C 138/05
Urteil vom 3. Juli 2006 II. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin
Polla
S._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
(Entscheid vom 20. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene S._ verlor per 30. September 2002 seine Stelle bei der
Firma X._ AG. Nach Rückkehr von einer vom 5. November 2002 bis 18. September
2003 dauernden Südamerikareise meldete er sich am 19. September 2003 bei
der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27.
November 2003 stellte ihn das Arbeitsamt Schaffhausen für die Dauer von 25
Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug
in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Amtsstelle auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für
die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Oktober 2004
ab.
C. S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung
des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab
19. September 2003 die (volle) Arbeitslosenentschädigung auszurichten; eventuell
sei die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 4 Tage zu reduzieren.
Während das Arbeitsamt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht und die Verwaltung haben die massgebenden (mit
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht
der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen
können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG
in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Erwägungen zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 127
I 36 Erw. 3a, 127 V 258 Erw. 4b, je mit Hinweisen) und zu den nach der Rechtsprechung
erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer
Verwaltungsbehörde (BGE 121 V 66 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Bleibt
festzuhalten, dass die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig
unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung auch nach der
Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG gilt. Demgemäss finden die aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei
unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene
Auskunft analoge Anwendung (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung
und Literatur).
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 27 ATSG die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind,
im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über
ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch
auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.
Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte
geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die
aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von
Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger
fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon
Kenntnis (Abs. 3). Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in
Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in
Art. 76 Abs. 1 a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über
ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung
und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs.
1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf,
die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs.
2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich
aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs.
3). Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs.
1 Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs.
1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV
Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen die Durchführung
der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können. Im Kanton Zürich
schreibt Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom 27. September 1999 ( Zürcher Gesetzessammlung Nr. 837.1) vor, dass die
zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle
bestimmt, welche insbesondere die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren führt
(lit. a). Nach Art. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2000 zum genannten Einführungsgesetz
8837.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständige kantonale
Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
2. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Rückkehr
aus dem Ausland zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
anmeldete und sich in der Zeit während seiner zehnmonatigen Südamerikareise
nicht um zumutbare Arbeit bemühte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob und
gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung einzustellen
ist.
2.1 Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von
der auch mit Blick auf den in Kraft getretenen ATSG abzuweichen kein Anlass
besteht, muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht
auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen
entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen).
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche
- als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz
(Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere
nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme
der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile M. vom 28. Dezember 2004 [C
236/04] P. vom 15. Dezember 2003 [C 200/03] je mit Hinweis; vgl. auch ARV
1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer
allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung
(ARV 1982 Nr. 4 S. 40), so auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke
der Erzielung eines Verdienstes (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2) unaufgefordert
um Stellen zu bemühen. Gleiches hat während eines Auslandaufenthaltes zu
Reisezwecken zu gelten. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser
Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail
etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar
ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV
2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2). Dass Bewerbungen aus Südamerika völlig sinnlos
und/oder unmöglich sind, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet
wird, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Da der Einstellungstatbestand
der ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn der Versicherte
nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (ARV
2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2 mit Hinweis), stellte das Arbeitsamt den Versicherten
grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein.
2.2 Bleibt zu prüfen, ob entweder die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Badenerstrasse, Zürich, welche
der Versicherte vor seinem Auslandaufenthalt um Auskunft bat, oder das seco,
das mittels E-Mail während seiner Reise zum Vorgehen bei der Anmeldung zum
Leistungsbezug angefragt wurde, die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs-
und Beratungspflicht durch eine unterbliebene oder unvollständige Auskunft
verletzt haben und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer gestützt auf
vertrauensrechtliche Grundsätze davon ausgehen durfte, während seines Auslandaufenthaltes
von der Arbeitssuche entbunden zu sein.
2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz haben weder die vor seiner Abreise angefragten
Behörden noch das seco eine unvollständige Auskunft erteilt, da die Themenkreise
der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und des Vorgehens bei der Anmeldung
vollständig beantwortet worden seien. Die Auskunft über die auch im Ausland
bestehende Stellensuchpflicht betreffe nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung.
Auch das seco habe sich mit der Aufzählung der für die Anmeldung bei der
Gemeinde erforderlichen Dokumente begnügen dürfen, da der Versicherte nicht
nach seinen allenfalls vor Anmeldung bestehenden Pflichten gefragt habe,
weshalb keine den konkreten Umständen entsprechende, über die gesetzliche
Pflicht hinausgehende Aufklärungspflicht bestanden habe.
2.4 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Tatsache,
dass er sich bei verschiedenen Stellen über die Konsequenzen seiner Reise
und die notwendigen Schritte zur Anmeldung informiert habe, zeige bereits,
dass er hierüber in Unkenntnis gewesen sei und nicht jedes Detail hätte erfragen
können. Sodann habe er sich genau an das vom seco umschriebene Vorgehen gehalten.
Nun sei es offensichtlich widersprüchlich, einerseits die Antwort des seco
als korrekt zu bezeichnen, das Befolgen der Anweisungen aber als fehlerhaft
anzusehen und zu sanktionieren. Es sei offensichtlich, dass er mit seiner
Anfrage an das seco über das genaue Vorgehen bei der Anmeldung und über alle
notwendigen Dokumente habe informiert werden wollen. Es seien aber nur einige
Schritte und einige Dokumente erwähnt worden, nicht aber das einzige wichtige
Dokument, welches er nicht nachreichen könne und den einzigen, nicht offensichtlichen
und nicht nachholbaren Schritt. Diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden.
Dies gelte umso mehr, als auf dem fehlenden Dokument über die Arbeitsbemühungen
in Fettschrift stehe, dieses sei mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
abzugeben. Somit habe die Auskunftsperson und nicht der Fragende fahrlässig
gehandelt.
3.
3.1 Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich
durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen
erfüllt wird. Da es sich in diesem Fall um im konkreten Einzelfall und bezogen
auf eine einzelne Person erfolgten Informationen handelte, kommt Absatz 2
derselben Bestimmung zum Tragen. Er beschlägt ein individuelles Recht auf
Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person
kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche
Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Absatz 3 konkretisiert
die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber
dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472 Erw. 4.2 mit Hinweis auf Literatur
und Rechtsprechung).
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im eben zitierten Entscheid
unter Erw. 4.2 und 4.3 (mit Hinweis auf Literatur) festgehalten, dass die
in Art 27 Abs. 2 ATSG verankerte Beratungspflicht, unter Hinweis auf die
einhellige Lehrmeinung, nicht bloss eine Kodifizierung bisherigen Rechts
darstellt, da nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen (und mithin
für die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten)
Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; BGE 124 V 220
Erw. 2b) keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der
Behörden (unter Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung) bestand, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen
Grundsatz von Treu und Glauben. Ebenso wurde festgehalten, dass nach der
Literatur die Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden
Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person
über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände
rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein
Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei.
3.3 Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht
in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, brauchte das Eidgenössische
Versicherungsgericht weder im zitierten Urteil F. vom 14. September 2005
noch in den Urteilen L. vom 11. Oktober 2005 (C 122/05) und W. vom 28. Oktober
2005 (C157/05) zu entscheiden. Denn aufgrund des Wortlautes ("Jede Person
hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten."; "Chacun
a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits et obligations."; "Ognuno
ha diritto [...] alla consulenza in merito ai propri diritti e obblighi.")
sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches
zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses
entsprechenden Rechtsfolge führt) stand beim ersten zu beurteilenden Sachverhalt
fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte
Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (der Antritt eines Auslandaufenthaltes)
eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches (in concreto: die Anspruchsvoraussetzung
der Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann. Genauso eindeutig erkannte das
Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen L. vom 11. Oktober und
W. vom 28. Oktober 2005, dass es ebenso zum Kern der Beratungspflicht gehöre,
die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf
den Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist
den Anspruch auf diese Ferientage gefährdete (C 122/05) und dass ihre Situation
(in jenem Fall die andauernde arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch
gefährden kann (C 157/05).
3.4 Der hier zu beurteilende Sachverhalt präsentiert sich hingegen anders.
Zwar ist Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht auf versicherte Personen begrenzt (Kieser,
ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 321, Rz 18
zu Art. 27). Nicht ausser Acht gelassen darf hingegen, dass sowohl die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich, wie auch das RAV Badenerstrasse nicht einem bereits bei
ihnen gemeldeten Versicherten im Rahmen der Betreuung eines laufenden Versicherungsfalls
Auskunft erteilten. Die Informationen erfolgten denn auch nicht anlässlich
eines (vereinbarten) Beratungsgesprächs beim RAV oder beim zuständigen Sachbearbeiter
der Arbeitslosenkasse. Vielmehr erkundigte sich der Beschwerdeführer an seinem
damaligen Wohnort lediglich telefonisch bei zwei Durchführungsorganen (von
deren sachlichen und örtlichen Zuständigkeit er zumindest ausgehen durfte)
erstens über eine allfällig auch während des Auslandaufenthalts bestehende
Anspruchsberechtigung und zweitens über die möglichen Folgen der Einlegung
eines Zwischenjahres bezüglich der Anspruchserhebung nach der Rückkehr in
die Schweiz. Mit Blick auf die zu § 14 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB)
ergangene Literatur, dem die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG nachgebildet ist
(zitiertes Urteil F. vom 14. September 2005 Erw. 4.3) kann daher nicht verlangt
werden, dass eine umfassende Beratung zur gezielten und abschliessenden Unterrichtung
über seine Rechte und Pflichten erfolgte (vgl. Burdenski/von Maydell/Schellhorn,
Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121,
N 11 und 12 zu § 14). Die Leistungsträger durften sich vielmehr bei der sich
ihnen präsentierenden Situation darauf beschränken, die klar umrissenen Fragen
im Sinne einer Auskunftserteilung zu beantworten. Den Behörden kann daher
auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht noch über diese Fragen
hinaus, welche die Versicherungsträger richtig und sorgfältig beantworteten,
indem sie aufzeigten, ob eine generelle Anspruchsberechtigung bestand und
gegebenenfalls wann das Verhalten des Beschwerdeführers die Anspruchsberechtigung
grundsätzlich gefährden würde, noch einen Rat oder einen Hinweis zur im Ausland
vorzunehmenden Stellensuche erteilten. Ein solcher Beratungsanspruch kann
auch aus Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht abgeleitet werden. Gleiches muss hinsichtlich
der Anfrage per E-Mail vom 2. Juli 2003 an das seco gelten. Ob das seco als
Aufsichtsbehörde über die Organe der Arbeitslosenversicherung überhaupt als
zuständige Auskunftsstelle von Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst wird, welcher
sich lediglich auf die Versicherungsträger bezieht (vgl. hiezu Kieser, a.a.O.
Rz 12 zu Art. 27 und Vorbemerkungen Rz 48) ist fraglich, kann indessen, wie
sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, offen gelassen werden. Mit der
klar formulierten Anfrage bat der Beschwerdeführer um Auskunft, welche Schritte
er für die Anmeldung als Arbeitsloser vorzukehren hätte, insbesondere welche
Dokumente bei einer Anmeldung benötigt würden und ob er sich auch aus dem
Ausland anmelden könne. Es kann nicht Aufgabe einer Aufsichtsbehörde sein,
eine individuell-konkrete, die ganze Situation des Anfragenden umfassende
Beratung mittels E-Mail vorzunehmen. So sind die Informationen des seco auf
ihrer offiziellen website zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(http://www.treffpunkt-arbeit.ch) zu Recht auch - entsprechend der für die
Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs 1. ATSG zu verlangenden Aufklärungstiefe
- (Kieser, a.a. O. Rz 7 ff. zu Art. 27 ATSG) genereller Natur, welche für
weitergehende, individuelle Auskünfte an das zuständige RAV verweisen. Die
E-Mail wurde korrekterweise identisch mit den auf der website hiezu abgegebenen
Informationen beantwortet, zumal bei der sich dem seco präsentierenden Sachlage
kein Anlass zu einer weitergehenden Empfehlung bestand.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Verletzung der Aufklärungs-
oder Beratungspflicht (Art. 27 ATSG; Art. 19a AVIV) vorliegt. Des Weiteren
berechtigte den Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht irgendetwas zur Annahme, der Hinweis der Behörden, er sei im Ausland
nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt, entbinde ihn
von der Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen. Dementsprechend führte
der Versicherte denn auch im vorinstanzlichen Verfahren replicando aus, er
habe aus der Information, er könne während der Südamerikareise keine Arbeitslosenentschädigung
beziehen, da er nicht vermittlungsfähig sei, den falschen Schluss gezogen,
dass die Auflagen der Arbeitslosenversicherung während seiner Reise nicht
gelten würden. Diese rechtsirrtümliche Auffassung hat der Versicherte selber
zu vertreten, zumal es, bei den Arbeitsbemühungen nicht bloss um eine Auflage
der Arbeitmarktbehörden handelt. Dokumentierte Arbeitsbemühungen stellen
den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft des Versicherten dar,
die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen (Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 218 und 219.) Es sollte im eigenen Interesse
des Versicherten stehen, alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen, wozu die intensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit
auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbstverständlichkeit darstellen
sollte, die jedem Arbeitssuchenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss.
Überdies war der Rechtsirrtum nach Lage der Akten für die Behörde auch nicht
erkennbar, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung
zur Aufklärung ergab (BGE 124 V 222 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). Auf der erwähnten
Website des seco werden übrigens die von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen
darauf hingewiesen, dass sie unverzüglich mit der Arbeitssuche beginnen sollten,
und dass sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung
erhalten werden, wenn sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht
hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daraus nicht
schloss, er müsse sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
gegebenenfalls auch aus dem Ausland um eine Stelle bemühen. Erschwerend kommt
hinzu, dass der Versicherte bereits im Jahr 1995 arbeitslos gemeldet war
und somit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut
sein sollen. Bei dieser Sachlage dringt die Berufung auf den öffentlichrechtlichen
Vertrauensschutz nicht durch.
4. Bezüglich des Einstellmasses wurde hingegen dem Verschulden des Beschwerdeführers
mit einer im mittleren Bereich des schweren Verschuldens liegenden Einstellungsdauer
von 25 Tagen nicht angemessen Rechnung getragen, womit der Vorinstanz in
diesem Punkt im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 122
V 42 Erw. 5b mit Hinweis) nicht gefolgt werden kann. Die Verwaltung begründete
die verfügte Einstellungsdauer im angefochtenen Entscheid einzig mit dem
Hinweis, dass diese der kantonalen Praxis entspreche. Gemäss Vorinstanz wirke
sich zu Ungunsten des Versicherten aus, dass es ihm aufgrund seines Bildungsgrades
ohne Weiteres auch aus grösserer Distanz zumutbar gewesen wäre, sich vorab
schriftlich zu bewerben. Zudem wäre der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen
Arbeitmarktlage gehalten gewesen, besondere Anstrengungen vorzunehmen. Der
Bildungsgrad kann ein bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigendes
Element darstellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung,
Diss. Zürich. 1998, S. 167), fällt jedoch im zu beurteilenden Fall nicht
erheblich ins Gewicht. Weiter kann der Umstand allein, dass grundsätzlich
die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine
versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum AVIG,
Bd. I, N 14 zu Art. 17) nicht Grundlage bilden, um vom - für die Verwaltung
verbindlichen - Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung,
Januar 2003, Sanktionen (Teil D), Einstellraster, erheblich abzuweichen.
Dieser sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist
- welche Regelung für den vorliegenden Sachverhalt analog heranzuziehen ist
- eine Einstellungsdauer von 4-6 Tagen, mithin einem leichten Verschulden
entsprechend, vor. In Anlehnung daran und in Berücksichtigung, dass ein erstmaliges
Vergehen zu beurteilen ist, rechtfertigt sich, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für die Dauer von 6 Tagen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
Schaffhausen vom 20. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid des Arbeitsamtes
des Kantons Schaffhausen vom 10. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 6 Tage herabgesetzt
wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2006