C 162/02
Urteil vom 29. Oktober 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
D._, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Juni 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. März 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) D._ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit
für 40 Tage - bzw. unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes für 26,32
Tage - ab dem 23. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung ein.
B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde reduzierte
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juni
2002 die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage,
unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes auf 13,16 Tage.
C. D._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren
um Aufhebung der Einstellung.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366
Erw. 1b), bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen Bestimmungen über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften
oder der Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), namentlich
bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit.
d in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG), und die verschuldensabhängige Dauer
der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und
3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu bekräftigen ist, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand
der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist,
wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es
aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt
wird. Richtig ist auch der vorinstanzliche Hinweis, dass arbeitslose Versicherte
bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden haben, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit
nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. Soziale Sicherheit, Rz 704).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der
Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführer
vom RAV am 22. Januar 2002 angewiesen wurde, sich bei der Firma X._ um die
Stelle eines Bauarbeiters/Hilfsarbeiters Bau zu bewerben. Über das persönliche
Bewerbungsgespräch vom 24. Januar 2002 liegen hingegen uneinheitliche Angaben
vor. Der Versicherte erklärt, er habe gegenüber dem Stellenvermittler der
Firma X._ angegeben, es hätten sich anlässlich der vorangegangenen Zwischenverdiensttätigkeiten
gesundheitliche Probleme, insbesondere der Augen bei Kontakt mit Steinwolle,
ergeben. Ebenso habe er erwähnt, er sei zwar Fassadenisoleur, aber auch bereit,
in einer anderen Tätigkeit zu arbeiten. Gemäss Meldung der X._ vom 24. Januar
2002 kam die Anstellung des Beschwerdeführers deshalb nicht zustande, weil
dieser allergisch auf das bei Isoleurarbeiten verwendete Hauptprodukt sei,
zugleich aber nur in diesem Beruf arbeiten wolle.
2.2 Das kantonale Gericht kam nach umfassender Würdigung der Akten mit zutreffenden
Argumenten zum Schluss, die Sachverhaltsdarstellung der X._ erscheine insgesamt
wahrscheinlicher als diejenige des Beschwerdeführers. Für die Darstellung
der Stellenvermittlerin spricht insbesondere, dass sie die Arbeitsstelle
als Bauarbeiter/Hilfsarbeiter Bau im fraglichen Zeitpunkt nicht anderweitig
besetzen konnte und daher an einer Vermittlung des Beschwerdeführers sicherlich
interessiert war. Darüber hinaus wäre der Versicherte angesichts seiner seit
1. Juli 2000 bestehenden und damit langandauernden Arbeitslosigkeit sowie
der gesundheitlichen Probleme gehalten gewesen, zumindest vorübergehend auch
jede andere zumutbare Tätigkeit auf dem Bau anzunehmen und so seine Arbeitslosigkeit
zu beenden. Wie sich aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen
ergibt, hat er sich in den Monaten November 2001 bis Januar 2002 jedoch ausschliesslich
um Stellen als Fassadenisoleur beworben. Es ist demnach davon auszugehen,
dass er durch seine mangelnde Bereitschaft zum Vertragsabschluss anlässlich
des Vorstellungsgesprächs vom 24. Januar 2002 das Zustandekommen eines Vertrags
mit der Firma X._ vereitelte und damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldete.
3.
3.1 Art. 45 Abs. 3 AVIV lautet in deutscher, französischer und italienischer
Sprache wie folgt: "Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte
ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat." "Il y a faute
grave lorsque l'assuré abandonne un emploi réputé convenable sans être assuré
d'obtenir un nouvel emploi ou lorsqu'il refuse un emploi réputé convenable
sans motif valable." "La colpa grave è data se l'assicurato ha abbandonato
senza valido motivo un impiego idoneo senza garanzia di uno nuovo o ha rifiutato
un lavoro idoneo." In der Rechtsprechung wird der Vorbehalt des entschuldbaren
Grundes (motif valable/valido motivo) in Übereinstimmung mit der deutschen
und französischen, aber im Widerspruch zur italienischen Fassung im Zusammenhang
mit beiden Tatbeständen, sowohl der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen (z. B. ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c; Urteil
H. vom 8. November 2001, C 156/01, Erw. 3a) als auch der Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit (z. B. ARV 2000 Nr. 9 S. 48 Erw. 1; Urteil I. vom 23. August
2001, C 21/01, Erw. 1b) genannt.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 3bis
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ist der Bemessung der Einstellungsdauer
sowohl bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen (Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung
mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) als auch bei Ablehnung einer nicht amtlich
zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2003 geltenden
Fassung) nicht zwingend ein schweres Verschulden zugrunde zu legen. Dabei
werden für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen
Sanktionsrahmens statt eines entschuldbaren Grundes (z. B. ARV 2000 Nr. 9
S. 50 Erw. 4b/aa; Urteile F. vom 20. September 2002, C 48/02, Erw. 5, G.
vom 20. Juni 2001, C 32/01, Erw. 4, sowie T. vom 16. Februar 2001, C 15/00,
Erw. 3b und 4b) oft - gleichbedeutend (vgl. insbesondere Urteile F. vom 20.
September 2002, C 48/02, Erw. 5, und T. vom 16. Februar 2001, C 15/00, Erw.
3) - besondere Umstände des Einzelfalls verlangt, indem festgehalten wird,
die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bilde hier lediglich die Regel, von
welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden
dürfe, sodass insoweit das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt
sei, sondern auch eine mildere Sanktion zulasse (z. B. ARV 2000 Nr. 8 S.
42 Erw. 2c; RJJ 1999 S. 56 Erw. 3; Urteile J. vom 17. März 2003, C 278/01,
Erw. 2.1, K. vom 8. Oktober 2002, C 392/00, Erw. 4.5, und D. vom 21. Mai
2001, C 424/00, Erw. 2b).
3.3 Zur Frage, ob der für schweres Verschulden vorgesehene Sanktionsrahmen
auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Einstellungsgrund
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung)
unterschritten werden kann, ist die Rechtsprechung hingegen uneinheitlich.
3.3.1 In einem Urteil B. vom 15. Februar 1999, C 226/98, dessen hier interessierende
Erw. 2c in ARV 2000 Nr. 8 S. 41 abgedruckt ist, setzte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit seinem in ARV 1999 Nr. 23 S. 136 publizierten Urteil
U. vom 9. November 1998, C 386/97, auseinander, welches die Ablehnung einer
amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit betraf. Es führte aus, der Begründung
dieses Urteils sei zu entnehmen, dass eine den für schweres Verschulden vorgesehenen
Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) unterschreitende
Einstellungsdauer im Rahmen dieses Einstellungsgrundes generell unzulässig
sei und sich das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auf
die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränke
(ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c).
Im gleichen Urteil C 226/98 warf das Eidgenössische Versicherungsgericht
indessen - ohne sie zu beantworten - die Frage auf, ob - unter dem Titel
der entschuldbaren Gründe - nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit
Ausnahmen vorzubehalten seien, so wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten
Umständen nur als Grenzfall zu bejahen sei (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c).
Die Frage ist, nachdem die Zulässigkeit der Unterschreitung des für schweres
Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens für die Ablehnung einer nicht amtlich
zugewiesenen zumutbaren Arbeit zwischenzeitlich im positiven Sinne beantwortet
worden ist (Erw. 3.2 hievor), nur (noch) in Bezug auf die Ablehnung einer
amtlich zugewiesenen Arbeit aktuell. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat sie auch in verschiedenen späteren Urteilen offen gelassen (z. B. in
den Urteilen M. vom 24. Juni 2003, C 126/02, Erw. 4, T. vom 22. Oktober 2002,
C 207/02, Erw. 3.2, und C. vom 10. Januar 2002, C 195/00).
3.3.2 Demgegenüber brachte das Eidgenössische Versicherungsgericht in verschiedenen
eine Einstellung wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit
betreffenden Urteilen zum Ausdruck, dass bei allen in Art. 45 Abs. 3 AVIV
erwähnten Einstellungstatbeständen nicht ausnahmslos von einem schweren Verschulden
auszugehen sei (z. B. Urteile B. vom 6. Februar 2003, C 3/02, Erw. 3.2, G.
vom 15. Februar 2002, C 93/01, Erw. 3a, und U. vom 28. September 2001, C
119/01, Erw. 3a). Dementsprechend erachtete es in mehreren Fällen eine Unterschreitung
des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens bei Einstellungen
in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren
Arbeit ausdrücklich für zulässig. So ging es in einem nicht veröffentlichten
Urteil R. vom 2. September 1999, C 61/99, von einem leichten Verschulden
aus und beanstandete in seinen Urteilen B. vom 6. Februar 2003, C 3/02, G.
vom 15. Februar 2002, C 93/01, sowie H. vom 17. September 2001, C 391/00,
die Annahme eines mittelschweren Verschuldens nicht.
3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Einstellungsgrundes
der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit die Möglichkeit
der Annahme eines mittelschweren oder leichten statt des in Art. 45 Abs.
3 AVIV vorgeschriebenen schweren Verschuldens bald offen gelassen und bald
bejaht wird. Die Rechtsprechung bedarf der Klärung.
3.4
3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut aller drei Sprachfassungen
des Art. 45 Abs. 3 AVIV keinerlei Anhaltspunkt enthält, der dafür sprechen
würde, hinsichtlich der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zwischen amtlich
zugewiesenen auf der einen und nicht amtlich zugewiesenen Stellen auf der
andern Seite zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung wurde lediglich
- teilweise - von der Rechtsprechung eingeführt bzw. offen gelassen. Das
Urteil C 226/98 (Erw. 3.3.1 hievor) gab indessen das frühere, den Einstellungstatbestand
der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit betreffende Urteil
C 386/97 ungenau wieder. In Letzterem war nicht entschieden worden, im Falle
der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit müsse immer ein
schweres Verschulden angenommen werden. Vielmehr war darin erst nach Verneinung
eines entschuldbaren Grundes auf ein nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend schweres
Verschulden geschlossen worden (ARV 1999 Nr. 23 S. 137 Erw. 1b und S. 139
Erw. 2c). Damit sollte demnach entgegen ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c (sowie
z. B. Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00, Erw. 1b) nicht gesagt werden,
im Rahmen des Einstellungsgrundes der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen
zumutbaren Arbeit sei eine Unterschreitung der für schweres Verschulden vorgeschriebenen
Einstellungsdauer generell unzulässig. Vielmehr sollte damit festgestellt
werden, dass bei Vorliegen dieses Einstellungstatbestandes im Rahmen von
Art. 45 Abs. 3 AVIV, das heisst nur bei Fehlen eines entschuldbaren Grundes,
zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen sei (vgl. Urteile I. vom
23. August 2001, C 21/01, Erw. 1b, S. vom 20. Juli 2001, C 74/01, Erw. 1b
und 4a, sowie D. vom 19. Januar 2001, C 75/00). Art. 45 Abs. 3 AVIV schreibt
nicht nur bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen, sondern auch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nur unter dem Vorbehalt
eines entschuldbaren Grundes die Annahme eines schweren Verschuldens vor
(Erw. 3.1 hievor). Wird ein solcher Grund bejaht, ist diese Bestimmung nicht
anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der Regel des Art.
30 Abs. 3 Satz 3 AVIG.
3.4.2 Abgesehen davon, dass schon der Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 AVIV keine
Handhabe dafür bietet, die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren
Arbeit anders zu behandeln als jene einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren
Tätigkeit, vermag auch das im Urteil C 226/98 angeführte Argument, bei der
Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit stünden Tatsache und Schwere
des Verschuldens meist klar fest (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; ebenso z.
B. ARV 2000 Nr. 9 S. 50 Erw. 4b/aa und Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00,
Erw. 1b), für diesen Einstellungsgrund einen Ausschluss einer die Einstellungsdauer
bei schwerem Verschulden unterschreitenden Sanktion nicht zu begründen. Selbst
wenn bei diesem Einstellungstatbestand Tatsache und Schwere des Verschuldens
häufiger klar feststehen sollten als bei den Einstellungsgründen der Aufgabe
einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen und der Ablehnung
einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit, könnte dies nicht dazu
führen, die Möglichkeit einer Unterschreitung der für schweres Verschulden
vorgesehenen Einstellungsdauer bei Einstellungen wegen Ablehnung einer amtlich
zugewiesenen zumutbaren Arbeit generell zu verneinen. Damit würden diejenigen,
durchaus auch bei diesem Einstellungsgrund vorkommenden, Konstellationen
vernachlässigt, in denen Tatsache und Schwere des Verschuldens gerade nicht
klar feststehen.
3.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Rechtsprechung im Sinne der in Erw.
3.3.2 hievor angeführten Urteile dahin zu klären, dass bei Vorliegen eines
entschuldbaren Grundes, weil Art. 45 Abs. 3 AVIV diesfalls nicht anwendbar
ist, auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht
zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Es verhält sich damit
nicht anders als bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen und bei der Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren
Arbeit (vgl. auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 712, der auch bei den in
Art. 45 Abs. 3 AVIV genannten Gründen eine Verschuldensprüfung im Einzelfall
postuliert, ohne zwischen den verschiedenen betroffenen Einstellungstatbeständen
zu differenzieren).
3.5 Zu prüfen bleibt, was unter entschuldbaren Gründen zu verstehen ist,
deren Vorliegen dazu führt, dass anders als nach Art. 45 Abs. 3 AVIV nicht
zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Dazu ist vorab festzuhalten,
dass der deutsche Wortlaut dieser Bestimmung, der von einem "entschuldbaren
Grund" spricht, nicht treffend ist, könnte er doch dazu verleiten, nach Gründen
zu suchen, die ein Verschulden ausschliessen. Dies ist jedoch nicht gemeint,
wie aus der Rechtsprechung folgt, die bei entschuldbaren Gründen bzw. unter
besonderen Umständen des Einzelfalls nicht auf eine Einstellung verzichtet,
sondern unter Umständen auch bei den in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbeständen
den für schweres Verschulden vorgesehenen Rahmen unterschreitet (Erw. 3.2
und 3.3 hievor). Es ist vielmehr gestützt auf die französische und die italienische
Fassung, worin von einem "motif valable" bzw. "valido motivo" gesprochen
wird, festzustellen, dass unter einem "entschuldbaren Grund" im Sinne von
Art. 45 Abs. 3 AVIV ein Grund zu verstehen ist, der das Verschulden leichter
als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit
den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen
des Einzelfalls die Rede ist (vgl. für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen sowie die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen
zumutbaren Arbeit Erw. 3.2 hievor, und für die Ablehnung einer amtlich zugewiesenen
zumutbaren Arbeit Urteile G. vom 15. Februar 2002, C 93/01, Erw. 3, und U.
vom 28. September 2001, C 119/01, Erw. 3).
Es handelt sich somit um Gründe, die - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen,
ansonsten es schon an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten
Einstellungstatbestände fehlen würde (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art.
44 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung und Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) - das Verschulden
als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können - wie etwa gesundheitliche Probleme (RJJ
1999 S. 57 Erw. 4) - die subjektive Situation der betroffenen Person oder
- so die Befristung einer Stelle (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4b/aa) - eine
objektive Gegebenheit beschlagen.
3.6 Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente vermögen zwar nichts daran
zu ändern, dass er seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen
ist. Dass er in Anbetracht der im Bewerbungszeitpunkt noch ausstehenden medizinischen
Abklärungen hinsichtlich der (vermuteten und später bestätigten) Überempfindlichkeit
auf Steinwolle nicht klar und eindeutig seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss
bekundete, erscheint indessen gleichwohl nicht gänzlich abwegig. Die ihm
zugewiesene Stelle erweist sich damit zwar nicht von Vornherein als völlig
unzumutbar, ist aber gleichwohl als Grenzfall anzusehen, weshalb die konkreten
Umstände das Verschulden - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - in einem
milderen Licht erscheinen lassen. Die im angefochtenen Entscheid ausgehend
von einem mittelschweren Verschulden auf 20 Tage - bzw. unter Berücksichtigung
des Zwischenverdienstes auf 13,16 Tage - reduzierte Einstellungsdauer ist
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2003