C 14/07
Urteil vom 26. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Unia Arbeitslosenkasse,
Seestrasse 217, 8810 Horgen,
Beschwerdeführerin,
gegen
G._, 1968,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Silvio Mathis, Heinrichstrasse 267,
8005 Zürich.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2006.
Sachverhalt:
A.
G._ war vom 1. Januar 2000 bis 1. Januar 2003 zu 100 % und vom 1.
Januar 2003 bis 31. Januar 2004 zu 50 % als Executive Assistant in der
X._ AG tätig gewesen. Ab 1. März 2004 war sie bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
als Selbständigerwerbende im Haupterwerb gemeldet. Am 9. Februar
2005 stellte sie sich zu 60 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
und ab 18. März meldete sie sich zum Leistungsbezug ab 1. Februar
2005 bei der Arbeitslosenversicherung an. Für März 2005
bescheinigte sie die Erzielung eines Zwischenverdienstes aus
selbstständiger Tätigkeit von Fr. 720.-. Mit Verfügung
vom 27. April 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia (Unia) einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung
der Beitragszeit. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli
2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2006 gut und
wies die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids zur Prüfung
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Unia zurück.
C.
Die Unia führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu verneinen.
G._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).
Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das
Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei
Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 N 75) und es wurde die
Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 28. November 2006 und somit
vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach
dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943
(vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Erfüllung
der Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen geltenden
zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit (Art. 9 AVIG), die Dauer der erforderlichen Beitragszeit
innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie
die Verlängerung um die Dauer der selbstständigen
Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre, der
Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel
zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von
Leistungen vollzogen haben (Art. 9a Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 9.
Februar bis 30. April 2005 und in diesem Rahmen die Frage, ob die
Versicherte die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit erfüllt.
3.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. März 2005
erhob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005. Gemäss einer
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
vom 10. November 2004 war die Beschwerdegegnerin seit 1. März 2004
als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb ohne Arbeitnehmer
erfasst. Für den Monat März 2005 gab sie ein Einkommen von
Fr. 720.- an. Am 2. Mai 2005 nahm die Versicherte eine
unselbständige Erwerbstätigkeit auf.
3.2 Das kantonale Gericht setzte auf Grund der Anmeldung beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Rahmenfrist für
die Beitragszeit auf den 9. Februar 2003 bis 8. Februar 2005 fest. In
diesem Zeitraum könne die Versicherte eine Beitragszeit von 11,7
Monaten nachweisen. Sodann komme Art. 9a Abs. 2 AVIG zur Anwendung:
Denn gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung und in den Formularen betreffend
Angaben der versicherten Person für die Monate Februar bis April
2005 sei davon auszugehen, dass die Bereitschaft der
Beschwerdegegnerin, die selbstständige Tätigkeit zu Gunsten
einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben, nicht in Abrede gestellt
werden könne. Der Wille zur Fortführung der
selbstständigen Tätigkeit habe nicht mehr vorgelegen. Daran
vermöge auch die Tatsache, dass sie im Monat März 2005 ein
Einkommen erzielt habe, nichts zu ändern, zumal sie damit auch zur
Schadenminderung beigetragen habe. Ebenfalls sei die Bereitschaft der
Beschwerdegegnerin erstellt, sich bei der Sozialversicherungsanstalt
als Selbstständigerwerbende abzumelden, da sie ab Mai eine
Tätigkeit als Arbeitnehmerin aufgenommen habe, weshalb die
formelle Gegebenheit, im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV nach wie vor
bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende erfasst gewesen
zu sein, an der Beurteilung nichts zu ändern vermöge.
Vielmehr sei unter Würdigung der gesamten Umstände davon
auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit im Zeitpunkt
der Antragstellung am 18. März 2005 definitiv aufgegeben worden
sei. Der geringfügige Verdienst im März 2005 (Fr. 720.-)
könne jedenfalls nicht als Indiz für eine Fortführung
der selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Sodann
beginne die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit am 9.
März 2002 zu laufen (Art. 9a Abs. 2 AVIG), folglich erfülle
die Versicherte die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten.
3.3 Der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist beizupflichten.
Auf Grund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung ihre
selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich aufgegeben
hatte und von da an bereit und in der Lage war, jederzeit eine
unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Daran ändert
nichts, dass sie im März 2005 als Selbständigerwerbende noch
einen Auftrag ausführte, zumal der Verdienst mit Fr. 720.-
offensichtlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von Art. 16 Abs. 2 lit. i
AVIG lag. Auf Grund der vorliegenden Umstände kann der
Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie diese
Tätigkeit in Nachachtung der Schadenminderungspflicht nach der
Anmeldung zum Leistungsbezug noch ausgeführt und als
Zwischenverdienst angegeben hat (Urteil C 283/03 vom 30. August 2004),
weshalb mit der Vorinstanz die Selbständigkeit zum Zeitpunkt der
Anmeldung als aufgegeben zu erachten ist und folglich Art. 9a Abs. 2
AVIG zur Anwendung kommt, sodass die Versicherte die
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ausweisen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. September 2007