C 16/02
Urteil vom 16. September 2002 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
B._, 1963, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Stras- se 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. Dezember 2001)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 25. September 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich den Anspruch von B._ (geb. 1963) auf Insolvenzentschädigung
ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab.
B._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von
Insolvenzentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen
zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen und derer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten
von dieser Leistung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
(BGE 122 V 272 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
mit der Begründung verweigert, ihr Ehemann sei Mitglied des Verwaltungsrats
mit Einzelunterschrift bei der am 14. Juni 2001 in Konkurs gefallenen Firma
Firma L._ AG gewesen. Als seine im Betrieb mitarbeitende Ehegattin sei sie
daher von Gesetzes wegen von dieser Leistung ausgeschlossen. Hiegegen wendet
die Beschwerdeführerin ein, sie sei im März 2000 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten.
Bereits seit August 1999 habe sie überdies von ihrem Ehemann getrennt gelebt;
seit November 2001 sei sie von diesem geschieden. Dementsprechend behandelten
die Steuerbehörden sie seit der Trennung als nicht verheiratete Person mit
separater Veranlagung. Analoges müsse im Sozialversicherungsrecht gelten.
2.2 Der Austritt aus dem Verwaltungsrat hilft der Beschwerdeführerin nicht
weiter. Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden
Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche
Stellung inne haben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen
Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den
Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung
im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat, ist dieser
Ausschluss absolut zu verstehen (BGE 123 V 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3).
Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen
im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz
379 in fine und Fn 758 mit Hinweisen). Daher kann die Beschwerdeführerin
auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie in der Zeitspanne,
für welche sie Insolvenzentschädigung verlangt, von ihrem Ehemann freiwillig
getrennt gelebt hat. Trotz Trennung dauert die Ehe fort (Hegnauer/Breitschmid,
Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, N. 10.06 S. 77). Die Trennung
bezweckt unter anderem, eine Wiedervereinigung offen zu halten (a.a.O., N
10.03). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht angezeigt, bei im Betrieb
mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
zu bejahen, falls sie getrennt leben.
Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die getrennte Veranlagung im Steuerrecht.
Die von der Arbeitslosenversicherung und der Steuergesetzgebung erfassten
Sachverhalte sind zu verschieden, als dass sie miteinander verglichen werden
könnten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. September 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: