C 133/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer, Gerichtsschreiberin
Hofer
Urteil vom 15. Januar 2001
in Sachen
I._, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Brühlgasse 39, St. Gallen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
A.- Der 1966 geborene I._ war vom 30. April bis 31. August 1997 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis und anschliessend bis Ende Januar 1998 aushilfsweise
als Küchenhilfe im Hotel X._ tätig. Ab April 1998 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde er mit Verfügung vom 22.
Januar 1999 ab 7. November 1998 während 42 Tagen und wegen Nichtbefolgen
von Weisungen mit Verfügung vom 10. Februar 1999 ab 5. Januar 1999 während
15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Verfügung vom 18.
Januar 1999 wies ihn das Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit Thurgau
(neu Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) an, den vom 21. Januar bis 26.
Februar 1999 dauernden Kurs "Küche" zu besuchen, welcher von der Y._ durchgeführt
wurde. Da das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf Grund einer
Meldung des Kursleiters über unkooperatives Verhalten des Versicherten Zweifel
an der Vermittlungsfähigkeit hatte, überwies es die Sache am 5. Februar 1999
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Thurgau zum Entscheid.
Nach Einholung einer persönlichen Stellungnahme des Versicherten verneinte
die Amtsstelle mit Verfügung vom 25. Mai 1999 die Vermittlungsfähigkeit ab
7. Februar 1999 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17. Februar 2000
ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit und die Zusprechung
von Arbeitslosentaggeldern über den 6. Februar 1999 hinaus beantragen; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das AWA zurückzuweisen.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Rekurskommission
und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58
Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
b) Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Er muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat auf Weisung des
zuständigen Arbeitsamtes angemessene Umschulungsund Weiterbildungskurse zu
besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a
AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung zielt darauf ab,
die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG).
c) Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes
nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,
oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren
Grund nicht antritt oder abbricht. Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf
der gestützt auf diese Bestimmung verfügten Einstellungstage immer noch der
Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme,
so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch (Art. 30a
Abs. 1 AVIG).
Nach der Rechtsprechung kommt auch der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit
Sanktionscharakter zu. Die Verwaltung hat dabei indessen das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu beachten, welches im Arbeitslosenversicherungsrecht unter anderem besagt,
dass Sanktionen wegen pflichtwidrigen Verhaltens in einem angemessenen Verhältnis
zum Verschulden des Versicherten stehen müssen (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw.
4c).
2. Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 7. Februar 1999 bis zum Datum
der Verwaltungsverfügung vom 25. Mai 1999, welches praxisgemäss die zeitliche
Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen).
a) Das AWA hat die Vermittlungsfähigkeit gemäss Verfügung vom 25. Mai 1999
verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung wiederholt unangenehm aufgefallen, wobei
er trotz Verhängung verschiedener Sanktionen sein Verhalten in keiner Weise
geändert habe. So sei er am 28. Oktober 1998 auf den 6. November 1998 von
der Teilnahme an dem am 12. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungsprogramm
des Vereins K._ freigestellt worden, nachdem es zu tätlichen Auseinandersetzungen
mit anderen Mitarbeitern gekommen sei, welches Verhalten mit einer Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von 42 Tagen sanktioniert worden sei. Sodann
sei er am 4. Januar 1999 nicht mehr zu dem seit 2. November 1998 laufenden
Deutschkurs erschienen und deswegen während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung
eingestellt worden, nachdem er vorgängig den Kurs dermassen gestört habe,
dass eine Suspendierung vom Unterricht in Betracht gezogen worden sei. Im
Kurs "Küche" sei er bereits in den ersten Kurstagen sehr negativ aufgefallen
und habe keinerlei Interesse am Unterricht gezeigt. Am 6. Februar 1999 sei
er in eine Rauferei geraten und schliesslich vom Kurs suspendiert worden.
b) Die Rekurskommission hat die streitige Verfügung bestätigt. Bei der Beurteilung
der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten sei auf dessen Verhalten abzustellen.
Bezüglich der Verfehlungen, welche zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung
geführt hätten, sei das Fehlverhalten ausreichend releviert. Die Einstellungsverfügungen
hätten jedoch ganz offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen. Was das Verhalten
im Kurs der Y._ betreffe, könne auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren
Ausführungen des Kursleiters abgestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer
diese teilweise bestreite, müsse er doch selber eingestehen, dass ihm hin
und wieder das Temperament durchgehe. Er habe die Zielsetzungen der arbeitsmarktlichen
Massnahmen mehrfach nicht nur in Frage gestellt, sondern nachhaltig vereitelt
und zusätzlich auch noch andere Versicherte bei der Verfolgung ihrer Kursziele
gestört.
3.a) Nicht objektive Umstände begründen nach Auffassung von Vorinstanz und
Verwaltung die Vermittlungsunfähigkeit, sondern eine dem Beschwerdeführer
seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 1. April 1998 vorgeworfene
Verhaltensweise. Insbesondere reiche es nicht aus, bereit zu sein, eine Arbeit
aufzunehmen, sondern es sei auch unerlässlich, dass sich der Versicherte
durch Kurse gezielt auf einen nächsten Arbeitseinsatz vorbereite und auf
Grund seiner Schadenminderungspflicht positiv zur Beendigung der Arbeitslosigkeit
beitrage. Die streitige Verfügung wird somit nicht nur mit dem Verhalten
im Rahmen der angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahmen begründet, sondern
auch damit, dass der Beschwerdeführer wegen seines an den Tag gelegten Verhaltens
nicht ins Arbeitsleben eingegliedert werden könne und somit gar nicht vermittlungsfähig
sei.
b) Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit weist somit Sanktionscharakter
auf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Vermittlungsfähigkeit,
im
Sinne der Vermittlungsbereitschaft, zu verneinen, wenn das dem Versicherten
vorgeworfene Verhalten einen derart schweren Verstoss gegen die durch das
Arbeitslosenversicherungsgesetz auferlegten Pflichten darstellt, dass ihm
die Möglichkeit der Integration in den Arbeitsprozess abzusprechen ist. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wie Verwaltung und Vorinstanz
zutreffend erkannt haben. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt auf die Obliegenheiten
eines Arbeitslosen, der Leistungen beansprucht, aufmerksam gemacht. So wurde
er vom RAV am 11. März 1998 auf die Säumnisfolgen hingewiesen, nachdem er
unentschuldigt einem Beratungsund Kontrollgespräch nicht Folge geleistet
hatte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 wurde er für 42 Tage und somit unter
Annahme eines schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Wie der Begründung zu entnehmen ist, kam es zu Spannungsverhältnissen
mit Mitarbeitern, denen der Versicherte mit Tätlichkeiten begegnete, was
schliesslich zur Freistellung von der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
des Vereins K._ führte. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Gegenargumente
unbehelflich. Zudem räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass Probleme
vorhanden waren und ein Krisengespräch durchgeführt werden musste. Zu einer
Einstellung von 15 Tagen und somit wegen leichten Verschuldens an der Grenze
zu einem mittelschweren Verschulden (Art. 45 Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG)
kam es gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Februar 1999 wegen
der unentschuldigten Nichtwiederaufnahme des Deutschkurses ab 4. Januar 1999.
Wie der Meldung des RAV vom 5. Februar 1999 zu entnehmen ist, provozierte
der Beschwerdeführer auch den Unterricht. Soweit dieser einwendet, es treffe
nicht zu, dass er sich trotz zweimaliger Einstellung in völliger Gleichgültigkeit
derselben anfangs Februar auf eine erneute Auseinandersetzung eingelassen
habe, kann er nicht gehört werden. Wie der Verfügung vom 10. Februar 1999
zu entnehmen ist, wurde ihm vorgängig mit Schreiben vom 18. Januar 1999 das
rechtliche Gehör gewährt und hat sein Rechtsvertreter dazu unbestrittenermassen
mit Eingabe vom 9. Februar 1999 Stellung genommen. Der zweite Einstellungsgrund
musste dem Beschwerdeführer somit bekannt gewesen sein, bevor sich der dritte
inkriminierte Vorfall ereignet hat. Dass es im Rahmen des Kurses "Küche"
erneut zu einem Zwischenfall mit anderen Teilnehmern kam, wird vom Beschwerdeführer
in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten. Hingegen stellt er den Ablauf
der Ereignisse anders dar, als ihn der Kursleiter in seiner Stellungnahme
geschildert hatte, indem er von einem Scherz und nicht von einer Rauferei
spricht. Was auch immer sich im Detail abgespielt haben mag, geht es jedenfalls
nicht an, dass im Rahmen eines Kurses einem Teilnehmer absichtlich Orangensaft
über die Arbeitskleidung geleert wird. Abgesehen davon, dass ein solches
Verhalten grösste Zweifel an der Arbeitsmoral erweckt, sind ein Minimum an
Disziplin und die Eingliederung ins Team unumgängliche Voraussetzungen dafür,
dass arbeitsmarktliche Massnahmen erfolgreich durchgeführt werden können.
Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand, der Beschwerdeführer habe während
der ersten sieben Monate seiner Arbeitslosigkeit zu keinerlei Beanstandungen
seitens des RAV Anlass gegeben. Offenbar trifft dies mit Bezug auf den in
der Zeit vom 27. April bis 26. Juni 1998 absolvierten Deutschkurs zu. Ab
Oktober 1998 häuften sich jedoch einer erfolgreichen Eingliederung in den
Arbeitsprozess zuwiderlaufende Vorkommnisse in einer Art und Weise, dass
objektiv nicht mehr von einer rechtsgenüglichen Vermittlungsbereitschaft
ausgegangen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer ab Juni 1999 und wiederum
seit April 2000 in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, vermag daran
nichts zu ändern, beurteilt sich die Frage der Vermittlungsfähigkeit doch
prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE
120 V 387 Erw. 2).
4. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
ist abzuweisen, da gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG bei aussichtslosen Rechtsbegehren
die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Daran, dass
das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren
ist, vermögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, welche
sich im Wesentlichen mit den Vorbringen im kantonalen Verfahren decken, nichts
zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Thurgau, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2001