C 154/03
Urteil vom 16. Februar 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Polla
S._, 1955, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 29. April 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1955 geborene S._ war seit 1. April 2000 bei der X._ AG als Informatiker
tätig. Am 17. September 2002 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
fristlos mit der Begründung auf, S._ habe in den letzten Tagen die Arbeitszeiterfassung
bewusst mehrmals manipuliert. Der Versicherte meldete sich daraufhin am 2.
Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von
52 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Entscheid vom 29. April 2003 ab.
C. S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Kassenverfügung
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Während die
Arbeitslosenkasse sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden arbeitslos werden,
sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte
durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosigkeit liegt demnach dann vor, wenn und soweit der Eintritt
der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern
in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten
des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung
nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG)
und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem
und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs.
2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person
Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher
Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen).
Eine Einstellung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten
zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE
112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen; Gerhards, a.a.O.,
N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit.
b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober
1991) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3a und b; Urteile
B. vom 11. Januar 2001 Erw. 1, C 282/00, und M. vom 17. Oktober 2000 Erw.
1, C 53/00).
1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG
(Art. 27 bis 62) finden hingegen auf bei dessen In-Kraft-Treten noch nicht
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Anwendung; vorbehalten bleibt die
Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V
360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; Kieser, ATSG-Kommentar,
Art. 82 Rz 8).
2.
2.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Anspruch des Versicherten auf rechtliches
Gehör gewahrt wurde (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies beurteilt sich nach der Rechtslage
bei Verfügungserlass (Erw. 1.2 hievor). Für die Beantwortung dieser Frage
nicht anwendbar ist daher die Neuregelung in Art. 42 Satz 2 ATSG, nach der
die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind.
2.2 Der Gehörsanspruch umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren
und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde
einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift,
hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
vorgängig zu äussern (BGE 126 V 131 Erw. 2b). Rechtsprechungsgemäss ist daher
vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren,
wobei dies für alle Einstellungstatbestände Geltung hat.
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde
zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V
437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels
soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V
132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Da es sich bei der verwaltungsrechtlichen Sanktion der Einstellung fraglos
um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person
handelt, stellt der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann (BGE 126 V 133
Erw. 3b und c). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs ist aber unter Umständen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der versicherten
Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht
zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweisen; Urteil S.
vom 30. März 2001, C 122/00).
2.5 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 52 Tagen
erging - gemäss Aktenlage - ohne vorgängige Anhörung des Versicherten und
stellt somit eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, geht aus den Akten hervor, dass der Versicherte
mit der Verwaltung mehrere Gespräche bezüglich der fristlosen Kündigung führte
und auch an den verwaltungsinternen Rechtsdienst verwiesen wurde. Es ist
davon auszugehen, dass er über die drohende Sanktion orientiert war und entlastende
Gründe hätte vorbringen können, zumal ihm seitens des Rechtsdienstes offenbar
auch nahegelegt wurde, auf arbeitsgerichtlichem Weg gegen die ehemalige Arbeitgeberin
vorzugehen, sofern keine gütliche Einigung erzielt werden könne. Zudem ist
der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und der Versicherte konnte im zweistufigen
Beschwerdeverfahren zu den relevanten Fragen Stellung nehmen. Des Weiteren
bemängelt der Beschwerdeführer diesen Punkt selbst nicht und zeigte nie durch
einen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, dass ihm an einem
formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung.
Damit ist dem Gehörsanspruch - im Sinne einer Ausnahme - anderweitig hinreichend
Genüge getan worden, sodass unter diesen Umständen von einer Rückweisung
an die Verwaltung abzusehen ist.
3. Zu prüfen ist weiter, ob die Entstellung in der Anspruchsberechtigung
zu Recht erfolgte.
3.1 Das vom Versicherten vor dem Bezirksgericht Y._ bezüglich der fristlosen
Kündigung gegen die Arbeitgeberin angestrebte Verfahren wurde am 19. März
2003 als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer trotz gesetzter
Nachfrist keine Klagebegründung einreichte, obwohl die Arbeitslosenkasse
in der ergangenen Verfügung darauf hinwies, bei Klagegutheissung auf die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch nicht, wie im Kündigungsschreiben vom 17. September
2002 aufgeführt, mehrmals bewusst die Arbeitszeiterfassung zu seinen Gunsten
manipuliert zu haben. Gegenüber der Arbeitgeberin und in seiner vorinstanzlichen
Beschwerde führt er aus, dass Spannungen am Arbeitsplatz und die daraus resultierende
Frustration ihn zu diesem Handeln veranlasst hätten und er mehrmals die Mittagszeit
"verlängert habe". Selbst wenn das Verhältnis zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen
gespannt gewesen sein sollte, rechtfertigt dies das dem Versicherten zur
Last gelegte Verhalten nicht, worin klar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
zu erblicken ist. Ungeachtet dessen, ob er auf die Betriebsordnung, welche
gemäss Kündigungsschreiben bei Manipulationen der Zeiterfassung die fristlose
Kündigung vorsieht, aufmerksam gemacht worden ist oder nicht, musste ihm
klar sein, dass sein Vorgehen eine Verletzung des ihm arbeitgeberseitig entgegengebrachten
Vertrauens darstellt, was die Kündigung zur Folge haben kann. Es ist daher
zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verhalten des Versicherten auszugehen,
sodass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit gerechtfertigt ist (Erw. 1 hievor).
3.2 Hinsichtlich der verfügten Einstellungsdauer lässt sich nicht beanstanden,
wenn Vorinstanz und Verwaltung bei einer bewussten, mehrmaligen Manipulation
des Zeiterfassungssystems von einem schweren Verschulden ausgehen. Was indessen
die Festsetzung der Einstellung für die Dauer von 52 Tagen betrifft, kann
dem kantonalen Gericht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG;
BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht gefolgt werden. Wie der handschriftlichen
Notiz auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2002 zu entnehmen ist,
setzte die Arbeitslosenkasse die Einstellungsdauer anhand der Höhe des der
Arbeitslosenversicherung durch die fristlose Kündigung entstandenen finanziellen
Schadens fest, indem sie die Sanktionsdauer mit der hier bei einer ordentlichen
Kündigung zu beachtenden Frist von zwei Monaten gleichsetzte. Dies steht
jedoch dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 AVIG entgegen, wonach die Dauer
der Einstellung einzig nach Massgabe des Verschuldens zu bemessen ist. Angesichts
des unbestrittenen Sachverhalts und in Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers wie auch der Tatsache, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
erstmalig erfolgte, rechtfertigt sich eine Einstellung für die Dauer von
31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 29. April 2003 und
die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 10. Oktober
2002 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung der Anspruchsberechtigung
auf 31 Tage herabgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2004