C 165/03
Urteil vom 31. Januar 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Durizzo
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1955, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 22. Mai 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn S._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für
40 Tage ab 1. Juli 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 22. Mai 2003 gut und reduzierte die Dauer der
Einstellung auf 32 Tage.
C. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner
und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. Am 31. Januar 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche
Verhandlung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, insbesondere
Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und über die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV)
sowie die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz
(BGE 124 V 63 Erw. 3b; ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b; ARV 1989 Nr. 7 S. 89
Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil S. vom 20. April 2001, C 155/00;
Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 13 zu Art. 30; Jacqueline Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116 f.)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist nur die Dauer der Einstellung.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts handelt
es sich bei der Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach die Aufgabe einer
zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden
darstellt und gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
von 31 bis zu 60 Tagen nach sich ziehen muss, lediglich um eine Regel, von
der beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch
eine mildere Sanktion verhängt werden darf (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c).
In BGE 130 V 125 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass
bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ablehnung einer amtlich
zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden
auszugehen ist. Ein entschuldbarer Grund kann das Verschulden als mittelschwer
oder leicht erscheinen lassen, wobei die subjektive Situation der betroffenen
Person und objektive Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Hier sind keine
besonderen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben. Es ist zwar nicht
bestritten, dass der Versicherte nach einer Umstrukturierung der Arbeitgeberfirma
in seiner neuen Stellung unterbeansprucht war. Er hatte während zehn Jahren
bei der X._ AG als Leiter der Abteilung Logistik gearbeitet, welche etwa
380 Personen beschäftigt hatte. Im Jahr 2001 wurden weite Teile dieses Bereichs
ausgegliedert oder aufgelöst, im Übrigen ins Werk Y._ einverleibt. Dieses
Werk stellt nach den Angaben des Beschwerdeführers primär Produkte für den
täglichen Konsum her und benötigt daher einen entsprechenden Fachmann als
Leiter. Diese Funktion kam für ihn als Maschineningenieur nicht in Frage.
Die ihm übertragene Aufgabe als Stellvertreter hätte nicht annähernd seiner
früheren Tätigkeit entsprochen und insbesondere keine Führungsaufgaben beinhaltet.
Unterbeanspruchung begründet jedoch keine Unzumutbarkeit (Urteil D. vom 10.
Februar 2003, C 135/02; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR] / Soziale Sicherheit, S. 95 Rz 239; Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 16 zu Art. 16). Die Einschränkung in den Kompetenzen
wiegt zwar schwer, war aber nicht mit einer Lohnreduktion verbunden. Es ist
daher kein entschuldbarer Grund ersichtlich, weshalb der Versicherte mit
der Kündigung nicht bis zur Zusicherung einer neuen Stelle hätte zuwarten
sollen. Damit bleibt es bei einer Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens.
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bezüglich der Dauer der Einstellung
zu Recht in das Ermessen der Verwaltung eingegriffen hat. Sie erwog, die
Arbeitslosenkasse habe mit 40 Tagen ohne Begründung deutlich mehr als üblich
angeordnet, wobei in der Regel bei fristgerechter Kündigung eine Einstellung
von 32 Tagen, bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine solche
von 37 Tagen verhängt werde. Nach Lage der Akten rechtfertige sich dies nicht,
da dem Versicherten kein gravierenderer Vorwurf gemacht werden könne als
in anderen vergleichbaren Fällen, in denen keine Milderungsgründe anerkannt
und die mit 32 Einstelltagen sanktioniert worden seien. Das kantonale Gericht
reduzierte deshalb die Einstelldauer auf 32 Tage entsprechend der Praxis
der Arbeitslosenkasse. Damit kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe
zu Unrecht ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Verwaltung gesetzt,
zumal sie mit dem Eingriff die rechtsgleiche Behandlung des Versicherten
gewährleisten wollte. Nicht nur der Verwaltung, sondern auch dem kantonalen
Gericht steht Ermessen zu, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht
seinerseits ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit
Hinweisen; Urteil C. vom 25. September 2003, C 65/03, Erw. 3). Der angefochtene
Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2005