C 135/02
Urteil vom 10. Februar 2003 II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Traub
D._, 1954, Beschwerdeführer,
gegen
SYNA Arbeitslosenkasse, Steinbockstrasse 12, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 9. April 2002)
Sachverhalt:
A. D._, geb. 1954, arbeitete ab dem 16. Juli 2001 als Direktor eines Hotels
in X._. Auf Grund erheblicher Spannungen zwischen ihm und den Eigentümern
des Hotels kündigten die Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit Schreiben
vom 6. Oktober 2001 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von
sechs Monaten auf den 30. April 2002. Am 8. Oktober 2001 übermittelte D._
seinerseits ein auf denselben Termin lautendes Kündigungsschreiben. Schliesslich
vereinbarten die Parteien am 10. Oktober 2001, den Arbeitsvertrag vorzeitig
per saldo aller gegenseitigen Ansprüche aufzulösen. Der Versicherte wurde
mit Wirkung desselben Tages freigestellt; die Arbeitgeber verpflichteten
sich zur Bezahlung des Gehaltes bis Ende Dezember 2001.
Nachdem D._ am 2. Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte,
stellte ihn die Arbeitslosenkasse SYNA, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs,
mit Verfügung vom 22. Januar 2002 für eine Dauer von 35 Tagen ab dem 1. Januar
2002 "wegen Verzichts auf einen bestehenden Lohnanspruch" in der Anspruchsberechtigung
ein.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 9. April 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D._ eine Reduktion der verfügten
Sanktion auf 15 Sperrtage.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft und die Arbeitslosenkasse verzichten
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses
Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt
oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen
vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR] / Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). So kann bei Verwirklichung der
in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa weil
er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere
Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
1.2 Im vorliegenden Fall kündigten die Arbeitgeber das Vertragsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2001 auf den 30. April 2002, wie es
im Arbeitsvertrag vom 3./5. Juli 2001 vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund
ist der Umstand, dass der Versicherte zwei Tage später seinerseits eine Kündigung
einreichte, rechtlich belanglos. Von Bedeutung ist wiederum der "Vergleich"
vom 10. Oktober 2001, in welchem die Parteien das Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung - aber unter Beibehaltung der Lohnzahlungspflicht bis Ende Dezember
2001 - auflösten.
1.3 Die Arbeitslosenkasse stützte die streitige Verfügung - zumindest formal
- auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG, wonach der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen ist, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat.
1.3.1 Dieser Einstellungsgrund erweist sich hier indes nicht als einschlägig.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, wer eine Kündigung, welche die gesetzliche
Frist missachtet, akzeptiert, nicht auf Lohnansprüche verzichtet, sondern
auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (BGE 112 V 324 f. Erw. 2b;
Urteil L. vom 10. Mai 2001, C 76/00, Erw. 2a). Zur Beurteilung steht demnach
der Tatbestand einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) hinsichtlich des Zeitraumes von
vier Monaten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wie das kantonale
Gericht zutreffend erkannt hat.
1.3.2 Liegt, wie im vorliegenden Fall, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die Beschwerdeinstanz frei, insbesondere
ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der
streitigen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob einer der in Art. 30 Abs.
1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Bei
ihrem Entscheid hat sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten
Verfahrensrechte der Parteien zu beachten, was je nach konkreter Verfahrenslage
oder materiellrechtlichen Auswirkungen gebieten kann, die Parteien noch besonders
anzuhören (BGE 122 V 37 Erw. 2c mit Hinweisen).
Die von der Vorinstanz unternommene Substitution des Einstellungsgrundes
ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs unproblematisch, weil die Verwaltung
bereits in der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Januar
2002 sowie in der Begründung der streitigen Kassenverfügung auf den konkurrierenden
- und hier zutreffenden - Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
Bezug genommen hatte und sich die Argumentation des Beschwerdeführers denn
auch mit der massgebenden Tatbestandsvariante auseinandersetzt.
2.
2.1
2.1.1 Die Zumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne
von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV beurteilt sich nach den konkreten Umständen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung, das Verbleiben an der Arbeitsstelle
sei ihm auch für die begrenzte Zeit bis zum Ablauf der halbjährigen Kündigungsfrist
unzumutbar geworden, im Wesentlichen damit, die Arbeitgeber hätten ihm selbstständiges
Arbeiten unmöglich gemacht, nachdem er bei diesen die Einhaltung der vereinbarten
Arbeitszeit eingefordert habe. Ausserdem sei er vor Mitarbeitern blossgestellt,
etliche seiner Anordnungen seien ohne sein Wissen rückgängig gemacht worden.
2.1.2 Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wird die Zumutbarkeit
des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Diese Vermutung kann durch
den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei indessen vom Versicherten
nicht ein strikter Nachweis zu verlangen ist, dies umso weniger, als hier
die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, der
Vorgesetzten und Mitarbeiter von entscheidender Bedeutung sind. Einzig auf
die Angaben des Versicherten abzustellen, liefe daher im Ergebnis auf eine
unzulässige Verschiebung der Beweislast hinaus. Vielmehr sind die rechtsanwendenden
Organe und Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 122
V 158 Erw. 1a mit Hinweisen) verpflichtet, allenfalls weitere Abklärungen
zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen seiner Auflösung vorzunehmen,
wenn auf Grund der Akten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens
an der Arbeitsstelle bestehen (ARV 1999 Nr. 8 S. 39 f. Erw. 7b).
2.1.3 Verwaltung und Vorinstanz stellten hinsichtlich der für die Beurteilung
der Zumutbarkeit massgeblichen tatsächlichen Umstände allein auf den äusseren
Sachverhaltshergang dokumentierende Aktenstücke und die Angaben des Versicherten
ab und verzichteten auf jegliche weitere Beweiserhebung. Angesichts dessen
und weil sich in den Akten nichts findet, was die Glaubwürdigkeit der in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in
Zweifel zu ziehen vermöchte, kann auch im letztinstanzlichen Verfahren darauf
abgestellt werden.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Zahl der Einstelltage sei von 35
auf 15 zu reduzieren. Er anerkennt ausdrücklich ein gewisses ("geringfügiges")
Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit zwischen der einvernehmlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bzw. der vorgezogenen Beendigung der Lohnzahlungen
und dem Ablauf der Kündigungsfrist.
2.2.1 Eine ursprünglich zumutbare Arbeit kann auf Grund veränderter Umstände
unzumutbar werden (SVR 1999 ALV Nr. 22 S. 53 Erw. 3a). Ob dies der Fall ist,
beurteilt sich sinngemäss nach den in Art. 16 Abs. 2 AVIG - im Zusammenhang
mit der Annahmepflicht des Arbeitslosen - statuierten Kriterien.
Zunächst fragt sich, ob der Entzug eines namhaften Teils der gemäss Pflichtenheft
bestehenden Kompetenzen, wie sie dem Direktor eines grösseren Hotelleriebetriebs
gewöhnlich zukommen, hier von entscheidender Bedeutung sein kann. Gemäss
Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen
auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht
nimmt. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung
des Versicherten auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten
sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden (vgl. etwa
ARV 1995 Nr. 13 S. 71 Erw. 3d). Eine allfällige Unterbeanspruchung begründet
dagegen keine Unzumutbarkeit (Nussbaumer, a.a.O., S. 95 Rz 239; Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 16 zu Art. 16; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Satz
2 AVIG, wonach ein Versicherter verpflichtet ist, nötigenfalls auch ausserhalb
seines bisherigen Berufes Arbeit zu suchen). Was die gesetzliche Forderung
nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit betrifft,
so zielt diese darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren
gehen oder gemindert werden (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 16; Jacqueline
Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998,
S. 118). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber zum einen zu berücksichtigen,
dass die Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz generell
strenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle
(BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 Erw. 2a; nicht veröffentlichte
Urteile P. vom 16. August 2000, C 423/99, Erw. 3, und K. vom 6. August 1996,
C 326/95, Erw. 2c; Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 30; Chopard, a.a.O., S.
116 f.; Thomas Faesi, Arbeitslosigkeit und Zwischenverdienst, Diss. Zürich
1999, S. 309). Zum andern steht hier mit Blick auf die früher ausgesprochene
ordentliche Kündigung eine zeitlich befristete Tätigkeit zur Beurteilung;
der Grundsatz, dass weniger qualifizierte Arbeiten zumutbar sind, soweit
der entsprechenden Stelle lediglich Überbrückungscharakter zukommt (ARV 1980
Nr. 8 S. 19, Nr. 43 S. 108 Erw. 4; Urteil E. vom 19. März 2001, C 371/00,
Erw. 3b/aa; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 12. November 1997, C 388/96,
Erw. 4a in fine), gilt nicht nur für die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen
Stelle, sondern auch - und nach dem Gesagten erst recht - für die Zumutbarkeit,
den alten Arbeitsplatz vorläufig beizubehalten, um sich aus dieser Position
nach einer Anschlussstelle umzusehen (Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 30;
Faesi, a.a.O., S. 309).
Eine durch (faktische) Veränderung des Pflichtenhefts eingetretene Unterforderung
des Beschwerdeführers vermag daher die Annahme eines Verschuldens (vgl. Erw.
2.1.2 hievor) nicht zu beseitigen.
2.2.2 Auch die auf persönlicher und fachlicher Ebene bestehenden erheblichen
Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eigentümerehepaar des Hotelbetriebs
reichen rechtsprechungsgemäss nicht aus, um den (vorläufigen) weiteren Verbleib
an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (SVR 1997 ALV Nr.
105 S. 324 Erw. 2a mit Hinweis; Chopard, a.a.O., S. 124). Hiezu ist präzisierend
festzuhalten, dass es im Falle eines in ausgeprägtem Mass belasteten Betriebs-
und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen durchaus angezeigt sein kann,
dass der Versicherte sofort aus dem Betrieb ausscheidet, um schwerwiegende
gesundheitliche Störungen abzuwenden (Gerhards, a.a.O., N 14 zu Art. 30;
vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Gesundheitliche Gründe werden vorliegend
indes nur beiläufig geltend gemacht und auch nicht - wie von der Rechtsprechung
gefordert (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb) - mit einem ärztlichen Attest belegt.
2.2.3 Unter den gegebenen Umständen hätte vom Beschwerdeführer somit grundsätzlich
erwartet werden können, dass er für die Dauer der Arbeitssuche am alten Arbeitsplatz
verbleibe und erst nach Zusage einer neuen Stelle kündige.
3. Im Sinne des Gesagten ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten,
dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet anzusehen ist. Der Einstellungsgrund
nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist grundsätzlich
erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob der Beurteilung der Vorinstanz auch
hinsichtlich der Festsetzung der Einstellung auf eine Dauer von 35 Tagen,
mithin im Bereich des schweren Verschuldens, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
(Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2, 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) gefolgt
werden kann.
3.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Schweres
Verschulden führt zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31
bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Beim Einstellungsgrund der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle (Art. 44 Abs.
1 lit. b AVIV) kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung
im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als etwa bei der Ablehnung einer
zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache
und Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Bei Einstellungen nach
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich
die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall
abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter
nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt,
sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c).
3.2 Aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich, dass von
Art. 45 Abs. 3 AVIV nur abzuweichen ist, sofern besondere Gründe vorliegen.
Zwar sah sich der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz durchaus widrigen Umständen
ausgesetzt. So wurden ihm - vor dem Hintergrund persönlicher Unverträglichkeiten
mit den Eigentümern - Kompetenzen entzogen, die zu den vertraglichen Aufgaben
seiner Funktion gehörten. Die so entstandene Diskrepanz zwischen formaler
Verantwortung und tatsächlichen Kompetenzen mag durchaus zu einem erheblichen
Teil dafür verantwortlich gewesen sein, dass sich der Versicherte - im Bestreben,
das subjektiv als belastend empfundene Arbeitsverhältnis umgehend zu beenden
- die sofortige Freistellung "erkauft" hat, indem er in eine Verkürzung der
Kündigungsfrist und damit der Lohnfortzahlung einwilligte. Die beschriebenen
Umstände stellen indes angesichts der nur beschränkten Dauer des Vertragsverhältnisses
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist keine Ausnahmegründe zur
Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV dar. Die Chronologie zeigt denn auch, dass
der Beschwerdeführer nur zwei Tage vor Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung
- den entsprechenden Schritt der Arbeitgeber nachvollziehend (vgl. Erw. 1.2
hievor) - selber eine ordentliche Kündigung eingereicht hatte, was die Absicht
impliziert, bis zur Beendigung der entsprechenden Frist am Arbeitsplatz zu
verharren. Die geltend gemachten Entlastungsgründe wirken sich mit anderen
Worten nicht in dem Masse verschuldensmindernd aus, dass eine Abweichung
von der zitierten Bestimmung und der damit verbundene Eingriff in das Ermessen
der Vorinstanz gerechtfertigt erscheinen (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2). Der
angefochtene Entscheid ist mithin zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2003