C 163/06
Urteil vom 19. Oktober 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Schüpfer
G._, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 22. Mai 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1952 geborene G._ war seit dem 1. August 2004 als Key Account Manager
bei der Firma P._ tätig. Gemäss Vertrag vom 2. August 2004 gewährte G._ seiner
Arbeitgeberin ein zinsloses Darlehen von Fr. 40'000.-. Da weder der Lohn,
noch die von ihm eingereichten Spesennoten bezahlt wurden, forderte der Arbeitnehmer
die Firma P._ am 1. Dezember 2004 schriftlich auf, ihren Verpflichtungen
nachzukommen. Am 13. Dezember 2004 löste er das Arbeitsverhältnis fristlos
auf. In einer Email vom 7. Januar 2005 erstellte der Geschäftsführer der
Arbeitgeberin, T._, eine Abrechnung über die ausstehenden Lohn- und Spesenforderungen
sowie der bereits getätigten Zahlungen und Verrechnungsbeträge. Dabei wurde
anerkannt eine Summe von Fr. 14'420.10 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
zu schulden, welche in drei Raten je Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen
würden. Da keine der versprochenen Zahlungen erfolgte, reichte G._ am 21.
Juni 2005 beim Arbeitsgericht Aarau Klage ein. Mit rechtskräftigem gerichtlichen
Vergleich vom 5. August 2005 wurde die P._ zur Bezahlung von Fr. 14'500.-
in drei Raten, je fällig Ende August, September und Oktober 2005 verurteilt.
Am 15. August 2005 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. G._
reichte eine Konkursforderung über den Betrag von Fr. 54'500.- ein und stellte
am 18. August 2005 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf
Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 22'198.80 entsprechend vier Monatslöhnen
von Fr. 4'500.- plus Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Pauschalspesen. Die
Arbeitslosenkasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September
2005 ab, da der Versicherte sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
am 13. Dezember 2004 nicht eindeutig genug um die Durchsetzung seiner Forderung
bemüht habe und die Einreichung der Lohn-Klage nicht innert nützlicher Frist
erfolgt sei. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb
kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Daran hielt die Kasse auch
auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. September 2005).
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Mai 2006).
C. G._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei
ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Insolvenzentschädigung
von Fr. 14'500.- und die Rückzahlung des an die P._ gewährten Darlehens von
Fr. 40'000.- nebst Zins seit dem 2. August 2004 zu gewähren.
Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Insoweit, als der Beschwerdeführer die Rückzahlung des seiner inzwischen
konkursiten Arbeitgeberin gewährten Darlehens im Betrag von Fr. 40'000.-
nebst Zinsen fordert, kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden.
Die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung deckt nur Lohnforderungen
und nicht schlechthin alle Forderungen gegen eine insolvente Arbeitgeberin.
Damit war der geltend gemachte Betrag auch nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung.
2. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Umfang
des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung)
sowie über die Pflichten des Arbeitsnehmers im Konkurs- und Pfändungsverfahren
(Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und
Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf verwiesen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Arbeitsnehmers
schon vor der Konkurseröffnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
3.
3.1 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung
(Erw. 1) setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen
werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN
640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der
Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er
hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu
weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es
sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust
rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer
Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände
unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter
rechnen muss (Urteile F. vom 6. Februar 2006. C 270/05; B. vom 20. Juli 2005,
C 264/04; G. vom 14. Oktober 2004, C 114/04, und G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
3.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss
Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit
geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit
offen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit
gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120
II 212 Erw. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden,
diesen Schritt zu machen (SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 30 [Urteil N. vom 15. April
2005, C 214/04]). Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange
ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art.
52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung
gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach
aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis
mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31
f. Erw. 5.3, C 214/04 und Urteil B. vom 20. Juli 2005, C 264/04). Verbleibt
er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber,
anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes
Risiko (Urteil F. vom 6. Februar 2006, C 270/05).
4. Die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist, umfasst einerseits die Periode
zwischen der Arbeitsaufnahme ab 1. August 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
am 13. Dezember 2004 einerseits und diejenige von diesem Zeitpunkt bis zur
Konkurseröffnung andererseits.
4.1 Während des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer gemäss
unbestrittener Zusammenstellung vom 7. Januar 2005 Bar-Akontozahlungen von
insgesamt Fr. 6'930.-, was knapp zwei bis zweieinhalb Netto-Löhnen entsprechen
dürfte. Zudem forderte er die Begleichung der offenen Löhne nach vier Monaten
unvollständiger Bezahlung unmissverständlich ein und reagierte mit der fristlosen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 folgerichtig. Im
Lichte der angeführten Rechtsprechung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden,
er habe vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 seine
Schadenminderungspflicht verletzt. Davon gehen auch die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz aus.
4.2 Zu prüfen bleibt das Verhalten ab diesem Zeitpunkt. Gemäss eingereichtem
Email-Verkehr wurde dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten am 7. Januar
2005 versprochen, die ausstehenden Löhne würden in drei Raten, jeweils zahlbar
Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen. Er selbst gibt in der Zusammenstellung
"was habe ich unternommen seit September 2004" an, bis zur Klageeinreichung
am 21. Juni 2005 noch "unzählige Telefonate bezüglich des Lohnausstandes..."
geführt zu haben. Diese Bemühungen werden von der Arbeitslosenkasse nicht
in Frage gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass Gespräche tatsächlich
geführt wurden. Bis Ende März 2005, also dem Zeitpunkt, bis zu welchem ihm
die Bezahlung der offenen Lohnforderung versprochen worden war, konnte vom
Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er rechtliche Schritte gegen
die Firma P._ unternimmt, da er - namentlich angesichts der immerhin geleisteten
Akontozahlungen - auf - verspätete - Zahlung hoffen durfte. Nach Ausbleiben
auch der letzten Rate hat der Beschwerdeführer noch rund zweieinhalb Monate
zugewartet, bis er am 21. Juni 2005 Klage einreichte. Diese Zeitspanne stellt
vorliegend keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht dar. Diese Beurteilung
ergibt sich insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass seine ehemalige
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer neben den ausstehenden Löhnen auch noch
die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 40'000.- schuldete. Ähnlich wie ein
Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, bestand wegen dieser
Forderung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin auch nach der
Kündigung ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Es ist daher verständlich,
dass er eine Einigung betreffend Rückzahlung des Darlehens nicht durch ein
allzu forsches rechtliches Vorgehen hinsichtlich seiner Lohnforderung gefährden
wollte. Soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht überhaupt anzunehmen
wäre, wiegt sie nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht derart schwer,
dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist.
5. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen,
damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau vom 27. September 2005 aufgehoben und die Sache wird an
die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu
verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2006