ 27 Abs. 1 lit. b SHG]). Die dem Gemeinwesen kraft Gesetzes obliegende
Fürsorgepflicht besteht somit unabhängig von einer allfälligen Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung. Angesichts der an das Rechtsschutzinteresse
von Nichtadressaten zu stellenden erhöhten Anforderungen ist das unmittelbare
und konkrete Interesse der Sozialbehörde der Gemeinde W._ an der Aufhebung
oder Änderung des Einspracheentscheids vom 27. April 2003 daher zu verneinen.
5.2 Soweit die Gemeinde ein reales Interesse an der materiellen Behandlung
der Beschwerde geltend macht, weil es für das Vorgehen in analogen Fällen
von entscheidender Bedeutung sei, wie berufliche Integrationsmassnahmen im
Rahmen des Sozialhilfegesetzes arbeitslosenversicherungsrechtlich qualifiziert
würden, genügt das blosse öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung
des Bundesrechts nicht, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen (BGE 127
V 83 Erw. 3a/bb). Der kantonale Nichteintretensentscheid lässt sich deshalb
im Ergebnis nicht beanstanden.
6. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, sondern um rein prozessrechtliche Fragen geht,
ist dieses kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang
des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Sozialbehörde der Gemeinde W._
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Oktober 2004