C 122/05
Urteil vom 11. Oktober 2005 III. Kammer
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
L._, 1952, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse
78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 8. März 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 stellte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau fest, dass die Abrechnung
über die L._ (geb. 1952) im Monat Juni 2004 ausgerichteten
Taggelder korrekt sei. Dies bestätigte die Kasse mit
Einspracheentscheid vom 1. November 2004.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. März 2005 ab, soweit es darauf
eintrat.
C. L._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es
seien ihr die noch ausstehenden Arbeitslosentaggelder auszuzahlen. Die
Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über
die Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4
AVIG), den Bezug kontrollfreier Tage (Art. 27 Abs. 1 3 AVIV) und die
dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zur Regelung, wonach in einer
Rahmenfrist erworbene, aber nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf
die nachfolgende Rahmenfrist übertragen werden können (SVR
2000 AlV Nr. 8 S. 24; ARV 1999 Nr. 20 S. 108), richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. 2.1Sachverhaltlich ist der Fall insoweit unbestritten, als die
Versicherte vom 21. Mai bis 11. Juni 2004 den Bezug von bereits
erworbenen kontrollfreien Tagen beantragt hat. Da ihre erste
Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Juni 2004 endete, zahlte
ihr die Verwaltung lediglich bis zu diesem Datum kontrollfreie Tage
aus. Die danach noch übrig gebliebenen kontrollfreien Tage
erachtete sie als verfallen, während die Beschwerdeführerin
beantragt, diese seien ihr in der zweiten Rahmenfrist
auszuzahlen.
2.2 Nach der von der Vorinstanz korrekt zitierten konstanten
Rechtsprechung können nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf
die nächste Rahmenfrist übertragen werden. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8
S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person
zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten
Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug
kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als
die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte. Bei
einer Übertragung nicht bezogener kontrollfreier Tage auf die
zweite Rahmenfrist ergäben sich zusätzliche Probleme bei der
Frage, wie der versicherte Verdienst zu berechnen sei. Zudem könne
eine arbeitslose Person so in der zweiten Rahmenfrist unter
Umständen eine höhere Anzahl kontrollfreier Tage beziehen,
als das Gesetz maximal zulasse. Deshalb erachtete das Gericht die
damalige Randziffer 260 des Kreisschreibens 01.92 des seco über
die Arbeitslosenentschädigung, welche eine Übertragung nicht
bezogener kontrollfreier Tage auf die nächste Rahmenfrist
untersagte, als gesetzeskonform. Daran ist festzuhalten. Die von der
Beschwerdeführerin kritisierte Weisung B 276 des seco stimmt mit
der erwähnten alten Randziffer überein und ist demzufolge
ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Daher kann sich nur noch fragen, ob die Verwaltung eine
Auskunftspflicht verletzt hat und die Versicherte aus diesem Grund
Anspruch auf Auszahlung der an sich verfallenen kontrollfreien Tage hat.
3.1 Die Vorinstanz liess offen, ob die jeweiligen Sachbearbeiter(innen)
die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen haben,
dass kontrollfreie Tage nach Ablauf der Rahmenfrist nicht mehr bezogen
werden können. Sie verweist statt dessen auf einen Leitfaden des
seco, in welchem diese Regelung erwähnt sei. Die Versicherte habe
also das streitige Problem kennen müssen. Hiegegen wendet diese
ein, der Passus über die nicht übertragbaren Stempelferien
sei erst in die Auflage 2005 des Leitfadens eingefügt worden. In
der ihr ausgehändigten Auflage 2003 sei er noch nicht enthalten
gewesen.
3.2 Ein Vergleich des vom seco herausgegebenen "Leitfadens für
Versicherte, Arbeitslosigkeit", Ausgabe 2003, mit der Ausgabe 2005 der
selben Broschüre zeigt in der Tat, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zutreffen. Unter der Frage Nr. 14, S. 14 der
Ausgabe 2003, "Was sind kontrollfreie Tage?" findet sich keinerlei
Hinweis darauf, dass einmal erworbene Ferientage nicht auf die
nächste Rahmenfrist übertragen werden können. In der
Ausgabe 2005, S. 17, wurde das Kapitel zu Frage Nr. 14 um einen
weiteren Absatz ergänzt. Darin wird nicht nur erwähnt, dass
kontrollfreie Tage nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen
werden können, sondern auch gesagt, dass eine Barauszahlung nicht
bezogener Ferientage weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem
Stellenantritt möglich ist. Gestützt auf die ihr seinerzeit
abgegebene Ausgabe 2003 konnte die Versicherte somit nicht selber
erkennen, dass sie die ihr zustehenden Ferientage nicht wie
gewünscht auf die neue Rahmenfrist übertragen durfte. Es ist
daher zu prüfen, ob die Verwaltung eine Aufklärungspflicht
verletzt hat, und gegebenenfalls, welches die Folgen einer solchen
Verletzung wären.
3.3 Gemäss Art. 27 des im vorliegenden Fall anwendbaren
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre
Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die
Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu
machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen,
die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die
Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif
festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine
versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen
unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten
Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in
Art. 76 Abs. 1 Bst. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die
Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere
über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die
Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten
auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81
AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über
die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen
Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Der
Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1
Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b
Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone
den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen
die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
übertragen können. Im Aargau betreibt der Kanton nach Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20. August 1985
(Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR], Nr. 811.500)
eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und
2 AVIG. Nach Art. 1 der Verordnung über die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren und die tripartite Kommission
(RAV-Verordnung) vom 17. April 1996 (SAR 811.551) betreibt er regionale
Arbeitsvermittlungszentren. Diese RAV unterstützen und
fördern nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Stellensuchende,
insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von der Arbeitslosigkeit
bedrohte, bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem
Zweck vermitteln sie Arbeit und beraten und informieren in
Arbeitsmarkt-, Weiterbildungsund Umschulungsfragen. Sie arbeiten eng
mit Gemeinden, Arbeitslosenkassen, Arbeitgeberfirmen, Arbeitnehmerund
Arbeitgeberorganisationen, Berufsberatungsstellen, privaten
Arbeitsvermittlungsstellen, Anbietern und Anbieterinnen
arbeitsmarktlicher Massnahmen, den Sozialdiensten und andern
öffentlichen und privaten Stellen zusammen. Das Departement des
Innern überträgt nach Abs. 2 der selben Vorschrift den RAV
schrittweise jene in Art. 85 Abs. 1 AVIG aufgeführten Aufgaben der
kantonalen Amtsstelle, die zur Erfüllung der sich aus Abs. 1
ergebenden Tätigkeiten erforderlich sind.
3.4 Der in Erw. 3.3 hievor erwähnte Absatz 1 des Art. 27 ATSG
stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der
Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst
auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen
hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von
Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen
erfüllt wird. Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt ein
individuelles Recht auf unentgeltliche Beratung durch den
zuständigen Versicherungsträger. Absatz 3 konkretisiert und
erweitert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht (vgl. dazu
Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, S. 315ff.; Jacques-André Schneider, La partie
générale du droit des assurances sociales, Colloque de
Lausanne 2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian
Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003 S. 291 ff.,
S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen
des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003,
S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être
renseigné et conseillé par les assureurs et les organes
d'exécution des assurances sociales [art. 27 LPGA], in: SZS 2001
S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungsund
Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in
der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in
der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach
die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten
nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen.
3.5 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 S. 4523 ff.)
wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf von Einzelgesetzen im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen
Aufklärungsund Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das
ATSG festgehalten, dass nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35
Entwurf ATSG (heutiger Art. 27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche
(mit Inkrafttreten des ATSG) aufgehoben werden könne, und sich in
den übrigen Zweigen auf Gesetzesoder Verordnungsstufe Vorschriften
fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an sich
umfassenden Aufklärungsund Beratungspflicht nach ATSG verstanden
werden könnten (BBl 1999 S. 4583 unten). An anderer Stelle (BBl
1999 S. 4583 oben) wird ausgeführt, dass die in Absatz 2
stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999 1243).
Nach der vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen (und mithin für die
dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute
überholten) Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98
Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) bestand indessen keine umfassende
Auskunfts-, Beratungsund Belehrungspflicht der Behörden (unter
Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals
herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der
Arbeitslosenversicherung daher vorbehältlich des vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4 AVIV
(bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) von Verfassungs wegen nicht von
sich aus spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein
Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam
zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Eine in ihrer Tragweite
beschränkte Abweichung davon ergab sich aus Art. 20 Abs. 4 AVIV
(in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), welche Bestimmung den
den Arbeitsämtern gesetzlich zugewiesenen Informationsauftrag klar
umriss. Die Anwendung dieser Grundsätze führte beispielsweise
dazu, dass die Verwaltung den Versicherten nach einer mit
Vermittlungsunfähigkeit begründeten Ablehnungsverfügung
nicht von sich aus auf die Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften
zu unterziehen, hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum
des Versicherten, er sei mangels feststehender Anspruchsberechtigung
nicht befugt, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen, nicht
erkennbar war (unveröffentlichtes Urteil W. vom 10. Dezember 1996,
C 31/96), ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den
Versicherten von sich aus über die Folgen der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit (unveröffentlichtes Urteil L. vom
4. Juli 1997, C 181/96), namentlich der Aufnahme einer solchen, bei
welcher ein unter dem ortsund berufsüblichen liegenden Lohn
erzielt wurde (ARV 2000 Nr. 20 S. 95), zu informieren hatte oder bei
einer einmaligen Vorsprache von sich aus auf die Notwendigkeit der
Stempelkontrolle und die Möglichkeit des Bezuges von
Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen hatte (ARV 1979 Nr.
13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
3.6 In der Lehre wird anders als im Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26.
März 1999 einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27
ATSG eine wesentlich weitergehende Beratungspflicht (welche namentlich
auch Leistungsansprüche gegenüber anderen
Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die
Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S.
323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O.,
S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur
bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des
betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die
zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder
tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat
bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei
(Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl. auch zur
Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16 KVG:
Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 225 Rz 405).
Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen
Sozialgesetzbuches (SGB) nachgebildet (vgl. Spira, a.a.O., S. 525 f.),
gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch auf Beratung über
seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz 1) und
zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu
erfüllen sind (Satz 2). Dabei wird unter Beratung das individuelle
Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten und umfassenden
Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB
verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu
§ 14). Sie dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg
aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt
(Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil [SGB I],
Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119 N 13 zu § 14). Der
Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der
Kompliziertheit des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad
der Angewiesenheit des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe
(Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von
Burdenski/von Maydell/Schellhorn (a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14)
hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang
ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage
stehenden besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu
klären und gegebenenfalls durch eigene Fragen den
Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley et al.
herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes
Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass der
Versicherungsträger den Versicherten bei jeder gebotenen Befassung
mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse zur Gestaltung
seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen und von
jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden,
von Amts wegen hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der
Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich nutzen
könne und werde (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu
§ 14).
Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht
in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat
Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.";
"Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits
et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai
propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm
(Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den
gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden
Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, dass der Verzicht auf den Bezug von erworbenen Ferientagen
innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf diese
Ferientage gefährdete.
4. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder
obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war,
hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV
2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch
Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das
Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff., S. 412
f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den
Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende
Person die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a;
RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). In
analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte
Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so
selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener
Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer
versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die
Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu
melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil
A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen
gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine
Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen
Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21.
August 1995, C 94/95).
Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von
pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger
Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden
Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese
Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai
(Protokoll S. 9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12)
diskutiert worden sind. Im Übrigen wird auch in der Lehre die
Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende
Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und
dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen
hat (Kieser, Kommentar, Rz 17 zu Art. 27 [S. 320]; Edgar
Imhof/Christian Zünd, a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O., S. 96; zu
aArt. 16 KVG: Eugster, a.a.O., Rz 406 und Fn 1031).
Dies alles hat das Eidgenössische Versicherungsgericht soeben im
Urteil F. vom 14. September 2005 (C 192/04) festgehalten.
5. 5.1Auf Grund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
am 23. April 2004 den Bezug von 18 kontrollfreien Tagen für die
Zeitspanne vom 21. Mai bis 11. Juni 2004 beantragt hat. Auf dem selben
Formular hat die Versicherte zudem korrekt angegeben, dass sie
insgesamt noch einen Feriensaldo von 30 Tagen aufwies und ihre alte
Rahmenfrist am 2. Juni 2004 ablaufen werde. Angesichts dieser Angaben
musste die Verwaltung bemerken, dass die Versicherte ihren Anspruch auf
kontrollfreie Tage in der alten Rahmenfrist nicht voll ausschöpfen
werde, in der am 3. Juni 2004 beginnenden neuen Rahmenfrist noch keine
Ferientage zu Gute hatte und mit dem beantragten Ferienbezug eine
Übertragung von "alten" Ferientagen auf die neue Rahmenfrist
beabsichtigte. Wie die Sachbearbeiterin Frau Z._ in ihrem Mail an Herrn
H._ selber einräumt, ist keine entsprechende Warnung oder
Mitteilung an die Versicherte erfolgt. Vielmehr appellierte Frau Z._ an
die Selbstverantwortung der Arbeitslosen und räumt ein, es
könne ihr "in der Hitze des Gefechts" entgangen sein, dass sie die
Versicherte hätte informieren müssen. Zudem hat auch der der
Beschwerdeführerin abgegebene Leitfaden die einschlägige
Information nicht enthalten (vorne Erw. 3.2). Damit ist erstellt, dass
die Verwaltung keine Aufklärung hinsichtlich des drohenden
Verfalls von Ferientagen vorgenommen hat.
5.2 Nach dem in Erw. 3 und 4 hievor Gesagten hätte die Verwaltung
die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen der ihr obliegenden
Aufklärungspflicht darüber orientieren müssen, dass die
bisher erworbenen Ferientage nicht auf die nachfolgende Rahmenfrist
übertragen werden könnten. Diese Information kann zudem auch
nicht als allgemein bekannt oder selbstverständlich betrachtet
werden. Die Verwaltung hat somit eine Auskunft unterlassen, die sie
hätte erteilen müssen, was rechtsprechungsgemäss der
Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen ist. Dabei ergibt
sich, dass die Voraussetzungen des Gutglaubenstatbestands erfüllt
sind: Es hat eine bestimmte Behörde in einer konkreten Situation
mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt; die
Beschwerdeführerin durfte die Kasse als zuständig erachten;
ferner durfte sie die unterlassene Auskunft dahin deuten, dass sie die
Stempelferien beliebig, d.h. auch in der zweiten Rahmenfrist, beziehen
dürfe. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, auf den
Bezug solcher Ferien zu verzichten und die erworbenen Tage verfallen zu
lassen. Sodann hat die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum
Leistungsbezug nicht geändert. Dies führt zum Ergebnis, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Stempelferien vorliegend
nicht wegen Ablaufs der dazu gehörenden Rahmenfrist verfallen ist.
Vielmehr wird die Arbeitslosenkasse die bisher verweigerten, in die
neue Rahmenfrist fallenden Ferientage nachzuzahlen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. März
2005 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 1. November 2004 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne der
Erwägungen hat.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2005