C 151/01
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 1. März 2002
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
P._, 1979, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1979 geborene P._ beendete am 13. August 1999 seine Lehre als Anlageund
Apparatebauer. Vom 1. bis 24. September 1999 arbeitete er als Schlosser.
Ab 27. September 1999 bezog er von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI Taggelder. Die Kasse zog zur Ermittlung ihrer Leistungen
den ungekürzten Pauschalansatz für Absolventen einer Berufslehre von Fr.
127.-- im Tag als versicherten Verdienst bei. Im Rahmen einer Revision beanstandete
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) diese Berechnung. Es vertrat
die Ansicht, dass die Pauschalansätze im vorliegenden Fall um 50 % zu kürzen
seien, weil P._ seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ungeachtet der
dreiwöchigen Beschäftigung als Schlosser direkt im Anschluss an eine Berufslehre
gestellt habe. In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten
mit Verfügung vom 17. August 2000 Fr. 1546.25 an zu viel ausbezahlten Leistungen
zurück.
B.- Die von P._ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. April 2001 gut. Es hob die angefochtene
Verfügung auf, wobei es erwog, dass der Versicherte trotz der nur sehr kurzen
Tätigkeit als Schlosser nicht mehr unter diejenigen Personen falle, welche
im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung bezögen, weshalb
seine Taggelder nicht gekürzt werden dürften.
C.- Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Es macht geltend, gemäss seinen Weisungen entfalle
eine Kürzung der Pauschalansätze erst dann, wenn die betreffende Person im
Anschluss an die berufliche Ausbildung mindestens während eines Monats eine
vollzeitliche, unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die bloss
dreiwöchige Tätigkeit als Schlosser genüge somit nicht. P._ äussert sich
in ablehnendem Sinn, während die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat u.a. für Versicherte, die
im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, Pauschalansätze
als versicherten Verdienst fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Bundesrat in Art. 41 Abs. 1 AVIV solche Pauschalansätze festgesetzt. Für
Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung
an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt gilt ein Pauschalansatz
von Fr. 127.-- im Tag (lit. b). Nach Art. 41 Abs. 2 AVIV werden die Pauschalansätze
um 50 % reduziert bei Versicherten, die im Anschluss an eine Berufslehre
Arbeitslosenentschädigung beziehen (lit. a), weniger als 25 Jahre alt sind
(lit. b) und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art.
33 AVIV zu erfüllen haben (lit. c). Gemäss einer in ALV-Praxis 98/2, Blatt
2/8, publizierten Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA;
heute seco) vom 15. Mai 1998 finden die Pauschalansätze keine Anwendung auf
Personen, die im Anschluss an eine berufliche Ausbildung während mindestens
eines Monats eine vollzeitige, unselbstständige Erwerbstätigkeit zu einem
berufs- und ortsüblichen Lohn ausgeübt haben. In diesem Fall ist grundsätzlich
der letzte erzielte Lohn massgebend.
b) Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Arbeitslosenkasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Rückforderung
nach Massgabe dieser Bestimmung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung
oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher
die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a,
119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1). Im Rahmen der prozessualen Revision, die
von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet,
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen
Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw.
1a).
2. Weder die Arbeitslosenkasse noch die Vorinstanz haben je auf die erwähnte
Weisung des BWA bzw. seco Bezug genommen.
a) Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.
Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen
ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar
sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
b) Laut der genannten Weisung wird der versicherte Verdienst nicht nach den
Pauschalansätzen ermittelt, wenn die betroffene Person im Anschluss an die
berufliche Ausbildung während mindestens eines Monats eine vollzeitige, unselbstständige
Erwerbstätigkeit zu einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgeübt hat. Dies
bedeutet umgekehrt, dass die Regelung mit den Pauschalansätzen (und deren
Kürzung um 50 %) bei denjenigen Versicherten zur Anwendung kommt, die unmittelbar
nach dem Lehrabschluss keine, eine weniger als einen Monat dauernde, unterbezahlte
oder selbstständige Beschäftigung ausgeübt haben. Auf den Beschwerdeführer
trifft dies insofern zu, als seine Tätigkeit als Schlosser nur drei Wochen
gedauert hat. Daher ist die Voraussetzung der mindestens einmonatigen unselbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Nach der erwähnten Weisung gilt daher, dass
der Versicherte somit im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung
bezogen hat, weshalb grundsätzlich die Pauschalansätze zur Anwendung kommen
müssten. Diese wären sodann um 50 % zu kürzen, da die entsprechenden Voraussetzungen
nach Art. 41 Abs. 2 AVIV erfüllt sind. Bevor jedoch endgültig entschieden
werden kann, ist zu prüfen, ob die Weisung eine dem Einzelfall gerecht werdende
Auslegung zulässt und angewendet werden kann.
c) Weder Gesetz (Art. 23 Abs. 2 AVIG) noch Verordnung (Art. 41 AVIV) definieren,
was unter "im Anschluss an eine Berufslehre" zu verstehen ist. Bei dieser
Ausgangslage muss die Verwaltung konsequenterweise berechtigt sein, mittels
Weisungen näher zu umschreiben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitslosenentschädigung
als "im Anschluss an eine Berufslehre" bezogen gilt. Die vom seco getroffene
Regelung beruht somit auf ausreichenden rechtlichen Grundlagen. Sie verhindert,
dass Absolventen einer Berufslehre, die an wenigen Tagen zu einem Lohn arbeiten,
welcher den bisherigen Lehrlingslohn übersteigt, sich bereits einen versicherten
Verdienst in dieser Höhe anrechnen lassen können. Dadurch wird Missbräuchen
vorgebeugt. Absolventen einer Berufslehre sollen erst nach einer gewissen
Arbeitsperiode (mit entsprechenden Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung)
höhere Entschädigungen beziehen können. Die Weisung ermöglicht es, dieses
Ziel zu erreichen, weshalb sie als sachgerecht zu bezeichnen ist. Zudem gewährleistet
sie eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten in ähnlicher Lage, müssen
doch sämtliche Betroffenen gleichermassen mindestens einen vollen Monat Arbeitszeit
nachweisen, um in den Genuss höherer als der (gekürzten) Pauschalansätze
zu gelangen. Die Weisung des seco ist daher mit Gesetz und Verordnung vereinbar,
sachlich begründet und führt im Einzelfall zu gerechten Ergebnissen.
d) Nach dem Gesagten steht einer Anwendung der Weisung auf den vorliegenden
Fall nichts entgegen. Da der Beschwerdeführer somit "im Anschluss an eine
Berufslehre" Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, gelangen die Pauschalansätze
zur Anwendung. Diese müssen überdies gekürzt werden (Erw. b hievor). Daher
hat die Vorinstanz die Rückerstattungsverfügung zu Unrecht aufgehoben. Das
kantonale Gericht hat in seinem Entscheid nicht nur die Weisung des seco
unberücksichtigt gelassen, sondern auch widersprüchlich argumentiert. Einerseits
erwog es, der Beschwerdeführer habe Arbeitslosenentschädigung im Anschluss
an eine Berufslehre bezogen, anderseits aber verneinte es die für solche
Fälle vorgesehene Kürzung der Pauschalansätze, da das Leistungsbegehren nicht
mehr direkt nach Abschluss der Berufslehre gestellt worden sei.
e) Da die ursprüngliche Verfügung der Arbeitslosenkasse, mit welcher dem
Beschwerdeführer Taggelder aufgrund ungekürzter Pauschalansätze für den versicherten
Verdienst zugesprochen worden sind, zweifellos unrichtig war und eine Berichtigung
angesichts des zu viel ausgerichteten Betrages von erheblicher Bedeutung
ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt (vgl. Erw.
1b hievor). Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die zu Unrecht bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten. Es bleibt ihm jedoch die Möglichkeit, ein Erlassgesuch
zu stellen, was er bisher trotz des entsprechenden Hinweises in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. Oktober 2000 nicht getan hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI, Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, zugestellt.
Luzern, 1. März 2002