C 171/03
Urteil vom 31. März 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer
und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
W._, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
Stockerstrasse 39, 8027 Zürich
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Mai 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von W._ (geb. 1945) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 5. Oktober 2001.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. September 2002 insofern gut, als es
die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an das AWA zurückwies.
C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 lehnte das AWA den Anspruch von W._
auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Oktober 2001 erneut ab.
D. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2003 gut.
E. Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Während W._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung
zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
beantragen (BGE 123 V 237 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 5. Dezember 2002) eingetretene Rechtsund
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab 5. Oktober 2001. Ab diesem Datum hielt sie sich der Arbeitsvermittlung
im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 60 %, unter Umständen 80 % einer
Vollzeitstelle zur Verfügung.
2.1 Sachverhaltlich unbestritten ist, dass die Versicherte vom 1. Januar
1999 bis 12. April 2001 in der Firma X._ AG zu 20 % als Buchhalterin angestellt
war. Lohn bezog sie für ihre Arbeit einzig vom 1. Januar 2001 bis 12. April
2001. Von September 1999 bis zum heutigen Tag ist sie zusammen mit ihrem
Ehemann und einer Drittperson als Verwaltungsratsmitglied dieser Firma mit
Kollektivunterschrift zu Zweien im Handelsregister eingetragen. Vom 17. April
bis 31. August 2001 arbeitete sie sodann in der Firma Y._ AG zu 80 %. Die
Verwaltung verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdegegnerin
in der Firma X._ AG auch nach dem 12. April 2001 weiterhin eine arbeitgeberähnliche
Stellung beibehalten habe und überdies ihr Ehemann dort ebenfalls in arbeitgeberähnlicher
Position eingetragen sei. Die Vorinstanz hingegen erwog, die Versicherte
habe ab 17. April 2001 in einer Drittfirma gearbeitet. Es gebe keinerlei
Hinweise dafür, dass sie diese Stelle nur pro forma angetreten habe, um später
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben. Sie sei auf Grund der
Anstellung im Drittbetrieb arbeitslos geworden und könne deshalb Taggelder
beziehen. Denn in einer derartigen Situation liege kein Missbrauch vor.
2.2 Hinsichtlich der Stellung der Versicherten in der X._ AG ist der Verwaltung
beizupflichten. In der Tat hat die Beschwerdegegnerin in diesem Betrieb bis
zum heutigen Tag ihre arbeitgeberähnliche Position beibehalten. Dazu kommt,
dass ihr Ehemann dort ebenfalls ein Verwaltungsratsmandat ausübt. Somit blieb
es der Versicherten auch nach der Kündigung auf den 12. April 2001 weiterhin
möglich, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen und sich gegebenenfalls
dort wieder einzustellen. Dass sie effektiv keine derartigen Befugnisse ausgeübt
und für ihre Buchhaltungsarbeiten nur über kurze Zeit eine bescheidene Entlöhnung
bezogen haben will, hilft ihr nicht weiter. Die Rechtsprechung gemäss BGE
123 V 236 Erw. 7 bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch als solchem
zu begegnen, sondern bereits dem Risiko eines Missbrauchs, welches der Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist
(Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Solange die Beschwerdegegnerin nicht
definitiv aus der genannten Firma ausscheidet, kann sie daher bezüglich einer
durch die Entlassung in diesem Betrieb entstandenen Arbeitslosigkeit keine
Taggelder beziehen.
2.3 Die Versicherte macht indessen geltend, sie sei auf Grund der Kündigung
bei der Y._ AG arbeitslos geworden. Dies sei ein von der X._ AG vollständig
unabhängiger Drittbetrieb, in welchem sie keinerlei arbeitgeberähnliche Befugnisse
besessen habe. Sie habe wegen der durch die Auflösung der Anstellung bei
der Y._ AG entstandenen Arbeitslosigkeit Anspruch auf Taggelder.
2.3.1 Es liegt die Konstellation vor, dass jemand in einer ersten Firma arbeitgeberähnliche
Person bleibt, daneben in einem Drittbetrieb unselbstständig erwerbstätig
wird, dort die Anstellung verliert und hierauf Arbeitslosenentschädigung
beantragt. Auch in solchen Fällen besteht das Risiko eines Missbrauchs: die
versicherte Person könnte im Erstbetrieb die arbeitgeberähnliche Stellung
beibehalten und lediglich pro forma für kurze Zeit eine Drittanstellung suchen,
um nach der durch Verlust dieser Stelle eingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen
von der Arbeitslosenversicherung beantragen. Würde sie hernach tatsächlich
Arbeitslosenentschädigung beziehen und gleichzeitig in der ersten Firma weiterhin
mitentscheiden, wäre darin eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu
erblicken (so auch Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG, in SZS 2004 S. 12 ff.). Auf der andern Seite ist zu berücksichtigen,
dass die betreffende Person im Drittbetrieb keine arbeitgeberähnliche Stellung
bekleidet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Sie sollte
somit grundsätzlich den selben Versicherungsschutz geniessen wie andere Arbeitnehmer.
Ist diese Person daher während längerer Zeit in der dritten Firma tätig,
kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung
im Erstunternehmen versagt werden. Vielmehr gilt es für derartige Fälle einen
angemessenen Ausgleich zu finden zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten
Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit
in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits. Es ist mit andern
Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung
auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher
Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint.
2.3.2 Laut Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV wird der versicherte Verdienst (Art.
23 Abs. 1 AVIG) auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn der
Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug während mindestens
sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem
Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut
arbeitslos wird. Dies bedeutet mit andern Worten, dass eine Person, die arbeitslos
wird und die Eröffnung einer Rahmenfrist auslöst, grundsätzlich Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung nach Massgabe des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
erzielten Verdienstes hat. Findet diese Person während der Rahmenfrist für
die Beitragszeit eine andere Stelle, an welcher sie während mindestens sechs
Monaten mehr verdient als am früheren, verlorenen Arbeitsplatz, und verliert
sie auch die neue Stelle, wird die Arbeitslosenentschädigung alsdann auf
Grund des am zweiten Arbeitsplatz erzielten, höheren Verdienstes bemessen.
Nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer an der späteren Stelle kommt dem dort
erzielten Lohn bezüglich der Höhe der Arbeitslosenentschädigung der Vorrang
zu vor dem an der früheren Stelle erzielten Verdienst. Diese Ordnung kann
auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewandt werden. Demnach ist Versicherten
mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihren Ehegatten nach Verlust einer
während mindestens sechs Monaten ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in einem
Drittbetrieb die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen,
selbst wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstbetrieb noch andauert.
Diese Lösung hat überdies den Vorteil, dass sie für die rechtsanwendenden
Behörden einfach zu handhaben ist.
2.3.3 Das seco hat in einer Mitteilung in AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/3
Ziff. 3 lit. c zur vorliegenden Konstellation Folgendes festgehalten: "Hat
eine versicherte Person eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und macht
einen Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend, kann der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erst nach einer zwölfmonatigen unselbstständigen
Erwerbstätigkeit in diesem Drittbetrieb bejaht werden." Lit. d der selben
Mitteilung bestimmt zudem in analoger Weise, dass Ehegatten/innen, die aus
einem ehelichen Betrieb ausscheiden, erst als anspruchsberechtigt gelten,
wenn sie einen Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend machen und mindestens
eine zwölfmonatige Beitragszeit ausserhalb des ehelichen Betriebs nachweisen
können. Das seco orientiert sich somit an der Mindestbeitragszeit gemäss
Art. 13 Abs. 1 AVIG. Ob diese Lösung sachgerecht ist und die Weisungen gesetzmässig
sind, kann vorliegend indessen offen bleiben, zumal sich am Ergebnis nichts
ändern würde (vgl. Erw. 2.4 hienach).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Y._ AG vom 17. April bis 31. August
2001 gearbeitet, somit während viereinhalb Monaten. Dies liegt unterhalb
der minimalen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, auf welche abzustellen
ist (Erw. 2.3.2 hievor). Demnach erfüllt die Versicherte auf Grund allein
ihrer Anstellung bei der Y._ AG die nötige Beschäftigungsdauer nicht. Sonstige
Anstellungen bei andern Drittbetrieben werden weder nachgewiesen noch geltend
gemacht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3. 3.1In formeller Hinsicht beanstandet die Versicherte, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) habe den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geprüft und den Fall
wegen Zweifeln an der Anspruchsberechtigung der kantonalen Amtsstelle zum
Entscheid überwiesen. Eine derartige Überweisung dürfe nach ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift nur durch eine Arbeitslosenkasse erfolgen; ein RAV
habe keine Befugnis, ein Zweifelsfallverfahren (Art. 81 Abs. 2 AVIG) einzuleiten.
Die Kasse habe jedoch keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung geäussert.
Daher sei die leistungsverneinende Verfügung des AWA nichtig und von Amtes
wegen aufzuheben.
3.2 Gleichzeitig führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus,
das Arbeitsverhältnis mit der X._ AG sei vorliegend irrelevant, mache sie
doch diesbezüglich keine Ansprüche an die Arbeitslosenversicherung geltend.
Sie verlange einzig auf Grund der Anstellung bei der Y._ AG Arbeitslosenentschädigung.
Damit anerkennt die Versicherte selbst, dass sie gestützt auf die Arbeitnehmertätigkeit
in der erstgenannten Firma keinen Anspruch auf Leistungen hat. Die Überweisung
an das AWA erfolgte indessen, wie sich aus der Begründung des Überweisungsschreibens
ergibt, zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit im Hinblick darauf, dass
die Versicherte offenbar parallel zu ihren Arbeitsbemühungen auch die Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbereitet hatte. Das AWA wies den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich wegen der arbeitgeberähnlichen
Stellung bei der X._ AG ab. Zur Anstellung bei der Y._ AG äusserte es sich
weder in der Verfügung vom 2. Mai 2002 noch in derjenigen vom 5. Dezember
2002. Da die Versicherte nach dem Gesagten keine Leistungen auf Grund der
Anstellung bei der X._ AG beansprucht und die Arbeitnehmertätigkeit bei der
Y._ AG nicht Gegenstand des Zweifelsfallverfahrens war, kann offen bleiben,
ob das RAV zur Einleitung eines derartigen Verfahrens befugt war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 31. März 2004