C 147/01
Urteil vom 5. November 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Signorell
C._, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. März 2001)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 28. Juli 2000 verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, die Anspruchsberechtigung des 1962
geborenen C._ mit Wirkung ab 15. September 1997.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt C._ sinngemäss die Aufhebung
des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung und die Bejahung
der Anspruchsberechtigung.
Das AWA, die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss
Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn,
sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den
persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). Vermittlungsunfähigkeit
liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in
der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen
gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht
so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber
normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen
oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser
Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können
nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind ihnen
bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden
einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen
werden (BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw.
2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum 26. Juni 1995, als er seine
Tätigkeit wegen Krankheit einstellen musste, als Mitarbeiter in der
Warenannahme bei den Q._ SA. Der Arbeitsvertrag wurde auf Ende Februar 1996
aufgelöst. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft erbrachte bis zum 12.
September 1997 Taggeldleistungen. Nachdem die Bezugsdauer nach 730 Bezugstagen
erschöpft war, meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug ab 13. September 1997 an und bezog Arbeitslosenentschädigung.
Mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 schloss er einen Arbeitsvertrag mit der Y._
GmbH ab. Diese beschäftigte ihn als Buchhalter, wobei eine monatliche
Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart wurde. Die erzielten Einkünfte
rechnete er mit der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI als Zwischenverdienst ab.
2.2 Abklärungen des AWA im Rahmen der Behandlung eines Gesuchs des Versicherten
auf Ausrichtung besonderer Taggelder ergaben, dass die Y._ GmbH am 21. Februar
1997 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Mehmet
Ali Cibic brachte die Hälfte des Stammkapitals (Fr. 10 000.-) auf und
fungierte als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Der zweite
beteiligte Gesellschafter hat keine Unterschriftsberechtigung. Die Gesellschaft
hatte ihren Sitz bis zum 14. Januar 1998 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers.
Beizufügen ist, dass am 28. Juni 2000 im Handelsregister die Einzelfirma
M._, eingetragen wurden, deren Inhaber mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführer
ist.
3. Zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab dem 15. September
1997.
3.1 Der Beschwerdeführer war in der Y._ GmbH als einziger von zwei Gesellschaftern
mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt und übte zudem die Funktionen
eines Geschäftsführers aus. Er übernahm nicht nur Fr. 10 000.-
des Stammkapitals, sondern investierte - wie er gegenüber dem AWA darlegte
-, rund Fr. 20 000.- in die Firma. Er wies sodann darauf hin, dass er bis
zum 1. Dezember 1997 keine Aufträge für die Firma habe finden können.
Anfänglich befand sich das Domizil der Firma in der Wohnung des Beschwerdeführers.
Ab 14. Januar 1998 mietete sie Büroräume für Fr. 400.- im
Monat. Der Beschwerdeführer unterzeichnete seinen Arbeitsvertrag vom
1. Dezember 1997 für beide Vertragsparteien und stellte in der Folge
jeden Monat sich selber Zwischenverdienstbescheinigungen über die in
der Firma verbrachte Arbeitszeit und die dabei erzielten Einkünfte aus.
Er erklärte diesbezüglich, mehrere verschiedene Unterschriften
für Geschäft und private Belange sowie eine Unterschrift für
offizielle und mehrere für inoffizielle Angelegenheiten zu führen.
3.2 Übt ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange
gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der
normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall,
wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbstständige
Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur
noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt
werden könnte, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu
den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint (ARV 1998 Nr. 32 S.
177 Erw. 4a, 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3). Ohne Bedeutung ist dabei, welche
Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen
Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 Erw. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216
Erw. 3b). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren,
dass ein Arbeitsloser sich auch um Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen
Tätigkeit umsieht. Unterlässt er es aber im Hinblick auf dieses
Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit
vor, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst.
Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken.
Dass in der Zeit vor bzw. unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit
in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört
typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken (ARV 2000 Nr. 5
S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3c, 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b 1. Absatz).
Das an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten, die Arbeitslosigkeit
mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert
nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn
die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten
ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder
kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3; 1993 Nr. 30
S. 217 Erw. 3b 3. Absatz). Als selbstständige Zwischenerwerbstätigkeiten
kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme
Tätigkeiten in Frage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR,
N. 342 S. 129 mit Hinweis auf SVR 1998 AlV Nr. 10 Erw. 3).
3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine bloss
vorübergehende Tätigkeit in seiner Firma aufgenommen. Unter den
Umständen des vorliegenden Falles besteht ein ernsthafter Verdacht,
dass der Versicherte versucht haben könnte, mittels Arbeitslosenentschädigungen
die zu Beginn jeder neuen Firmentätigkeit auftretenden finanziellen
Engpässe zu überbrücken, was gerade nicht Sinn und Zweck der
Arbeitslosentaggelder ist (ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw.
3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 f. Erw. 3b). Allerdings lässt sich anhand der
Akten der Schluss nicht ziehen, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch
mehr. Denn die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
schliesst die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nicht
generell aus. Die Problematik, welche hier streitig ist, gilt es im Rahmen
der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls
zu beurteilen (Art. 11 AVIG; BGE 112 V 234 Erw. 2c): Sofern und soweit der
Beschwerdeführer seine Zeit für die Besorgung der Geschäftstätigkeit
im Zusammenhang mit seines Treuhandbüros aufwenden muss, erleidet er
keinen Arbeitsausfall (weil er insofern Arbeit hat). Im Rahmen des anrechenbaren
Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob der Versicherte vermittlungsfähig
ist (Art. 15 AVIG). Dass der Beschwerdeführer nur eine Teilzeittätigkeit
in seiner Firma aufgenommen, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht kann ein Betriebseigentümer nicht verpflichtet werden, selber
mitzuarbeiten. Eine derartige Verpflichtung besteht rechtlich nicht. Mit
den entscheidenden Fragen, ab welchem Zeitpunkt die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu bejahen ist und in welchem Umfange der Versicherte
sich in seinem eigenen Betrieb beschäftigte (mit oder ohne Einkommen),
hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Bei dieser Rechtslage braucht
nicht weiter geprüft zu werden, ob die Regelung des Art. 31 Abs. 1 AVIG
beim gegebenen Sachverhalt überhaupt Anwendung finden könnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. März 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über die Beschwerde neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: