C 149/02
Urteil vom 27. Januar 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Widmer
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Monbijoustrasse
36, 3011 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
B._, 1959, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 17. Mai 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1959 geborene B._ war seit 1994 in einem Teilzeitpensum von 50% als
Psychologin bei den Psychiatrischen Diensten X._ tätig. Daneben arbeitete
sie freiberuflich während einiger Stunden wöchentlich als Psychotherapeutin.
Nachdem sie das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2001 gekündigt hatte,
stellte sie am 11. Oktober 2001 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1.
Oktober 2001, wobei sie erklärte, eine Teilzeitarbeit im Umfang von 50% zu
suchen. In den Bescheinigungen über Zwischenverdienst gab die Versicherte
an, im Oktober 2001 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von
Fr. 2'765.- und im November 2001 ein solches von Fr. 2'185.- erzielt zu haben.
Gestützt auf die Angaben von B._ zu dem von ihr im Jahr vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit durchschnittlich verdienten Einkommen aus selbstständiger
Nebenerwerbstätigkeit (Fr. 1'898.- im Monat) eröffnete ihr die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) mit Schreiben vom 13. Dezember
2001, dass im Falle einer Erweiterung des Nebenverdienstes die über Fr. 1'898.-
im Monat liegenden Einkünfte als Zwischenverdienst abgerechnet werden müssten.
Mit Abrechnungen vom 14. Dezember 2001 setzte die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung
von B._ für die Monate Oktober und November 2001 fest, wobei sie Einkünfte
von Fr. 867.- (Oktober ) und Fr. 287.- (November) als Zwischenverdienst anrechnete.
B. B._ führte gegen diese Abrechnungen Beschwerde und beantragte, bei der
Festlegung der Arbeitslosenentschädigung seien die Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ausser Acht zu lassen. In Gutheissung der Beschwerde hob
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Abrechnungen vom 14. Dezember
2001 auf. Es hielt fest, dass das Einkommen aus der Tätigkeit als selbstständige
Psychotherapeutin nur dann als Zwischenverdienst zu gelten hätte, wenn die
Versicherte ihren selbstständigen Erwerb erweitert hätte. Dies treffe so
lange nicht zu, als ihr Pensum 20% nicht übersteige. Da sie durchschnittlich
weniger als 20% (8,36 Stunden in der Woche) selbstständig arbeite, liege
kein Zwischenverdienst vor (Entscheid vom 17. Mai 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
B._ lässt sich nicht vernehmen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft
auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage,
an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz
bestimmt sich nach Art. 22 (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt
die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,
mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit,
und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).
Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1bis 3 AVIG, als er in der fraglichen
Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt.
Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere
lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen
verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht,
bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 120 V 250
ff. Erw. 5c, 512 Erw. 8c; vgl. auch BGE 121 V 54 Erw. 2 und 359 Erw. 4b).
Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fortführung
der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 120
V 514 Erw. 9; vgl. auch BGE 122 V 433). Diese zum Anspruch auf Differenzausgleich
bei Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig gewesenen
Fassung) ergangene Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des neuen
(seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden) Rechts anwendbar (SVR 1999 ALV Nr.
8 S. 21 Erw. 2). Gemäss dem im nämlichen Urteil als gesetzmässig erklärten
Art. 41a Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) besteht
innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen,
wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.
Gemäss BGE 127 V 479 sind bei der Prüfung des Anspruchs auf Differenzausgleich
Einkommen aus mehreren Teilzeittätigkeiten zu addieren. Ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen besteht nur, wenn das gesamte Einkommen der versicherten
Person geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung.
2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Weiterführung der von der
Versicherten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten, nicht versicherten
selbstständigen Arbeit im bisherigen Umfang keinen Zwischenverdienst darstellt.
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdegegnerin das in den
Monaten Oktober und November 2001 als selbstständige Psychotherapeutin erzielte
Einkommen als Zwischenverdienst anzurechnen ist, soweit es den bisherigen
durchschnittlichen Monatsverdienst aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit
in der Zeit von Oktober 2000 bis September 2001 in der Höhe von Fr. 1'898.-
überstiegen hat.
3. Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, als Zwischenverdienst könne
nur die Teilzeitbeschäftigung des Teilarbeitslosen angesehen werden, die
für die dem Arbeitsausfall entsprechende Zeit angenommen wurde, ohne dass
sie die Teilarbeitslosigkeit beendete. Dies treffe hier nicht zu. Die Beschwerdegegnerin
habe ihren selbstständigen Erwerb nicht erweitert, sondern sei nach wie vor
im bisherigen Rahmen von etwa 20% als selbstständige Psychotherapeutin tätig.
Die Arbeitslosenkasse macht demgegenüber geltend, dass alle aktuell erzielten
Einkommen als Zwischenverdienst abzurechnen seien. Lägen diese gesamthaft
unter 70% oder 80% des versicherten Verdienstes, sei der Verdienstausfall
zu entschädigen.
4. Die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob in den Kontrollperioden
Oktober und November 2001 im Vergleich zu den zwölf vorangegangenen Monaten
eine Erweiterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden muss,
hängt davon ab, ob auf die zeitliche Beanspruchung der Beschwerdegegnerin
oder die Höhe des erzielten Verdienstes abzustellen ist. Da nach Art. 41a
Abs. 1 AVIV und der Rechtsprechung (BGE 127 V 479) das (gesamthaft) erzielte
Einkommen und nicht der Beschäftigungsgrad für den Anspruch auf Kompensationszahlungen
bei Zwischenverdienst massgebend ist, erscheint es naheliegend, für die Beurteilung
der Frage, ob ein Zwischenverdienst erzielt wird, oder ob es lediglich um
die Fortführung der bisherigen selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit geht,
ebenfalls auf die Höhe der erwirtschafteten Einkünfte und nicht auf die zeitliche
Inanspruchnahme abzustellen. Würde die Beschwerdegegnerin den Nebenverdienst
in unselbstständiger Stellung erzielen, wäre ebenfalls von der Höhe des Einkommens
auszugehen.
Da die Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitraum von Oktober 2000 bis September
2001 im Durchschnitt nur zu rund 12% und somit deutlich weniger als die von
ihr angestrebten 20% eines Vollzeitpensums als selbstständige Psychotherapeutin
tätig war, hätte ein Abstellen auf den von der Versicherten anvisierten Beschäftigungsgrad
von 20% zur Folge, dass sie ihren selbstständigen Erwerb in erheblichem Umfang
ausdehnen, damit den Verdienstausfall, der aus dem Verlust der Arbeitsstelle
bei den Psychiatrischen Diensten X._ resultiert, teilweise kompensieren und
gleichzeitig für den nämlichen Verdienstausfall Arbeitslosenentschädigung
beziehen könnte.
Der Zeitraum von einem Jahr, den die Arbeitslosenkasse zu Vergleichszwecken
herangezogen hat, ist ausreichend, um festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Nebenerwerbstätigkeit in den im Streit liegenden Kontrollperioden erweitert
hat. Da ihre Einkünfte im Oktober und im November 2001 über dem Durchschnittswert
von Fr. 1'898.- (Oktober 2000 bis September 2001) lagen, hat die Arbeitslosenkasse
diese zu Recht als Zwischenverdienst abgerechnet, weil damit eine Erweiterung
der Nebenerwerbstätigkeit ausgewiesen ist und ein Teil des Verdienstausfalls,
der durch die Aufgabe der Teilzeitstelle von 50% entstanden ist, ausgeglichen
wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2002 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung,
Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2003