C 17/03
Urteil vom 2. September 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin,
betreffend R._, 1938, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12,
4410 Liestal
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 2. September 2002)
Sachverhalt:
A. R._ bezog vom 4. September 1997 bis 28. Februar 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung
in Höhe von Fr. 12'559.65. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland wandte
sich deshalb am 10. September 1997 an die IV-Stelle Basel-Landschaft und
ersuchte sie für den Fall einer allfälligen Rentenzusprechung um Mitteilung,
damit eine Verrechnung mit zurückzufordernden Leistungen der Arbeitslosenversicherung
vorgenommen werden könne.
Mit Verfügung vom 24. Februar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten
für die Zeit ab 1. April 1996 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 94 % zu. Die Nachzahlung von Fr. 24'814.70 wurde durch die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vollumfänglich der Gemeinde G._ überwiesen, welche
den Versicherten sozialhilferechtlich unterstützt hatte.
Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung zurück. Nachdem die entsprechende Verfügung (vom
16. März 1998) auf Beschwerde hin aufgehoben worden war, verpflichtete die
Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 19. Januar 2001 die Ausgleichskasse,
welche der Gemeinde G._ die gesamte Nachzahlung ausgerichtet hatte, zur Bezahlung
eines Betrags von Fr. 11'043.60. Zur Begründung machte sie geltend, auf Grund
der Mitteilung vom 10. September 1997 sei die Ausgleichskasse zu einer Rückerstattung
in dieser Höhe (zwecks Verrechnung mit der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Arbeitslosenentschädigung) verpflichtet.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
ab (Entscheid vom 2. September 2002).
C. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Der als Mitbeteiligter
zur Vernehmlassung eingeladene R._ beantragt ebenfalls die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und lässt um unentgeltliche Verbeiständung
ersuchen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf welche der Empfänger keinen
Anspruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; BGE 122 V 271 f. Erw. 2; ARV 1998 Nr.
15 S. 79 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 486 f. Erw. 2b mit
Hinweisen), die Möglichkeit, bei einem anderen Versicherungsträger die Verrechnung
von später erbrachten, denselben Zeitraum betreffenden Nachzahlungen mit
der darauf gestützten Rückforderung zu verlangen (Art. 124 AVIV; vgl. auch
BGE 127 V 487 Erw. 2b mit Hinweisen), die Befugnis der Arbeitslosenkasse
zum Erlass von Verfügungen über die Rückforderung (Art. 103 Abs. 2 AVIG)
sowie deren Verwirkung (Art. 95 Abs. 4 AVIG; BGE 122 V 274 f. Erw. 5a mit
Hinweisen; SVR 1997 ALV Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
3. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, war die Arbeitslosenkasse zum
Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2001 befugt, machte sie doch gestützt
auf die Anzeige vom 10. September 1997 (Art. 124 AVIV) gegenüber der Ausgleichskasse
die Rückforderung zu Unrecht an den Versicherten ausgerichteter Leistungen
geltend. Art. 103 Abs. 2 AVIG begründet die Kompetenz zum Erlass der entsprechenden
Verfügungen (vgl. auch, zum neuen Recht, Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu
Art. 71). Eine Nichtigkeit der Verfügung ist daher zu verneinen.
4.
4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin die Frage
der Verwirkung der Rückforderung aufgeworfen. Da Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG
eine Verwirkungs- und nicht eine Verjährungsfrist statuiert (BGE 122 V 274
Erw. 5a mit Hinweis), ist diese Einrede, obwohl sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht erneuert und einzig in der Vernehmlassung des Mitbeteiligten thematisiert
wird, von Amtes wegen zu prüfen (BGE 111 V 136 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI
1996 S. 129 Erw. 2a).
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Art. 95 Abs. 4 AVIG verjähre der Rückforderungsanspruch
innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis habe, spätestens
aber fünf Jahre nach der Auszahlung. Die relative einjährige Verjährungsfrist
beginne zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit erkennen müsse, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung
gegeben sind. Der Verwaltung müssten alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen
Person ergebe. Wenn die Rückforderung einmal form- und fristgerecht durch
Verfügung geltend gemacht worden sei, sei die Frist zu ihrer Festsetzung
ein für allemal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung
nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt
werden müsse. Die Arbeitslosenkasse habe am 3. März 1998 von der Gemeindeverwaltung
der Gemeinde G._ erstmals erfahren, dass die Ausgleichskasse die Invalidenrente
an die Gemeinde G._ bzw. an den Versicherten ausbezahlt habe. In der Folge
habe sie am 16. März 1998 die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
vom Versicherten zurückgefordert, wogegen dieser Beschwerde erhoben habe.
Das Kantonsgericht habe am 24. Januar 2000 die Beschwerde gutgeheissen und
die angefochtene Verfügung aufgehoben. In den Erwägungen habe es u. a. ausgeführt,
die Ausgleichskasse bleibe gegenüber der Arbeitslosenkasse Schuldnerin des
betreffenden Rückforderungsbetrages. Auf Grund dieses Urteils habe die Arbeitslosenkasse
am 19. Januar 2001 die Rückforderungsverfügung gegenüber der Ausgleichskasse
erlassen. Indem die Arbeitslosenkasse ihren Rückforderungsanspruch am 16.
März 1998 erstmals - wenn auch nicht gegenüber der Ausgleichskasse - verfügungsweise
geltend gemacht habe und da die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren
noch nicht abgelaufen sei, habe sie die Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist
nach Art. 95 Abs. 4 AVIG gewahrt.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch
innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck "nachdem
die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen
(BGE 122 V 274 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Um dies beurteilen zu können, müssen
der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich
sein, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach
und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen
ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht,
dass der Kasse bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem
solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz
nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn
nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat
(BGE 111 V 17 Erw. 3).
4.3.2 Die Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG wird durch den
Erlass einer Verfügung auch dann gewahrt, wenn diese später aufgehoben und
durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss (SVR 1997 ALV
Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich
jedoch auf Fälle, in denen die fristwahrende Verfügung dem richtigen Adressaten
eröffnet wurde. Für die Auslösung des Fristenlaufs ist gemäss dem zitierten
BGE 111 V 17 Erw. 3 erforderlich, dass der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz
nach und in seinem Ausmass "gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen"
erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass die Verwaltung, wenn sie erst einmal
Kenntnis vom Rückerstattungstatbestand und der rückerstattungspflichtigen
Person hat - oder bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit auf Grund der
ihr zugänglichen Umstände haben müsste -, innerhalb der Verwirkungsfrist
von einem Jahr gemäss Art. 95 Abs. 4 AVIG gegenüber dieser rückerstattungspflichtigen
Person (oder Amtsstelle) verfügen muss. Mit der an einen anderen, nicht rückerstattungspflichtigen
Adressaten gerichteten Verfügung wird die Frist dagegen nicht gewahrt.
4.4 Durch die Mitteilung vom 10. September 1997 wurde die Arbeitslosenkasse
in die Lage versetzt, bei den Organen der Invalidenversicherung die (teilweise)
Auszahlung allfälliger Rentennachzahlungen im Rahmen der Verrechnung mit
der durch die rückwirkende Rentenzusprechung begründeten Rückforderung (BGE
127 V 486 Erw. 2b mit Hinweisen) zu verlangen (vgl. Art. 124 AVIV). Das Schreiben
enthielt den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Ausgleichskasse betreffend
der an die Arbeitslosenkasse übergegangenen Forderung nicht mehr mit befreiender
Wirkung an den Versicherten werde Zahlungen leisten können. Die Beschwerdegegnerin
konnte somit von Anfang an zumutbarerweise erkennen (BGE 122 V 274 Erw. 5a),
dass im Umfang der den relevanten Zeitraum betreffenden Rückforderung die
Ausgleichskasse und nicht der Versicherte ihr gegenüber rückerstattungspflichtig
war. Am 3. März 1998 setzte die Gemeindeverwaltung der Gemeinde G._ die Arbeitslosenkasse
über die Zusprechung einer Invalidenrente an den Versicherten in Kenntnis,
wobei sie eine Kopie der Rentenverfügung beilegte. Daraus geht hervor, dass
die Nachzahlung der Invalidenrente an die Gemeinde G._, zu Gunsten von Soz.Amt/R._,
erfolgt. Mit Kenntnisnahme dieser Mitteilung verfügte die Arbeitslosenkasse
über die erforderlichen Angaben, um ihre Forderung gegenüber der Ausgleichskasse
zu beziffern und geltend zu machen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann
daher in diesem Zeitpunkt zu laufen und endete im Jahr 1999. Bei Erlass der
Verfügung vom 19. Januar 2001 war die Forderung demzufolge verwirkt.
5.
5.1 Streitigkeiten betreffend die Rückforderung von Versicherungsleistungen
sind grundsätzlich kostenfrei (Art. 134 OG). Wickelt sich jedoch der Prozess
wie vorliegend zwischen zwei Sozialversicherern ab, sind dem unterliegenden
Sozialversicherer Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 127 V 106).
5.2 Dem als Mitbeteiligter beigeladenen R._, der mit seinen Rechtsbegehren
unterliegt, kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2002 und die Verfügung
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. Januar 2001 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland auferlegt.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn zurückerstattet.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erik
Wassmer, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1395.05 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und R._ zugestellt.
Luzern, 2. September 2003