C 140/00
Urteil vom 7. August 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Signorell
M._, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Bau &
Industrie GBI, Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Oberaargau-Emmental,
Alter Markt 5, 3402 Burgdorf, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Bern
(Entscheid vom 30. März 2000)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 2. Juli 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie (nachfolgend: Kasse) ein Gesuch der M._ auf Gewährung
von Kinderzuschlägen für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. März 1998 ab.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 30. März 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._ das vorinstanzliche Begehren
erneuern.
Die Kasse schliesst (sinngemäss) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 % des versicherten
Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den
Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht,
auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser
Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit
nicht ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 1 AVIG [in der Fassung vom 5. Oktober
1990, in Kraft seit 1. Januar 1992]).
Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf
die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder
Kalendermonat, für den der Arbeitslose Entschädigungsansprüche geltend macht.
Diese für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzte Frist ist
eine Verwirkungsfrist (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, RZ
74 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), die weder einer Erstreckung noch
einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24
VwVG aber einer Wiederherstellung zugänglich ist (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die 1960 geborene M. _, die Mutter von vier Kindern ist, verlor ihre
Arbeitsstelle als Küchenhilfe in einem Restaurant per 31. März 1996. In der
Folge meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung
an und bezog bis zu ihrer Aussteuerung Ende März 1998 Taggelder. Während
der Arbeitslosigkeit nahm sie immer wieder Zwischenverdiensttätigkeiten an.
Wahrscheinlich im Rahmen einer über längere Zeit (ab Juli 1997) erfolgten
Beschäftigung bei einem Hotelbetrieb erfolgte eine Anmeldung bei der Verbandsausgleichskasse
Gastrosuisse zum Bezug von Kinderzulagen, welche am 5. Juni 1998 rückwirkend
für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1996 das frühere Arbeitsverhältnis
betreffende Kinderzulagen nachzahlte. Gestützt auf diesen Entscheid verlangte
die Beschwerdeführerin anfangs Juni 1998 bei der Kasse für die Dauer der
Arbeitslosigkeit (1. April 1996 bis 31. März 1998) die Nachzahlung der nicht
bezahlten Kinderzuschläge. Die Kasse wies die Versicherte am 8. Juni 1998
darauf hin, dass der Anspruch auf Kinderzuschläge drei Monate nach Ende der
Kontrollperiode erlösche, weshalb eine Zahlung nur noch für den Monat März
entrichtet werden könne, sofern die fehlenden Unterlagen innert zehn Tagen,
spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, eingereicht würden. Nachdem diese
Aufforderung erfolglos geblieben war, stellte die Kasse mit Verfügung vom
2. Juli 1998 fest, der (arbeitslosenversicherungsrechtliche) Anspruch auf
Kinderzuschläge für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1998 sei
verwirkt.
2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG, die analog auch auf dem Gebiet
der Arbeitslosenversicherung gilt (BGE 111 V 264 Erw. 3b), wahrt der Versicherte
mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherungs-Kommission grundsätzlich
alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche,
auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz
findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den
sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden
Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die
Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht
der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche,
sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und
allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen.
Macht der Versicherte später geltend, er habe abgesehen von der verfügungsmässig
zugesprochenen bzw. verweigerten Leistung noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung
und er habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten
Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben
zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls
später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 101 V 112 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Beschwerdeführerin ihren
Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlages weder bei der Anmeldung zum Leistungsbezug
noch in den monatlichen Kontrollausweisen jemals geltend gemacht. Nachdem
sie sowohl im Anmeldeformular als auch auf den monatlichen Kontrollausweisen
die gestellte Frage, ob sie Kinder habe, für die ihr oder dem anderen Elternteil
ein Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zustehe oder ob sich
an diesen Verhältnissen etwas geändert habe, stets verneinte, hatte die Verwaltung
im Sinne der in Erw. 2.2 vorne dargestellten Rechtsprechung keinen Anlass
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin neben dem gewöhnlichen Taggeld im Weiteren
Anspruch auf arbeitslosenversicherungsrechtliche Kinderzuschläge hätte. Da
sodann unbestritten ist, dass für die Zeit nach dem 1. März 1998 keine Unterlagen
einreicht wurden, stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die geltend gemachten
Ansprüche verwirkt sind.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts
zu ändern. Der dort vertretenen Auffassung, die Geltendmachung des Taggeldanspruchs
beinhalte auch jenen auf Kinderzuschläge, kann nicht gefolgt werden. Der
Kinderzuschlag ist keine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung (Art.
7 Abs. 2 AVIG). Art. 22 Abs. 1 2. Satz AVIG beinhaltet nicht eine Bemessungsnorm
für die Arbeitslosenentschädigung. Der Zuschlag steht in keinem Zusammenhang
mit den Bemessungsgrundlagen der Arbeitslosenentschädigung. Dessen Höhe wird
vielmehr ausschliesslich nach dem Ansatz gemäss dem Familienzulagengesetz
des Wohnsitzkantons festgelegt. Sodann wird dieser nach der Anzahl kontrollierter
und grundsätzlich anspruchsberechtigter (also auch für nicht entschädigungsberechtigte
Warte- und Einstelltage) Arbeitslosentage berechnet (vgl. zum Ganzen Rz 161-169
dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgegebenen Kreisschreiben
über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen
Fassung). Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten lässt sich sodann
aus dem Umstand, dass die Verbandsausgleichskasse Gastrosuisse rückwirkend
Kinderzulagen entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsgrad ausrichtete.
Denn im Gegensatz zum AVIG sieht Art. 25 des bernischen Gesetzes über Kinderzulagen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 5. März 1961 vor, dass das Nachforderungsrecht
für nicht bezogene Kinderzulagen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit deren
Fälligkeit verjährt.
3.2 Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit
der Wiederherstellung einer unbenutzt abgelaufenen Frist. Mit zutreffender
Begründung lehnte es das kantonale Gericht ab, die versäumte Frist zur Geltendmachung
des Anspruchs auf Kinder- und Ausbildungszuschläge wiederherzustellen. Darauf
wird verwiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. August 2002