C 139/04
Urteil vom 4. Oktober 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
B._, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. Juni 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 28. April
2004 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA den von B._ geltend gemachten Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, da der Leistungsansprecher die Mindestbeitragszeit
nicht erfüllt habe und auch kein diesbezüglicher Befreiungsgrund vorliege.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B._ die Ausrichtung der "gesetzlichen
Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG".
Die Arbeitslosenkasse sieht von einer materiellen Stellungnahme ab. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige
Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs.
1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) innerhalb der dafür gesetzten
zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie über die Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses
wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (Art. 8 Abs. 1 lit.
e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 hat diesbezüglich keine materiellrechtlichen Neuerungen geschaffen,
weshalb dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls inwiefern solche
vorliegend überhaupt anwendbar wären.
2. Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer nicht über eine beitragspflichtige
Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten innerhalb der ab 6. Februar
2002 bis 5. Februar 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ausweisen.
Wie schon im kantonalen Verfahren macht er geltend, in dieser Zeitspanne
mehr als zwölf Monate für die Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung
des Kantons Zürich aufgewendet zu haben, womit der Befreiungsgrund von Art.
14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben sei.
2.1 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung
der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich
kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während
mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten bei kürzerer
Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG
genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung
auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt
sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls
wie lange der Beschwerdeführer wegen des angestrebten Erwerbs eines Anwaltspatents
an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards,
a.a.O., N 18 zu Art. 14).
2.2 Ob die - nicht notwendigerweise - mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen,
Kursen, Seminaren und Übungen verbundene Vorbereitung auf die Anwalts- und
allenfalls auch auf die Notariatsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht überhaupt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgrund für
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, ist - wie schon
das kantonale Gericht erwog - im Hinblick auf die von der Rechtsprechung
verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges zumindest fraglich (ARV 2000 Nr.
28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 30.
April 1998 [C 7/98], Erw. 2a), braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend
geklärt zu werden. Angesichts des Umstandes, dass zahlreiche Prüfungskandidaten
die erforderlichen Vorbereitungen voll- oder zumindest teilzeitlich berufsbegleitend
bewältigen, muss die vom Beschwerdeführer dafür angeblich eingesetzte, mit
einem Jahr und acht Monaten annähernd die gesamte zweijährige Rahmenfrist
nach Art. 9 Abs. 3 AVIG ausfüllende Zeit jedenfalls als unverhältnismässiger
Aufwand qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass die Prüfung offenbar
ein zweites Mal abgelegt werden musste. Zwar trifft es zu, dass Wiederholungen
von Prüfungen grundsätzlich zur Ausbildungsdauer zählen (ARV 2000 Nr. 28
S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber auch hier, dass unter
anderm die dadurch zusätzlich benötigte Zeit - wie die Ausbildung selbst
- genügend überprüfbar ist, was weder auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers
noch auf Grund der Aktenlage bejaht werden kann.
Hinzu kommt, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung
der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, sodass
der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es dem
Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis
einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen). Auch wenn man
mit der Vorinstanz Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent zumindest
kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art.
14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehen
kann, lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder
gar mehr anzusetzen (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 30. April 1998
[C 7/98], Erw. 2a). Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann demnach
nicht gesprochen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2004