C 144/05
Urteil vom 1. Dezember 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
S._, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. März 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene S._ schloss im Jahre 1984 die Lehre als Chemielaborant
ab. Seit 1. August 1998 arbeitete er als Product Engineer bei der Firma T._
AG in X._. Am 27. Februar 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
aus Restrukturierungsgründen auf 31. Mai 2003. Am 7. März 2003 meldete sich
der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung im
Umfang von 100 % an. Am 10. März 2003 verlangte er wegen einer Diskushernie
Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Hilfsmittel). Am 15. März
2003 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2003.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Juni 2003
wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten um Hilfsmittel
(Steh- und Sitzhilfe, Steh-Sitztisch) ab, da er zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit
nachgehe. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 verneinte sie den Anspruch auf
Berufsberatung, da keine Invalidität bezüglich der Erwerbstätigkeit im bisherigen
Bereich bestehe; eine entsprechende Arbeitsplatzgestaltung ermögliche eine
zumutbare wechselbelastende Tätigkeit. Mit der hiegegen erhobenen Einsprache
beantragte der Versicherte die Gewährung von Umschulung. Mit Entscheid vom
4. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Umschulungsanspruch. Die dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 25. März 2004 ab. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. März 2005
ab (Prozess I 273/04).
Mit Verfügung vom 2. April 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch
des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich für
eine Dauerstelle zur Verfügung stelle. Für ihn stehe die Umschulung zum Lehrer
im Vordergrund. Da er vom 24. Oktober 2003 bis 19. Februar 2004 keine Arbeitsbemühungen
nachgewiesen habe, könne nicht von einer ernsthaften und intensiven Arbeitssuche
ausgegangen werden. Auch die im Februar 2004 auf drei Tage verteilten Bewerbungen,
wovon die Mehrheit Blindbewerbungen seien, liessen keine andere Sichtweise
zu. Die verbal erklärte Bereitschaft zur Annahme einer Stelle vermöge seine
Vermittlungsfähigkeit nicht zu begründen. Auf Einsprache hin hob das AWA
mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 die Verfügung vom 2. April 2004 auf (Dispositiv
Ziff. 1). Es verneinte die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar bis 1. Mai 2004 (recte: 30. April
2004; Dispositiv Ziff. 2). Es bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai
2004 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung
(Dispositiv Ziff. 3). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies es
ab (Dispositiv Ziff. 4). Die Qualität der Arbeitsbemühungen des Versicherten
habe sich ab Mai 2004 verbessert. Er habe sich zwar immer noch um Stellen
beworben, für die ihm die notwendige Ausbildung gefehlt habe. Daneben habe
er sich aber auch auf konkrete Stellenausschreibungen im angestammten Beruf
als Chemielaborant und Produktmanager beworben. Zudem habe er die Umschulung
zum Primarlehrer abgebrochen und auf 26. Juli eine bis 27. Oktober 2004 befristete
Stelle als Tüftler sowie Labor- und Entwicklungsmitarbeiter bei der Firma
I._ AG in Y._ angetreten. Demnach sei davon auszugehen, dass sich die subjektive
Bereitschaft des Versicherten, eine Dauerstelle anzunehmen, geändert habe.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich hinsichtlich der Frage der Vermittlungsfähigkeit vom 1.
Januar bis 30. April 2004 (Dispositiv Ziff. 2 des Einspracheentscheides)
ab. Dispositiv Ziff. 4 des Einspracheentscheides hob es auf und wies die
Sache an das AWA zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Entscheid
vom 16. März 2005).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2005 stellt der Versicherte
folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Vermittlungsfähigkeit als Bestandteil aller erfüllten Aufgaben des
Versicherten und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei auch
vom 1. Januar bis 1. Mai 2004 zu bejahen und es seien die entsprechenden
Arbeitslosentaggelder auszurichten. Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls
betrage 100 % einer Vollzeitbeschäftigung (identischer Antrag wie bei Vorinstanz).
2. Die durch das erfolgte Vorgehen bis zum 10. Dezember 2004 verursachten
Umstände und Schwierigkeiten des Versicherten und seiner 6-köpfigen Familie
seien durch eine zusätzliche angemessene finanzielle Entschädigung, die im
Minimum der Summe der jetzt, am 24. April 2004 noch ausstehenden Versicherungsleistungen
entspricht, wieder gutzumachen (zeitlich aktualisierter Wortlaut der vorinstanzlichen
Beschwerde).
3. Als letzte Instanz solle das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfen,
ob das Begehren nach Versicherungsschutz zur langfristigen Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu Recht abgelehnt worden sei. Er behalte
sich bei Nichteintreten vor, nebst den Forderungen nach der zustehenden Arbeitslosenentschädigung
(Antrag 1) und Wiedergutmachung (Antrag 2) auch einen angemessenen Schadenersatz
für die seit 10. Dezember 2004 auftretenden Folgeerscheinungen beim Bundesrat
anzumelden (neu)."
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rahmen des Rechtsbegehrens Ziff. 3 beanstandet der Versicherte in
der Begründung seiner Eingabe vom 2. Mai 2005 das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts betreffend Invalidenversicherung vom 29. März 2005
(Prozess I 273/04), worin sein Anspruch auf Umschulung, insbesondere zum
Primarlehrer, verneint wurde. Er verlangt mithin eine Revision dieses Urteils.
1.2 Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit
der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie
unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend
genannten Gründen (Art. 135 OG).
Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und
dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung
des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch
ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt
es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch
insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V
127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem
angerufenen Revisionsgrund muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben
sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch:
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M., 1998, Rz
8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines
bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
(Urteil K. vom 7. Oktober 2005 Erw. 1.1, I 556/05).
1.3 Im Revisionsgesuch vom 2. Mai 2005 wird nicht explizit ein bestimmter
Revisionsgrund angerufen. Doch ergibt sich aus den Darlegungen des Versicherten
sinngemäss die Rüge der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den
Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 136 lit. d OG). Zudem beruft
er sich auf neue erhebliche Tatsachen (Art. 137 lit. b OG). Die konkludent
kritisierte falsche Rechtsanwendung betrifft keinen Revisionsgrund, weshalb
das Gesuch insoweit von vornherein unzulässig ist (BGE 122 II 18 Erw. 3 mit
Hinweisen; erwähntes Urteil K. Erw. 1.2).
1.4 Das beanstandete Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
29. März 2005 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten am 1.
April 2005 zugestellt. Mit dem am 2. Mai 2005 erhobenen Revisionsgesuch hat
der Versicherte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 34 Abs.
1 lit. a OG) die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art.
136 lit. d OG (Art. 32 sowie Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) gewahrt. Gleiches
gilt für die Frist nach Art. 141 Abs. 1 lit. b OG in Verbindung mit Art.
137 lit. b OG.
1.5 Versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen
Tatsachen (Art. 136 lit. d OG) liegt vor, wenn das Gericht ein bestimmtes
Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig,
insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen
Tragweite wahrgenommen hat. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist nicht
zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von
(berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen.
Sie ist nicht gegeben, wenn der Richter bewusst eine Tatsache nicht berücksichtigt
hat, weil er sie nicht für entscheidwesentlich hält, ohne dass er dies jeweils
ausdrücklich begründen muss (BGE 122 II 18 Erw. 3, 96 I 280), wie er im Übrigen
auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten ist, sich
im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten
der Parteien auseinanderzusetzen (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen, 117
Ib 86 Erw. 4, 492 Erw. 6b/b). Vielmehr müssen die in den Akten liegenden
Tatsachen dem Gericht entgangen sein oder es muss sie falsch verstanden haben,
insbesondere mit Bezug auf ihren genauen Inhalt (BGE 96 I 280 Erw. 3 mit
Hinweisen). Dies muss aus Versehen, gegen seinen Willen geschehen sein. Wesentlich
ist, dass die Tatsachen erheblich sein müssen, das heisst, sie müssen geeignet
sein, den Entscheid in günstigem Sinne für den Gesuchsteller zu beeinflussen
(BGE 122 II 19 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist von vornherein nicht der Fall,
wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern lediglich auf die Begründung
auswirken. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist auch nicht vorgesehen
zur Korrektur von Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, welche das Gericht
aus den in den Akten liegenden Tatsachen zog (Urteil R. vom 16. Dezember
2004 Erw. 2.2, H 202/04).
Anhaltspunkte, dass im Rahmen des Urteils vom 29. März 2005 in den Akten
liegende entscheidwesentliche Tatsachen versehentlich unberücksichtigt geblieben
sein sollen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die
Vorbringen im Revisionsgesuch erschöpfen sich vielmehr in einer Kritik der
rechtlichen Würdigung der korrekt erfassten Tatsachen. Dies ist aber im Revisionsverfahren
unzulässig (Erw. 1.3 hievor). Demnach ist auf das Revisionsgesuch in diesem
Punkt mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht einzutreten (Erw. 1.2
hievor).
1.6 Gleiches gilt bezüglich des Revisionsgrundes nach Art. 137 lit. b OG,
da der Versicherte keine konkreten neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden
Beweismittel darlegt, die sich bis zum Zeitpunkt, da im früheren Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht hätten,
ihm jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären (BGE
127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen).
2. Zu prüfen ist weiter die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid vom 16. März 2005, worin die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten
in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2004 verneint wurde (Rechtsbegehren
Ziff. 1).
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit
der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f , Art. 15 Abs. 1 bis 3 sowie
Art. 15 Abs. 3 AVIV; BGE 126 V 126 f. Erw. 3a und b, 125 V 58 Erw. 6a, 123
V 216 Erw. 3) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127
V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE
127 I 36 Erw. 3a, 127 V 258 Erw. 4b, je mit Hinweisen) und zu den nach der
Rechtsprechung erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer falschen
Auskunft einer Verwaltungsbehörde (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil F. vom 14. September 2005 Erw. 5, C 192/04; BGE 121 V 66 Erw. 2a;
SVR 2004 IV Nr. 23 S. 70 Erw. 4.1.2 [Urteil C. vom 21. Oktober 2003, I 453/02];
Urteil W. vom 28. Oktober 2005 Erw. 5, C 157/05). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit
im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit schliesst graduelle
Abstufungen aus (BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 Erw. 6a). Entweder ist eine
versicherte Person vermittlungsfähig, d.h. insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art.
5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine) anzunehmen, oder nicht. Eine ganz-
oder teilarbeitslose Person kann nicht bloss teilweise vermittlungsfähig
sein (BGE 126 V 126 Erw. 2). Vielmehr ist bei Arbeitnehmern, die nach Verlust
einer Vollzeitbeschäftigung nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen
oder können, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über das Kriterium
des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu bestimmen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa).
Somit sind teilarbeitslose Personen für eine weitere Teilzeitstelle (oder
eine Vollzeitbeschäftigung) entweder vermittlungsfähig oder nicht (Urteil
M. vom 30. August 2005 Erw. 4.2, C 129/05).
2.2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter
Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander
folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während den kontrollfreien
Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
(Art. 8 AVIG) erfüllen (Urteil L. vom 28. April 2005 Erw. 1.1, C 91/05).
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV hat der Versicherte den Bezug seiner kontrollfreien
Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne
entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt
als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.
2.2.3 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will,
muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen,
um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um
zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis).
Nach der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich 10 bis 12
Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei indes die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen sind (Urteil H. vom 29. September 2005 Erw. 2.1, C 199/05,
mit Hinweis).
Gemäss der Rechtsprechung lässt sich aus ungenügenden Bemühungen um eine
neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft
schliessen, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen
während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. In der Regel liegt lediglich
eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht vor.
Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch
ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. In diesem Sinne
qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben
erachtet, wenn sich ein Versicherter über längere Zeit nicht genügend um
Arbeit bemüht oder sogar überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat
(ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteile M. vom 2. Mai
2005 Erw. 2.4, C 246/04, B. vom 18. März 2005 Erw. 3.1, C 18/05, M vom 16.
Juli 2003 Erw. 3, C 257/01; unveröffentlichtes Urteil K. vom 13. November
2002 Erw. 1, C 336/01).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane
der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs.
1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über
ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen
sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der
Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen
(Abs. 2).
2.3.2 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich
durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen
erfüllt wird (erwähnte Urteile F. vom 14. September 2005 Erw. 4.1, C 192/04,
und W. vom 28. Oktober 2005 Erw. 4.2, C 157/05).
2.3.3 Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen Sozialgesetzbuches
(SGB) nachgebildet (vgl. Raymond Spira, Du droit d'être renseigné et conseillé
par les assureurs et les organes d'exécution des assurances sociales [art.
27 LPGA], in: SZS 2001 S. 525 f.), gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch
auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz
1) und zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind, denen gegenüber
die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2).
Dabei wird unter Beratung das individuelle Gespräch mit dem Einzelnen zur
gezielten und umfassenden Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach
dem SGB verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch,
Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu § 14). Sie dient dazu,
dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich
vorgesehenen Leistung gelangt (Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner
Teil [SGB I], Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119, N 13 zu § 14). Der
Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Kompliziertheit
des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad der Angewiesenheit
des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe (Mrozynski, a.a.O., S.
117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von Burdenski/von Maydell/Schellhorn
(a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14) hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang
ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage stehenden
besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu klären und gegebenenfalls
durch eigene Fragen den Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley
et al. herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes
Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf Rechtsprechung
und Lehre ausgeführt, dass der Versicherungsträger den Versicherten bei jeder
gebotenen Befassung mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse
zur Gestaltung seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen
und von jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden, von Amtes wegen
hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit
tatsächlich nutzen könne und werde (erwähnte Urteile F. vom 14. September
2005 Erw. 4.3, C 192/04, und W. vom 28. Oktober 2005 Erw. 4.4, C 157/05;
vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie
nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung
dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Es sind keine
Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener
Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer
umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese
Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai (Protokoll S. 9) und 11./12.
September 1995 (Protokoll S. 12) diskutiert worden sind. Im Übrigen wird
auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende
Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch
erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung
des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen hat (erwähnte Urteile F. vom 14.
September 2005 Erw. 5, C 192/04, und W. vom 28. Oktober 2005 Erw. 5, C 157/05,
je mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Bericht des Dr. med. R._,
Rheumatologie FMH/Sportmedizin SGSM/Manuelle Medizin SAMM/Ergonomie, vom
18. September 2003 erkannt, der Versicherte sei im fraglichen Zeitraum vom
1. Januar bis 30. April 2004 in medizinischer Hinsicht nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig gewesen. Damit hat sie im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV
auf Vermittlungsfähigkeit erkannt. Dem ist beizupflichten, zumal das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
entschieden hat, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides am 4. September 2003 (BGE 129 V 169 Erw. 1) in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Rahmen von maximal 33
% längerdauerndem Sitzen oder Stehen zu 100 % arbeitsfähig war. Dies galt
unter Zuhilfenahme ergonomischer Einrichtungen (z.B. Steh-/Sitztisch, Steh-Sitzhilfe,
Standsitz, Stehpult) auch für eine Bildschirmtätigkeit.
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Versicherte habe ab 20. August 2003
den Vorkurs der Pädagogischen Hochschule an der Kantonalen Maturitätsschule
für Erwachsene in A._ besucht. Der Kurs habe wöchentlich jeweils am Mittwoch
Abend von 18.00 bis 21.30 Uhr, am Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und am
Samstag Morgen von 08.00 bis 12.00 Uhr stattgefunden. Insgesamt habe die
Belastung maximal 18 Wochenstunden, zuzüglich ca. 6-8 Stunden für Hausaufgaben,
betragen. Neben diesem Kurs wäre dem Versicherten somit die Aufnahme einer
vollen Erwerbstätigkeit nur möglich gewesen, wenn er ihn zu Gunsten einer
Vollzeitbeschäftigung aufgegeben hätte. Dies mache er nicht geltend. Zudem
könne er zwischen 24. Oktober 2003 und 19. Februar 2004 keine Arbeitsbemühungen
nachweisen. Am 3. Februar 2004 habe er eine Vereinbarung über persönliche
Arbeitsbemühungen unterzeichnet, worin er sich verpflichtet habe, monatlich
mindestens 10 bis 12 Arbeitsbemühungen um geeignete Stellen vorzuweisen.
Dennoch habe er Arbeitsbemühungen erst ab 20. Februar 2004 nachgewiesen,
da er vom 9. bis 15. Februar in den Ferien geweilt habe. Entgegen seiner
Behauptung sei eine Ferienmeldung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIV weder
in den Akten zu finden noch lasse sich den Beratungsprotokollen entnehmen,
dass er sich rechtzeitig um eine Ferienbewilligung bemüht habe. Es habe sich
demnach in der Zeit vom 9. bis 15. Februar 2004 nicht um kontrollfreie Tage
gehandelt. Im Übrigen habe sich der Versicherte nicht sofort nach den Ferien,
sondern erst wieder ab 20. Februar 2004 um Arbeit bemüht. Die nachgewiesenen
Stellenbemühungen in den Monaten März und April 2004 genügten zwar in quantitativer,
nicht aber in qualitativer Hinsicht. Von den insgesamt 21 Bewerbungen sei
knapp die Hälfte Blindbewerbungen gewesen und bei 8 habe der Versicherte
den beruflichen Anforderungen von vornherein nicht genügt. Auf Grund dieser
Umstände sei er nicht an einer Arbeitsstelle, sondern an einer beruflichen
Umschulung interessiert gewesen, weshalb er offensichtlich vermittlungsunfähig
gewesen sei. Eine falsche Auskunft liege nicht vor, da er sich nicht danach
erkundigt habe, ob er Nachteile zu gewärtigen habe, wenn er den Pädagogischen
Vorkurs besuche. Erst im Protokoll des Beratungsgespräches vom 3. Februar
2004 sei festgehalten, er besuche den Vorkurs und habe jeden Freitag Schule.
In den Protokollen sei lediglich von Praktikumsstellen die Rede und der Absicht
des Versicherten, sich um Stipendien zu bemühen. Bereits im Beratungsgespräch
von 11. September 2003 sei vereinbart worden, er müsse sich andere Stellen
als solche als Lehrer oder Erzieher suchen. Zudem wäre dem Besuch des Vorkurses
nichts im Wege gestanden, solange sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung gestellt hätte, das heisst, sofern er sich ernsthaft um geeignete
Stellen bemüht und den Vorkurs für eine allfällige Erwerbstätigkeit aufgegeben
hätte. Das AWA habe demnach die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 1.
Januar bis 30. April 2004 zu Recht verneint.
3.2 Der Versicherte macht geltend, zu berücksichtigen sei das behördliche
Schweigen bezüglich seiner Arbeitsbemühungen. Offensichtlich sei der Besuch
des Vorkurses nicht das Problem gewesen. Er verweise auf seinen Brief an
den Leiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 31. März
2003, der beweise, dass er von allem Anfang an mit offenen Karten gespielt
habe. Zu beachten sei, dass sein (erster) RAV-Berater H._ zu seinem E-Mail
vom 3. Dezember 2003 geschwiegen habe. Darin habe er die Arbeitsbemühungen
seit 1. November 2003 (d.h. nur die 2 Bemühungen zur Wiedereingliederung
nebst der mit ihm abgesprochenen Hauptbemühung, nämlich dem Besuch des Vorkurses
und des Praktikums) beigelegt und Folgendes geschrieben: "Im Attachement
finden Sie meine Arbeitsbemühungen und die entsprechende Korrespondenz für
den Monat November. Aufgrund der grossen Belastung im Vorkurs für die pädagogische
Hochschule und gesundheitlichen Problemen ist es mir nicht möglich intensiver
nach Arbeit zu suchen. Bei unserem nächsten Beratungsgespräch werde ich Ihnen
gerne noch weiter Information geben". Durch sein Schweigen zu diesem E-Mail
habe der RAV-Berater das Einverständnis mit seinem Vorgehen zum Ausdruck
gebracht. Die erste behördliche Reaktion habe erst am 3. Februar 2004 stattgefunden,
als seine neue RAV-Beraterin Frau U._ einen kompletten Richtungswechsel bezüglich
der erforderlichen Arbeitsbemühungen verlangt habe (vgl. Erw. 6.1 hienach).
Damit könne ihm das Ausbleiben von Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 1. November
2003 bis 3. Februar 2004 nicht als Verschulden angerechnet werden. Die Einstellung
des Arbeitslosentaggeldes ab 1. Januar 2004 nach seinen Ferien am 15. Februar
2004 habe bei ihm einen Schock ausgelöst. Er könne nicht nachvollziehen,
weshalb dieser Schock nicht als Grund für das Ausbleiben der Arbeitsbemühungen
vom 4. bis 6. und vom 16. bis 20. Februar 2004 akzeptiert worden sei. Die
geforderte Anzahl Bewerbungen habe er ja trotzdem in den wenigen noch übrig
bleibenden Februartagen nachgeholt. Abgesehen davon habe er in diesen schweren
Tagen ein neues Vorgehenskonzept bezüglich Behinderung/Bewerbung/Vorstellung
erarbeiten müssen. Die Ferien vom 9. bis 15. Februar 2004 seien in den Protokollen
erwähnt. Frau U._ habe von seinen Ferien gewusst, und es wäre ihr Pflicht
gewesen, ihn auf seine Verfehlung aufmerksam zu machen. Weil gar keine Verfehlung
seinerseits stattgefunden, sondern Frau U._ die Ferien nicht richtig eingetragen
habe, sei in den Akten auch kein Hinweis oder keine Verwarnung dazu zu finden.
4.
4.1 Es steht fest, dass der Versicherte ab August 2003 bis Ende Dezember
2003 als Praktikant an der Heilpädagogischen Schule der Stadt B._ tätig war.
Demnach war seine Vermittlungsfähigkeit diesbezüglich ab 1. Januar 2004 nicht
mehr eingeschränkt.
4.2 Weiter hat er ab 20. August 2003 bis Mitte Mai 2004 den Vorkurs der Pädagogischen
Hochschule an der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene in A._ besucht.
Dieser Kurs fand wöchentlich jeweils am Mittwoch Abend von 18.00 bis 21.30
Uhr, am Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag Morgen von 08.00 bis
12.00 Uhr statt. Hinzu kamen auf Grund der Angaben der Kursveranstalterin
etwa 6-8 Stunden für Hausaufgaben.
Mit dieser zeitlichen Beanspruchung im Vorkurs wäre der Versicherte ab 1.
Januar 2004 grundsätzlich für eine Teilzeitstelle von Montag bis Donnerstag
(80 %) einsatzfähig und damit vermittlungsfähig gewesen (Erw. 2.2.1 hievor).
Wenn die Vorinstanz mit der Formulierung, dem Versicherten wäre die Aufnahme
einer vollen Erwerbstätigkeit nur möglich gewesen, wenn er den Vorkurs zu
Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufgegeben hätte, die Auffassung vertreten
sollte, vermittlungsfähig seien nur Personen, die für eine Vollzeitbeschäftigung
zur Verfügung stünden, kann dem mithin nicht gefolgt werden.
5.
5.1 Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen steht unbestrittenermassen
fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Oktober 2003 bis
19. Februar 2004, mithin während knapp vier Monaten, um keine konkrete relevante
Arbeitsstelle beworben hat. Gemäss seiner eigenen Angabe hat er dem RAV-Berater
am 3. Dezember 2003 ein E-Mail geschickt, wonach es ihm auf Grund der grossen
Belastung im Vorkurs für die Pädagogische Hochschule und der gesundheitlichen
Probleme nicht möglich sei, intensiver nach Arbeit zu suchen.
Auf Grund des völligen Fehlens von Arbeitsbemühungen während mehreren Monaten
und der Äusserungen des Versicherten im E-Mail vom 3. Dezember 2003 ist es
nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft
ab 1. Januar bis 19. Februar 2004 geschlossen haben (Erw. 2.2.3 hievor; vgl.
auch Urteile M. vom 16. Juli 2003 Erw. 3, C 257/01, und S. vom 30. Januar
2003 Erw. 2.2, C 107/01).
5.2 Die Einwendungen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts
zu ändern:
5.2.1 Aus dem Vorbringen, dass die Verwaltung ihn bis zum RAV-Beratungsgespräch
vom 3. Februar 2004 nicht darauf aufmerksam gemacht habe, seine Arbeitsbemühungen
seien ungenügend (Erw. 3.2 hievor), kann er auch im Lichte von Art. 27 Abs.
1 und 2 ATSG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (Erw. 2.3 hievor) nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen
stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung
oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (vgl. auch Urteil
B. vom 2. März 2004 Erw. 2.2, C 305/02). Dies folgt schon daraus, dass die
versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen
Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen
neuen Arbeitsplatz bewerben muss (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b; vgl.
auch ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1 [Urteil N. vom 22. Oktober 2002, C 305/01];
Urteil H. vom 29. September 2005 Erw. 2.1, C 199/05). Hievon abgesehen war
dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Arbeitssuche bekannt, hat er sich doch
ab 6. März bis 23. Oktober 2003 regelmässig um Stellen bemüht. Auf Grund
der blossen Nichtbeantwortung seines E-Mails vom 3. Dezember 2003 (Erw. 3.2
hievor) konnte der Versicherte nicht davon ausgehen, die Verwaltung sei damit
einverstanden, dass er sich nicht um Arbeit bemühe.
5.2.2 Vom 9. bis 15. Februar 2004 weilte der Versicherte unbestrittenermassen
in den Ferien. Streitig ist, ob es sich um kontrollfreie Tage gehandelt hat,
während denen er nicht vermittlungsfähig sein musste (Erw. 2.2.2 hievor).
5.2.2.1 Das AWA legte im Einspracheentscheid dar, eine Ferienmeldung nach
Art. 27 Abs. 3 AVIV finde sich nicht in den Akten, weshalb der Versicherte
in dieser Zeit von den Kontrollpflichten nicht befreit gewesen sei.
Der Versicherte brachte vorinstanzlich vor, als er am 8. Januar 2004 seinen
Ferienwunsch dem RAV-Berater H._ habe mitteilen wollen, habe er das Gespräch
mit der Information beendet, er sei für ihn nicht mehr zuständig. Am 3. Februar
2004 habe dann seine neue RAV-Beraterin Frau U._ seine Ferien bewilligt und
eingetragen. Letztinstanzlich macht er geltend die Ferien seien in den Protokollen
erwähnt. Wenn Frau U._ von seinen Ferien gewusst habe, hätte sie ihn auf
seine Verfehlung - die allerdings bestritten werde - aufmerksam machen müssen
(Erw. 3.2 hievor).
5.2.2.2 Gemäss dem Protokoll über die RAV-Beratungsgespräche hat der Versicherte
dasjenige mit dem Berater H._ vom 8. Januar 2004 abgesagt, da er wegen privaten
Ereignissen nicht zum Termin erscheinen könne.
Im Protokoll über das Beratungsgespräch mit Frau U._ vom 3. Februar 2004
sind weder eine Ferienmeldung noch eine -bewilligung vermerkt. Davon abgesehen
wäre eine am 3. Februar 2004 vom Versicherten erstattete Meldung für einen
Ferienbezug ab 9. Februar 2004 verspätet gewesen (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 AVIV).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem blossen Hinweis
im Beratungsprotokoll vom 9. März 2004, er sei in den Ferien gewesen. Da
von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; nicht
publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV
Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).
Unter diesen Umständen kann mit Verwaltung und Vorinstanz nicht von kontrollfreien
Tagen in der Zeit vom 9. bis 15. Februar 2004 ausgegangen werden.
5.2.3 Unbegründet ist der Einwand des Versicherten, nach dem Beratungsgespräch
vom 3. Februar 2004 (Erw. 6.1 hienach) sei er unter Schock gestanden, weshalb
das Ausbleiben der Arbeitsbemühungen vom 4. bis 6. und vom 16. bis 20. Februar
2004 unverschuldet sei (Erw. 3.2 hievor).
6. Zu prüfen ist weiter die Vermittlungsfähigkeit ab 20. Februar bis 30.
April 2004.
6.1 Am 3. Februar 2004 hatte der Versicherte ein RAV-Beratungsgespräch mit
Frau U._. Hiebei unterzeichnete er mit ihr eine Vereinbarung über persönliche
Arbeitsbemühungen, wonach er sich verpflichtete, monatlich mindestens 10
bis 12 Arbeitsbemühungen um geeignete Stellen vorzunehmen (schriftliche,
telefonische und persönliche auf offene Stellen sowie schriftliche Spontanbewerbungen).
Ab 20. Februar 2004 hat der Versicherte folgende Arbeitsbemühungen nachgewiesen:
im Februar 9, im März 12, im April 14, im Mai 12 und im Juni 17. Mitte Mai
2004 brach er den Vorkurs an der Pädagogischen Hochschule in A._ vorzeitig
ab und trat schliesslich ab 26. Juli eine bis 27. Oktober 2004 befristete
Stelle als Tüftler sowie Labor- und Entwicklungsmitarbeiter bei der Firma
I._ AG in Y._ an.
Die insgesamt 64 Bewerbungen des Versicherten ab 20. Februar 2004 erfolgten
mit einer Ausnahme (telefonische Bewerbung am 22. Juni) allesamt schriftlich.
21 davon waren Blindbewerbungen (ohne entsprechende Stellenausschreibung).
Die Bemühungen waren in quantitativer Hinsicht unbestrittenermassen rechtsgenüglich.
Im Weiteren beschränkten sie sich nicht auf einen bestimmten beruflichen
Bereich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2005 (Prozess
I 273/04) ausgeführt wurde, der Versicherte sei auf Grund seiner Ausbildung
und seines beruflichen Werdegangs fähig, selbstständige und qualifizierte
Arbeiten zu verrichten. In diesem Lichte kann insgesamt nicht gesagt werden,
dass sich seine Arbeitsbemühungen auf ein "falsches" Arbeitsmarktsegment
bezogen hätten.
In Würdigung aller Umstände kann die Stellensuche des Versicherten ab 20.
Februar 2004 nicht als derart ungenügend qualifiziert werden, dass daraus
geschlossen werden könnte, er habe eine neue Anstellung gar nicht gewollt,
sondern nur "pro forma"-Bemühungen vorgenommen (Erw. 2.2.3 hievor). Insbesondere
ist nicht erstellt, dass er den Pädagogischen Vorkurs bei Finden einer Arbeitsstelle
nicht schon vor Mitte Mai 2004 aufgegeben hätte, zumal dieser Kurs gebührenfrei
war. Demnach kann ab 20. Februar 2004 nicht mehr von mangelnder Vermittlungsbereitschaft
ausgegangen werden, weshalb ab diesem Zeitpunkt bis 30. April 2004 auf Vermittlungsfähigkeit
zu erkennen ist.
6.2 Dem Umstand, dass der Versicherte jeweils am Freitag den Vorkurs der
Pädagogischen Hochschule in A._ besucht hat und damit nur noch teilzeitlich
erwerbstätig sein konnte, ist durch Bestimmung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
über das Kriterium des anrechenbaren Arbeitsausfalls Rechnung zu tragen (Erw.
2.2.1 und 4.2 hievor).
7. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, wegen der durch das Vorgehen
bis zum 10. Dezember 2004 verursachten Umstände und Schwierigkeiten sei ihm
eine zusätzliche angemessene finanzielle Entschädigung zuzusprechen (Rechtsbegehren
Ziff. 2).
Dieser Antrag ist unzulässig, weil er ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt (Art. 128 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit darauf
einzutreten ist - werden Dispositiv Ziff. 1 Satz 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 16. März 2005 und Dispositiv Ziff. 2 des Einspracheentscheides
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2004
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 20. Februar bis 30. April 2004 vermittlungsfähig war.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. Dezember 2005