C 170/02
Urteil vom 24. Februar 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Traub
G._, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch den Touring Club der Schweiz
(Sektion Zürich), Alfred Escher-Strasse 38, 8027 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. Juni 2002)
Sachverhalt:
A. G._, geb. 1964, arbeitete seit dem 16. Oktober 1997 bei der Firma Z._
als Chauffeur. Seine Aufgabe bestand darin, Zeitungen zu Verteiler-Depots
zu transportieren. Mit Schreiben vom 23. August 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis
auf den 31. Oktober 2001. Am 3. November 2001 beantragte der Versicherte
Arbeitslosenentschädigung. Nach Klärung des Sachverhalts stellte ihn die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug für eine Dauer von 31 Tagen ab dem 1. November
2001 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung
ein (Verfügung vom 14. Dezember 2001).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug ab (Entscheid vom 27. Juni 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._, das angefochtene Urteil
und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse verweist auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
abgegebene Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Entscheid, ohne ausdrücklich
einen Antrag zu stellen, währenddem das Staatssekretariat für Wirtschaft
auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses
Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt
oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen
vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR] / Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). So kann bei Verwirklichung der
in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa weil
er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere
Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
2. Aufgrund von Beanstandungen hinsichtlich des Abrechnungssystems kündigte
der Beschwerdeführer das seit Oktober 1997 andauernde Arbeitsverhältnis erstmals
am 27. November 2000. Nachdem ihm der Arbeitgeber erhöhte Bezüge angeboten
hatte, führte er die Tätigkeit weiter. Weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit der Entlöhnung und mit der Frage der Abrechnung von Beiträgen an die
berufliche Vorsorge führten den Versicherten schliesslich dazu, das Arbeitsverhältnis
am 23. August 2001 mit Wirkung auf den 31. Oktober 2001 endgültig aufzulösen.
Da ihm keine Anschlussstelle zugesichert war, nahm der Beschwerdeführer damit
das Risiko nachfolgender Arbeitslosigkeit in Kauf. Mit dem kantonalen Gericht
bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wegen
Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle entfällt.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf
welche verwiesen wird, dargelegt, dass und weshalb in Anwendung der einschlägigen
Rechtsregeln nicht davon ausgegangen werden kann, dass die weitere Erfüllung
des Arbeitsvertrags für den Versicherten eine unzumutbare Belastung dargestellt
hätte. Unbestritten ist zunächst, dass die Ausübung der Arbeit an sich unter
keinem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgezählten Titeln unzumutbar erscheint.
Die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Aufgabe der Stelle bewogen (Weigerung
des Arbeitgebers, Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuführen; unkorrekte
Abrechnung der Wartezeiten; nicht entschädigte Zusatzaufgaben; Umfang der
Arbeitseinsätze), wären allesamt einer Klärung auf gerichtlichem Wege zugänglich
gewesen. Das Argument, ein solches Vorgehen hätte unweigerlich zur Auflösung
des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber geführt - womit implizit geltend
gemacht wird, die eigene Kündigung sei gar nicht kausal für die Arbeitslosigkeit,
da diese in jedem Fall eingetreten wäre -, ist schon deshalb kaum stichhaltig,
weil das Obligationenrecht eine einschlägige Schutzklausel enthält; die Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht,
weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Zudem zeigt die Vorgeschichte,
dass es der Beschwerdeführer durchaus verstand, begründete Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber durchzusetzen. Aus dem Gesagten folgt im Weiteren, dass der
an die Vorinstanzen gerichtete Vorwurf, sie hätten krasse Rechtsverletzungen
des ehemaligen Arbeitgebers in Schutz genommen, fehl geht. Denn die mangelnde
Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle ergibt sich eben nicht
zuletzt auch daraus, dass der Versicherte die ihm zur Verfügung stehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten bei dafür zuständiger Stelle nicht in Anspruch
genommen hat.
Der Beschwerdeführer weist im letztinstanzlichen Verfahren darauf hin, er
habe vor der Kündigung wesentlich mehr Bewerbungen versandt, als dies durch
die im kantonalen Prozess eingereichten Belege zum Ausdruck komme. Er kann
indes auch aus diesem Umstand nichts für sich ableiten, da die Arbeitslosigkeit
nach der Konzeption des Gesetzes als selbstverschuldet gilt, wenn eine zumutbare
Stelle aufgegeben wird, ohne dass dem Versicherten eine andere Stelle zugesichert
war. Auch umfangreiche Bewerbungsbemühungen vermögen an der Erfüllung des
Tatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV
nichts zu ändern. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn durch
ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung beider
Parteien ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande
gekommen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2a); nach der Praxis genügt daher
selbst die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bloss mündliche Zusicherung
hin, um ein entsprechendes Verschulden anzunehmen (vgl. ARV 2000 Nr. 8 S.
43 Erw. 2d).
3.2 Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist nicht nur
im Grundsatz, sondern auch im Ausmass nicht zu beanstanden. Nach Art. 45
Abs. 3 AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben
oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zwar lässt die Rechtsprechung hiezu
Ausnahmen zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c); die geforderten besonderen Gründe
sind vorliegend indes nicht gegeben.
Wie bereits das kantonale Gericht festgestellt hat, trug die Verwaltungsverfügung
schliesslich auch den entlastenden Momenten insofern Rechnung, als die Anzahl
der verfügten Einstellungstage am untersten Rand der in Art. 45 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. c AVIV vorgesehenen Bandbreite liegt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2003