C 132/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Urteil vom 5. Juni 2001
in Sachen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
X._ AG,, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne
Sonder Stauffer, Hotelgasse 1, 3000 Bern 7, und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- Gestützt auf die Ergebnisse näherer Abklärungen zur Überprüfbarkeit des
Arbeitszeitausfalls verpflichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden die Firma
X._ AG (nachfolgend Firma) mit Verfügung vom 3. August 1999, die für die
Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 30. April 1996 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen
im Betrag von Fr. 78'607.10 zurückzuerstatten.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit am 12. April 2000 eröffnetem Entscheid vom 5. Januar 2000
gut und hob die Verfügung vom 3. August 1999 auf.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die kantonale Arbeitslosenkasse
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Die Firma schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a,
173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Die
für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen
gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen
der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa
mit Hinweisen; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a), und zwar unbesehen darum,
ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 400 Erw.
2b/aa; 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung
zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c).
b) Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit eingestellt ist, unter den in der Bestimmung aufgeführten
Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG Arbeitnehmer,
deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist. Der Arbeitgeber muss somit für jeden einzelnen Arbeitnehmer,
für den er den Anspruch geltend macht (Art. 38 Abs. 1 AVIG), den Arbeitsausfall
gesondert ausweisen können. Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist weiter
erst dann genügend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete
Arbeitszeit überprüfbar ist. Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass
die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode
auszugleichen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 5 zu Art.
31), bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung
findet (ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a).
2. Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht über ein Gerät zur Erfassung der
Arbeitszeit. Ebenso wenig hat sie oder einer der von der Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmer, allesamt Piloten der Firma, täglich umfassende Rapporte über
die geleistete Arbeitszeit geführt. Die in jedem Helikopter befindlichen
Logbücher geben ferner einzig Auskunft darüber, wann welcher Pilot wie lange
geflogen ist. Über die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, wie etwa das Vor-
und Nachbereiten eines Flugs, liegen dagegen keinerlei Aufzeichnungen vor.
In den Akten findet sich einzig eine von diversen Angestellten der Firma
unterzeichnete Erklärung vom 15. Januar 1999 über den durchschnittlichen
Zeitbedarf eines Piloten für die Flugvorbereitung sowie für die dem Einsatz
nachfolgenden Arbeiten (Tageskontrolle, Administrativarbeiten).
Es mag durchaus zutreffen, dass Erfahrungswerte, wie sie im Schreiben vom
15. Januar 1999 behauptet werden, in Verbindung mit den ausgewiesenen Arbeitszeiten
für die Haupttätigkeit Fliegen gewisse Aussagen über den tatsächlichen Arbeitsausfall
zulassen. Diese sind jedoch pauschal und berücksichtigen den Einzelfall nicht.
Von einer ausreichenden Überprüfbarkeit der (Tages-)Arbeitszeit jedes einzelnen
der betroffenen Arbeitnehmer (Erw. 1b hievor) kann somit eindeutig nicht
gesprochen werden. Das Kriterium der fehlenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit
ist demnach entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen klar erstellt. Im Umstand,
dass die Arbeitslosenkasse diese gesetzliche Anspruchsvoraussetzung zunächst
nicht berücksichtigt hat, liegt die zweifellose Unrichtigkeit der wiedererwägungsweise
aufgehobenen Verfügung. Da die Berichtigung angesichts des in Frage stehenden
Betrages ferner von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für
die Rückforderung grundsätzlich erfüllt.
3. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung
der Arbeitslosenkasse verwirkt ist.
a) Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch
innert eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck "nachdem
die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen
(BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 274 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
b) Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ist offenkundig gewahrt,
womit die Verwirkungsfrage allein unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen
Frist näher zu untersuchen ist.
Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für in die Abrechnungsperiode
September und Oktober 1996 fallenden, von der Firma geltend gemachten Entschädigungsansprüche
forderte die Arbeitslosenkasse die Firma am 19. Dezember 1997 auf, u.a. intern
geführte Stundenrapporte einzureichen. Die Firma nahm zu dieser Aufforderung
am 9. September 1998 schriftlich Stellung und präzisierte in einem weiteren
Schreiben vom 14. Oktober 1998, nicht nur für die Monate September und Oktober
1997, sondern auch für die Zeit von Anfang Dezember 1995 bis Ende April 1996
nur über Logbücher als Arbeitszeitnachweis zu verfügen. Mit der Kenntnisnahme
dieses Schreibens musste die Verwaltung bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen,
dass ein Rückforderungsanspruch für die vergüteten Kurzarbeitsentschädigungen
der Abrechnungsperioden Dezember 1995 bis April 1996 besteht. Davor lagen
keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn die Firma, wie von ihr
behauptet, von der Arbeitslosenkasse jedoch bestritten, bereits anlässlich
einer mündlichen Unterredung vom 28. Januar 1998 das ausschliessliche Führen
von Logbüchern in den Abrechnungsperioden Dezember 1995 bis April 1996 angedeutet
hätte, durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen die definitive Stellungnahme
abwarten. Auch könnte ihr diesfalls nicht vorgeworfen werden, nicht die erforderlichen
Anstrengungen unternommen zu haben, um innert absehbarer Zeit ein klares
Bild zur Rückforderungsfrage zu erhalten (vgl. BGE 112 V 182 Erw. 4b), hat
sie doch das Beibringen der Belege am 17. August 1998 moniert und am 17.
September 1998 auf die Eingabe vom 9. September 1998 reagiert. Infolgedessen
ist für die Fristauslösung der 14. Oktober 1998 als massgebend zu betrachten.
Die Rückforderungsverfügung vom 3. August 1999 ist somit auf alle Fälle innert
der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen.
4. Weiter beruft sich die Beschwerdegegnerin erfolglos auf den Schutz des
guten Glaubens (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126
S. 223), welcher unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
eines Rechtsuchenden gebieten kann. Soweit die Firma auf die Auszahlungen
der hier in Frage stehenden Abrechnungsperioden Dezember 1995 bis April 1996
verweist, so sind diese von vornherein ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand
für diese Zeit zu begründen, da die erste dieser Zahlungen erst gegen Ende
April 1996 erfolgt ist; zu einem Zeitpunkt also, an dem die Dispositionen
für das Erfassen des Arbeitszeitausfalles der hier interessierenden Abrechnungsperioden
bereits getroffen waren. Gesagtes gilt auch für möglicherweise ab diesem
Zeitraum von der Verwaltung getätigte Äusserungen. Ferner mag es durchaus
zutreffen, dass sich die Firma vor der erstmaligen Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigungen
im Jahre 1993 bei der kantonalen Amtsstelle über die Anspruchsvoraussetzungen
und das weitere Vorgehen informiert hat und danach auch Kurzarbeitsentschädigungen
ausbezahlt erhielt, obwohl sie (bereits damals) einzig Logbücher als Arbeitszeitnachweis
geführt hatte. Indessen behauptet selbst sie nicht, im Rahmen dieser Vorgespräche
ausdrücklich eine Auskunft erhalten zu haben, wonach das Führen der Logbücher
als Arbeitszeitnachweis genügen soll. Abgesehen davon ist angesichts des
seitherigen Zeitablaufs kaum anzunehmen, dass sich dies noch beweismässig
erhärten liesse. Allein allgemein gehaltene Ausführungen von Seiten der Verwaltung
oder das Ausrichten der das Jahr 1993 betreffenden Kurzarbeitsentschädigung
vermögen nicht einen Vertrauensschutz dahingehend zu schaffen, dass die Firma
auf eine Auszahlung der hier interessierenden Kurzarbeitsentschädigungen
von Dezember 1995 bis April 1996 ohne Zeiterfassung vertrauen durfte, zumal
bezüglich der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG keine
Informationspflicht bestand (vgl. BGE 124 V 221 Erw. 2b/aa mit Hinweisen)
und die Vergütung einer Kurzarbeitsentschädigung trotz der in Art. 39 Abs.
1 und 2 AVIG festgeschriebenen Pflicht der Kasse, vor der Auszahlung u.a.
die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen, nicht
mit einer verbindlichen Aussage für die Zukunft gleichgestellt werden darf.
5. Endlich ist die von der Firma aufgeworfene Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld
nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten (vgl. Art. 95 Abs. 2 AVIG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2001
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: