C 15/04
Urteil vom 2. Juli 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
K._, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher,
Bielstrasse 9, 4500 Solothurn,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 22. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn den Anspruch von K._ (geb. 1955) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 4. November 2002. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid
vom 20. März 2003.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 ab.
C. K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm Arbeitslosenentschädigung ab 4. November 2002 auszurichten.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Vorschrift zum
Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 4. November 2002.
2.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer während der hier massgebenden
Zeitspanne in der Firma N._ AG, als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift
und bei der Firma I._ AG, als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift
zu Zweien im Handelsregister eingetragen. Somit bekleidete er in beiden Betrieben
eine arbeitgeberähnliche Stellung, welche er bis zum heutigen Tag nicht aufgegeben
hat. Es ist ihm daher möglich geblieben, auf den Gang der Geschäfte Einfluss
zu nehmen. Selbst wenn die beiden Firmen über eine gewisse Zeit vollständig
inaktiv gewesen sein sollten, stand es weiterhin im Belieben des Beschwerdeführers,
sich gegebenenfalls dort wieder einzustellen und sein Arbeitspensum zu variieren.
Damit wäre es schwierig, einen allfälligen anrechenbaren Arbeitsausfall zu
bestimmen. Im Lichte der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7) kann er daher
keine Arbeitslosenentschädigung für eine auf Grund der in diesen zwei Unternehmungen
eingetretenen Arbeitslosigkeit beanspruchen. Insoweit kann auf den zutreffenden
kantonalen Entscheid verwiesen werden.
2.2 Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2002
bis 31. Oktober 2002, d.h. während sieben Monaten, bei der Firma E._ als
Pavillonmanager, somit in einer Arbeitnehmertätigkeit ohne arbeitgeberähnliche
Befugnisse, beschäftigt war. Es liegt daher die Konstellation vor, dass eine
Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung in einer ersten Firma beibehält,
daneben in einem Drittbetrieb eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, dort arbeitslos
wird und hierauf Arbeitslosenentschädigung beantragt. Zu dieser Situation
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 31. März 2004,
C 171/03, einen Grundsatzentscheid gefällt. Demnach kann keine Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen, wer nur pro forma für kurze Zeit im Drittbetrieb arbeitet.
Hingegen erscheint der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr missbräuchlich,
wenn die Tätigkeit in der dritten Firma eine bestimmte Mindestzeit gedauert
hat. In analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen
Person, welche eine Anstellung in einem Drittunternehmen verliert, der genannte
Anspruch nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb
wenigstens sechs Monate gedauert hat. Dies trifft vorliegend zu, hat doch
der Beschwerdeführer während sieben Monaten bei der Firma E._ gearbeitet.
Damit steht ihm auf Grund der durch die Beendigung dieser Beschäftigung entstandenen
Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Taggelder zu, sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit
sie dies prüfe und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entsprechende Leistungen
ausrichte.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden Versicherten
steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2003 und
der Einspracheentscheid vom 20. März 2003 aufgehoben, und die Sache wird
an das AWA zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das AWA des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2004