C 151/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 24. Juli 2000
in Sachen
S._, 1943, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- a) Der 1943 geborene S._ bezog ab 28. April 1992 Arbeitslosenentschädigung.
Nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 27. April
1994 lehnte die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur mit Verfügung vom
9. August 1994 die Anspruchsberechtigung für eine weitere ab 28. April 1994
laufende Leistungsrahmenfrist wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab, wogegen
der Versicherte bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
des Kantons Zürich Beschwerde einreichte.
Ab 1. September 1994 stand S._ in einem bis 28. Februar 1995 befristeten
Anstellungsverhältnis als Handelslehrer am Institut Dr. X._ bei einem Wochenpensum
von 20 von 28 Lektionen. Daneben arbeitete er (weiterhin) als Fachlehrer
an der Schule Y._ im Rahmen von 4 bis 6 Wochenlektionen. Im Februar 1995
meldete sich S._ erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März
1995 an. Mit dem Hinweis auf diverse Vorkommnisse während der letzten Rahmenfrist
erklärte sich die Industrie-Arbeitslosenkasse nicht mehr bereit, den Antrag
zu bearbeiten und verwies den Gesuchsteller zur Wahl einer anderen Kasse
an das zuständige Arbeitsamt seiner Wohngemeinde. In der Folge ersuchte S._
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab 1. März 1995. Die Frage im Anmeldeformular, ob er in den letzten zwei
Jahren bei einer anderen Kasse Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt
habe, bejahte er mit dem Vermerk «IAW, ausgesteuert seit 28.4.94». Die kantonale
Arbeitslosenkasse eröffnete auf den 1. März 1995 eine neue Rahmenfrist und
richtete ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung aus. Am 2. Mai 1996
entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung
der gegen die Verfügung vom 9. August 1994 erhobenen Beschwerde, dass die
Beitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1994
erfüllt sei und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
an die Industrie-Arbeitslosenkasse zurück. Mit Urteil vom 14. August 1996
bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid.
b) In der Folge eröffnete die Industrie-Arbeitslosenkasse für S._ ab 28.
April 1994 eine neue Rahmenfrist und betrachtete ihn rückwirkend ab diesem
Datum wieder als Bezüger. Sie liess sich von der kantonalen Arbeitslosenkasse
sämtliche Akten überweisen, welche ihrerseits die am 1. März 1995 eröffnete
Rahmenfrist stornierte. Die Industrie-Arbeitslosenkasse errechnete für die
Zeit vom 1. März 1995 bis 27. April 1996 und innerhalb einer dritten Leistungsrahmenfrist
ab 28. April 1996 bis 31. August 1996 eine Arbeitslosenentschädigung in der
Höhe von Fr. 61'384.45. Diesen Betrag überwies sie der kantonalen Arbeitslosenkasse
zwecks Verrechnung mit den von ihr für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen
in der Höhe von insgesamt Fr. 82'451.35, wovon Fr. 660.-- unter dem Titel
Pendlerkosten. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 verpflichtete die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich S._ zur Rückerstattung des Differenzbetrages von Fr. 21'066.90.
Diese Summe reduzierte sich infolge einer verrechenbaren Nachzahlung der
Industrie-Arbeitslosenkasse von Fr. 4129.40 für die Zeit vom 28. April bis
31. August 1996 schliesslich auf Fr. 16'937.50. Mit Schreiben vom 30. Oktober
1996 erklärte sich S._ mit der Rückforderung nicht einverstanden. Um diese
«in vernünftigem Rahmen zu halten», machte er u.a. den Vorschlag, auf den
Vollzug des EVG-Urteils zu verzichten, d.h. Verbleib bei «Ihrer Kasse mit
den bisherigen Rahmenfristen und den bisherigen Berechnungen», was die kantonale
Arbeitslosenkasse indessen ablehnte.
B.- Die von S._ gegen die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem
Schriftenwechsel ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. April 1999).
C.- S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei
der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung u.a.
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonale Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat
für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Nach der Rechtsprechung
ist die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung
nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision
zulässig. Die Zusprechung und Ausrichtung der betreffenden Leistungen muss
also unter rechtlichen Gesichtspunkten zweifellos unrichtig gewesen und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein oder sich aufgrund neuer Tatsachen
und Beweismittel als nicht rechtmässig erweisen (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a
und 368 f. Erw. 3 mit Hinweis).
2.a) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit
zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs.
1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte
wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so gelten,
sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen
für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
b)
aa) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung
in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen
massgebende Zeitspanne fest (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundessozialversicherungsrecht [SBVR]/ Bd. Soziale Sicherheit, S. 39 Rz 89;
vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 6 zu Art. 9). Nach der gesetzlichen
Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist bestehen und kann eine
neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung
ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als
solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen
die Rahmenfrist (Nussbaumer, a.a.O., S. 41 f. Rz 96, sowie Gerhards, a.a.O.,
N 19 zu Art. 9; vgl. auch Art. 37 Abs. 4 AVIV). Ebenfalls kann die Rahmenfrist
nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden.
bb) Ein solcher Verzicht liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihre
Anmeldung während des Abklärungsverfahrens, spätestens vor der förmlichen
oder formlosen Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung (vgl. BGE 122 V 369
oben), durch Abgabe einer entsprechenden empfangsbedürftigen Willenserklärung
zurückzieht mit der Folge, dass keine Rahmenfrist eröffnet wird (vgl. auch
Rz 9 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar
1992 [KS-ALE] und AM/ALV-Praxis 98/4 Blatt 4, wonach nach der erstmaligen
Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen grundsätzlich nicht mehr verschoben
werden dürfen). Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gegen eine
die Anspruchsberechtigung verneinende Verfügung Beschwerde erhoben, erfordert
der rechtsgültige Rückzug der Anmeldung in der Regel den Rückzug des Rechtsmittels.
Dies muss auch gelten, wenn lediglich ein Anspruchsmerkmal streitig ist und
nach dessen rechtskräftiger Bejahung die Verwaltung allenfalls noch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen hat.
3.a) Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer, nachdem sein
Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine zweite ab 28.
April 1994 laufende Rahmenfrist wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Art.
8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG) abgelehnt worden war und er hiegegen Beschwerde
erhoben hatte, während der Rechtshängigkeit dieses Rechtsmittelverfahrens
im Februar 1995 erneut zum Leistungsbezug ab 1. März 1995 an. Dieser Antrag
wurde (von der kantonalen Arbeitslosenkasse, an welche er nach der Weigerung
der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur, die Sache an die Hand zu nehmen,
vom Gemeindearbeitsamt verwiesen worden war) gutgeheissen und ihm ab diesem
Zeitpunkt Taggelder ausgerichtet.
b) Mit der nach Art. 38 OG rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 14. August 1996, dass die für die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1994 erforderliche Mindestbeitragszeit
gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, hatte nach dem in Erw. 2 hievor Gesagten
in diesem Zeitpunkt eine unmittelbar an die erste anschliessende zweite Bezugsrahmenfrist
zu laufen begonnen mit der Folge, dass vor deren Ablauf am 27. April 1996
keine weitere solche Frist eröffnet werden konnte. Wenn und soweit trotzdem
unter den genannten, an dieser Stelle indes nicht weiter interessierenden
Umständen für eine ab 1. März 1995 in Gang gesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, muss dies nach der klaren gesetzlichen
Konzeption, welche der Rahmenfristenregelung zu Grunde liegt, als zweifellos
unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Dass die
Berichtigung dieser fehlerhaften Rechtsanwendung von erheblicher Bedeutung
ist, steht ausser Frage. Ob auch die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision gegeben wären, braucht nicht geprüft zu werden.
c) Die Voraussetzungen für die Rückforderung der für die Zeit vom 1. März
1995 bis 31. August 1996 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der
nicht bestrittenen Höhe von Fr. 82'451.35 sind somit gegeben. Dabei kann
in masslicher Hinsicht offen bleiben, ob unter der theoretischen Annahme,
dass am 1. März 1995 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden
konnte die Taggelder richtig berechnet wurden, da jede Zahlung einer Rechtsgrundlage
entbehrt. Soweit daher dem Versicherten, wie er geltend macht, in Bezug auf
den neben der Tätigkeit am Institut X._ als Fachlehrer an der Schule Y._
erzielten Lohn die nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen
Entscheid falsche Auskunft erteilt worden sein sollte, es handle sich dabei
um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG, kann er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon wären die Voraussetzungen
des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutzes nicht gegeben (vgl. nachstehend Erw. 3d).
d) Im Weitern vermag dem Beschwerdeführer auch die Tatsache nicht zu helfen,
wenn ihn die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur bei der Anmeldung im
Februar 1995 nicht darauf hingewiesen hatte, dass wegen des noch hängigen
Verfahrens betreffend die Anspruchsberechtigung (unter dem Gesichtspunkt
der erfüllten Beitragszeit) ab 28. April 1994 die Eröffnung einer Bezugsrahmenfrist
auf den 1. März 1995 nicht möglich ist. Vorliegend fehlt es für eine erfolgreiche
Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, wonach der Bürger
unter Umständen Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung hat (vgl.
BGE 121 V 66 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen), am vierten Kriterium («wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können»). Die 1995
und 1996 getätigten Investitionen in die Weiterbildung im PC-Bereich mit
den entsprechenden Hardund Software-Beschaffungen, auf welche der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der erwähnten Auskunft betreffend die Rechtsnatur der
Tätigkeit als Fachlehrer an der Schule Y._ hinweist, waren nach seinen eigenen
Angaben gegenüber den Steuerbehörden mit Blick auf seine «heutigen (...)
und zukünftig wieder möglichen vollen Lehrverpflichtung (...) ein absolutes
Muss». Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Verhalten der
Kasse sei kausal für die betreffenden Ausgaben gewesen, weshalb die Berufung
auf den öffentlichrechtlichen Vertrauenschutz nicht durchdringt.
4. Die von der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur für die Zeit vom 1.
März 1995 bis 27. April 1996 und (innerhalb der dritten Rahmenfrist für den
Leistungsbezug) vom 28. April bis 31. August 1996 ermittelte Arbeitslosenentschädigung
ist nicht mehr bestritten. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer
näheren Prüfung, zumal sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Kasse richtig
in Anwendung von Art. 37 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 1995 gültig
gewesenen Fassung) den versicherten Verdienst ab 1. März 1995 neu berechnet
hat. Dass der Lohn aus der Tätigkeit als Fachlehrer an der Schule Y._ im
Umfang von 4 bis 6 Wochenlektionen (auch) für die Zeit vom 1. September 1994
bis 28. Februar 1995, wo der Beschwerdeführer gleichzeitig am Institut X._
im Rahmen eines rund 70 %igen Arbeitspensums als Handelslehrer tätig war,
nicht Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AVIG darstellt, hat im Übrigen
die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann daher ohne weiteres auf die
entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Unbestritten ist schliesslich die Verrechenbarkeit der für den Zeitraum vom
28. April 1994 bis 31. August 1996 errechneten Arbeitslosenentschädigung
mit der Rückforderung der kantonalen Arbeitslosenkasse (vgl. Art. 94 Abs.
2 AVIG).
Trotzdem bedarf die Berechnung der rückerstattungspflichtigen Summe einer
Korrektur, indem der von der kantonalen Arbeitslosenkasse ausgerichtete und
ebenfalls zurückgeforderte Pendlerkostenbeitrag von Fr. 660.überhaupt nicht
oder dann bei beiden Verrechnungsforderungen, somit auch bei den von der
Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur geschuldeten Leistungen, zu berücksichtigen
ist. Um diesen Betrag reduziert sich daher der Rückforderungsbetrag.
5. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf freie Kassenwahl gemäss Art.
20 Abs. 1 AVIG verletzt sieht, trifft dies auf den Leistungsbezug ab 28.
April 1994 offensichtlich nicht zu. Denn mit der Einreichung des Anmeldeformulars
bei der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur galt diese als gewählt (Art.
28 Abs. 1 AVIV in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung; Gerhards,
a.a.O., N 8 zu Art. 20). Anders verhält es sich in Bezug auf die von der
Industrie-Arbeitslosenkasse ohne entsprechende Anmeldung offenbar im Hinblick
auf die Verrechnung mit den von der kantonalen Arbeitslosenkasse erbrachten
Leistungen am 28. April 1996 eröffnete dritte Bezugsrahmenfrist. Dieser Mangel
zeitigt indessen vorliegend keine Auswirkungen, da nicht die Neuberechnung
der Rückforderung für die Zeit vom 28. April bis 31. August 1996 nach einem
allfälligen Kassenwechsel beantragt wird. Im Übrigen obliegt der Entscheid
über einen Kassenwechsel auf Ende August 1996 der kantonalen Amtsstelle (Art.
28 Abs. 2 zweiter Satz AVIV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung).
6.a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
b) Der Beschwerdeführer hat (für den Fall des Obsiegens) eine Prozessentschädigung
beantragt. Nach der Praxis hat eine Partei, die in eigener Sache prozessiert,
in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (in BGE 125 V 408 nicht
veröffentlichte Erw. 5). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von diesem
Grundsatz rechtfertigten (dazu
BGE 110 V 134 f. Erw. 4d), sind vorliegend nicht gegeben. Dem Begehren ist
somit nicht Statt zu geben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April
1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Oktober
1996 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag um Fr. 660.reduziert
wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, dem Staatssekretariat
für Wirtschaft sowie der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2000