C 14/06
Urteil vom 6. September 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann
C._, 1961, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. Januar 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1961 geborene C._ war vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2004 bei der
A._ AG als Leiter Gruppenkommunikation tätig. Am 7. Juli 2004 meldete er
sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 23. November 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich den Versicherten wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen für 9 Tage ab 1. Oktober 2004 in der Anspruchsberechtigung
ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom
6. Januar 2005).
B. Die vom Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2006 ab.
C. C._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des
kantonalen und des Einspracheentscheides. Das AWA und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur
Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität
der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs-
und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 472; Urteile W.
vom 28. Oktober 2005, C 157/05, Erw. 4, und H. vom 29. September 2005, C
199/05, Erw. 2.2).
2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer während
der von Februar bis Juli 2004 dauernden Kündigungsfrist durchschnittlich
um vier Arbeitsstellen pro Monat und in den Kontrollmonaten August und September
2004 um je fünf Arbeitsstellen beworben hat.
2.2 Bereits in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift hat der
Versicherte anerkannt, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer
Hinsicht nicht genügen. Er macht indessen geltend, dass ihn das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) über die Anzahl der von ihm erwarteten Bewerbungen
hätte aufklären müssen und die Unterlassung dieser Information eine Verletzung
der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG darstelle. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Denn die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen
stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung
oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung
befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person
bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten
nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz
bewerben muss (Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung vermag denn auch ein Versicherter nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, wenn ihm der Berater oder die Beraterin des RAV nicht
bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich
der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihm monatlich
erwartet werden (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 23. Mai 2006, C 50/06).
Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG)
im Falle des hier am Recht stehenden Versicherten vor, hätte dieser doch
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres selber erkennen können
und müssen, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer
Hinsicht bei weitem ungenügend waren.
2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von 9 Tagen, welche
im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 6. September 2006