C 169/06
Urteil vom 9. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, Gerichtsschreiberin
Kopp Käch.
W._, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
Seehofstrasse 9, 6004 Luzern,
gegen
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) Abteilung Zentrale Dienste,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 29. Mai 2006.
Sachverhalt:
A. Die 1978 geborene W._ war ab 8. Oktober 2001 bis 29. Februar 2004 sowie
ab 16. August 2004 bis 15. Februar 2005 als Kundenberaterin bei der Versicherung
X._, und ab 1. März bis 31. Mai 2005 als Pflegepraktikantin im Kantonalen
Spital Y._ tätig. Am 30. Mai 2005 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
und zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2005 an. Mit Abrechnung vom 28. Juli
2005 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern W._ für den Juni 2005
Taggelder in der Höhe von Fr. 1385.05 aus.
Am 14. September 2005 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die
Sache der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
der Versicherten in der Zeit ab 1. Juni 2005 bis zum Beginn der Berufsmittelschule
am 22. August 2005. Die wira verneinte mit Verfügung vom 27. September 2005
die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2005. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 22. November 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gestützt auf den Einspracheentscheid erliess die Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern am 9. Januar 2006 eine Rückforderungsverfügung bezüglich der ausbezahlten
Leistungen im Betrag von Fr. 1385.05. Das daraufhin eingeleitete Einspracheverfahren
wurde bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils über die Vermittlungsfähigkeit
von W._ sistiert.
B. Die gegen den Einspracheentscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit vom
22. November 2005 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 29. Mai 2006 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W._ die Aufhebung des Entscheids
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Mai 2006 sowie des Einspracheentscheids
der wira vom 22. November 2005 beantragen.
Die wira schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass das
kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid lediglich über die Frage der
Vermittlungsfähigkeit, nicht jedoch über das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen
entschieden habe. Zudem hätte keine reine Feststellungsverfügung über die
Vermittlungsfähigkeit erlassen werden dürfen, da die Rückforderung in Form
einer rechtsgestaltenden Verfügung möglich gewesen wäre.
2.2 Wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, sind diese Vorbringen nicht
stichhaltig, handelt es sich doch bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit
einerseits und bei der Rückforderung andrerseits um unterschiedliche Verwaltungsverfahren.
Wie sich diese beiden Verfahren und die in deren Rahmen ergangenen Verfügungen
zueinander verhalten, wurde in BGE 126 V 399 aufgezeigt und seither mehrfach
bestätigt. Demnach klärt gemäss Art. 85 Abs. 1 AVIG die kantonale Amtsstelle
in den ihr übertragenen Fällen einzig die Anspruchsberechtigung ab (lit.
b) oder überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (lit. d). In
den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG entscheidet sie über die Anspruchsberechtigung,
gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies
geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig,
ist die Feststellung der kantonalen Amtsstelle (oder, im Falle der Anfechtung,
jene des Gerichts) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend.
Doch trifft dies nur insofern zu, als diese zu entscheiden hat, ob und allenfalls
für welchen Zeitraum eine versicherte Person diese materielle Anspruchsvoraussetzung
für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt oder nicht. Daraus ergibt
sich dreierlei: Wird die Vermittlungsfähigkeit bejaht, so hat die Kasse ihre
Leistungen, allenfalls auch nachträglich, zu erbringen, und es ist ihr verwehrt,
bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern (Urteil C 289/98 vom 12. Mai 1999).
Wurde hingegen, zweitens, die Vermittlungsfähigkeit verneint und hat die
Kasse noch keine Leistungen erbracht, so darf sie für den fraglichen Zeitraum
keine Leistungen erbringen. Hat die Kasse, drittens, für einen Zeitraum bereits
Taggelder ausbezahlt, für welche zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids
der kantonalen Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht
mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb
die Kasse sie gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückzufordern hat. Dies darf sie
nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn zudem die Wiedererwägungs- oder
Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat die kantonale
Amtsstelle weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren
geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen,
sondern einzig um die - unter Umständen rückwirkende - Prüfung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb obliegt es der Kasse bei im Zweifelsfallverfahren
festgestellter Rechtswidrigkeit einer bestimmten Leistungsausrichtung, ihrerseits
im Rückforderungsverfahren zu prüfen, ob die zweifellose Unrichtigkeit und
die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung als Voraussetzungen der Wiedererwägung
(oder gegebenenfalls die Voraussetzungen der prozessualen Revision) der verfügten
Taggeldzusprechung erfüllt sind.
3. Im vorliegenden Verfahren ist demzufolge einzig die Frage der Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1. Juni bis 21. August 2005 zu prüfen
.
3.1 Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG)
sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522, 125
V 51 E. 6a S. 58, 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388) korrekt
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte
Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb
für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung
steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall
sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt
der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig
gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles sind dabei nicht
in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten
Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung
gefunden hat, sondern vielmehr die Frage, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die
konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520
E. 3a S. 522 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist gelernte Pharma-Assistentin und hat hauptsächlich
als Kundenberaterin bei der Versicherung X._ sowie drei Monate als Pflegepraktikantin
gearbeitet. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2005 gab
sie an, eine ganztägige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu suchen,
wobei sie ab 22. August 2005 die Berufsmittelschule besuchen werde. In sorgfältiger
Würdigung der Rechtsprechung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass
die für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit von rund
2 ? Monaten im konkreten Fall zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
davon ausgehen zu können, die Beschwerdeführerin wäre von einem andern Arbeitgeber
angestellt worden. Erschwerend war insbesondere, dass die Monate Juli und
August für kaufmännische Tätigkeiten - nicht wie beispielsweise für das Gastgewerbe
- typische Ferienmonate sind (vgl. auch den nicht publizierten Teil der E.
3b des Urteils BGE 126 V 520). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte
ab 27. Juni 2005 eine befristete Stelle gefunden hat, denn angesichts der
damaligen Lage auf dem Arbeitsmarkt konnte - wie das kantonale Gericht dargelegt
hat - bei prospektiver Beurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer Anstellung ausgegangen werden, sondern musste eine solche als Glücksfall
bezeichnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 9. März 2007