C 173/01
Urteil vom 7. Februar 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Schüpfer
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
M._, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch das Syndikat X._
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 11. Mai 2001)
Sachverhalt:
A. Der 1964 geborene M._ ist gelernter Kameramann und seit Jahren in zeitlich
befristeten Engagements in verschiedenen Filmprojekten tätig. Er meldete
sich am 9. November 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
ab Beginn einer neuen - vierten - Rahmenfrist vom 12. Dezember 1999 an. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit
und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten ab
12. Dezember 1999.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Entscheid vom 11.
Mai 2001).
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
M._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während
das AWA auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeine Vermittlungsfähigkeit als eine
der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art.
8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 je mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass Versicherte, die auf Grund berufs- und arbeitsmarktspezifischer
Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht mehr
grundsätzlich als vermittlungsunfähig gelten. Es betrifft dies namentlich
Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise
Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art. 11
Abs. 2 AVIG; vgl. BGE 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; Gerhards, Kommentar zum
AVIG, Bd. I, N 79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten
bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung
des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen
(Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; Gerhards, a.a.O., N 37
und 49 zu Art. 11). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte jedoch
schon unter der Herrschaft des bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechts klar,
dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre, wenn der Versicherte
- in casu ein Unterhaltungsmusiker - die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis
von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies aber nicht wollte
(BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb, 110 V 213 Erw. 2a; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw.
1c).
1.3 Die Situation eines Kameramannes und der Angehörigen der übrigen in Art.
8 Abs. 1 AVIV genannten Berufskategorien ist unter dem Gesichtspunkt der
Vermittlungsfähigkeit mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre
Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten. Diesbezüglich
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, es liege eine Anspruch
auf Differenzausgleich vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn
sich eine versicherte Person nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit
finanziell zu überbrücken, einer Firma auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem
es ihr nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV
1996/97 Nr. 38 S. 209). Im Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG ist die Anspruchsvoraussetzung
der Vermittlungsfähigkeit weniger streng zu beurteilen (ARV 2000 S. 153 Erw.1d
mit Hinweis).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV und der Rechtsprechung
gemäss BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb und BGE 110 V 213 Erw. 2a ausgeführt, die
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit habe in denjenigen Fällen zu unterbleiben,
in welchen der Versicherte die einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht von sich
aus auf eine kurze Zeit begrenze - gewissermassen um sich eine freie Lebensführung
zu ermöglichen -, sondern weil dieser Wechsel der ausgewiesenen Ausübung
des Berufes entspreche. Da es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beschwerdegegner
die Möglichkeit gehabt hätte, ein Arbeitsverhältnis in seinem Beruf von voraussichtlich
längerer Dauer einzugehen, und dieser grundsätzlich an einer dauerhaften
100%igen Stelle interessiert sei, gelte dieser als vermittlungsfähig.
2.2 Das Beschwerde führende seco wendet ein, der vorinstanzliche Entscheid
beruhe auf überholter Rechtsprechung. Die Auflistung einer bestimmten Berufsgattung
in Art. 8 AVIV entbinde nicht von der Stellensuche in einem berufsfremdem
Bereich und damit von der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdegegner
sei offenkundig nicht bereit, Dauerstellen ausserhalb seiner Berufe als Kameramann
und Regisseur zu suchen und anzutreten. Unter diesen Umständen seien die
für seine Tätigkeiten als normal zu bezeichnenden Arbeitsausfälle nicht über
die Arbeitslosenversicherung zu entschädigen.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner arbeitet seit Jahren als Kameramann. Die einzelnen
Filmprojekte bei jeweils verschiedenen Produzenten und Regisseuren dauern
jeweils nur einige Tage oder Wochen. In den ersten drei Rahmenfristen hat
er diese Engagements jeweils als Zwischenverdienste abgerechnet.
3.2 Nicht anders als in jenen Fällen, in denen die Betroffenen ihre Arbeitskraft
aus freien Stücken auf Abruf zur Verfügung halten und alsdann mit einer -
von ihnen selbst zu tragenden - Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage
konfrontiert sind (ARV 2000 Nr. 29 S. 154 Erw. 2b, 1996/97 Nr. 38 S. 209),
hat sich auch der Beschwerdegegner aus eigenem Antrieb als Kameramann für
die Ausübung eines Berufes entschieden, in welchem häufig wechselnde und
befristete Anstellungen auch nach seinen eigenen Angaben üblich sind und
ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei Engagements als normal bezeichnet
werden muss. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er überhaupt eine
Dauerstelle suchte. Seine sämtlichen Arbeitsbemühungen beschränkten sich
stets auf die zeitlich befristeten Stellen als Kameramann. Es ist zwar verständlich,
dass sich der Beschwerdegegner darauf konzentrieren will, seinen Beruf, bei
dem er offenbar auch sehr viel Anerkennung findet, ausüben zu wollen. Wenn
es aber diesem inhärent ist, dass sich Perioden mit Engagements mit solchen
ohne Verdienstmöglichkeiten abwechseln, ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung,
dieses im Beruf selbst liegende Risiko abzudecken. Da der Beschwerdegegner
die Entscheidung getroffen hat, sich ausschliesslich um Arbeit in seinem
beruflichen Bereich zu bewerben, hat nicht die Gemeinschaft der Versicherten,
sondern er selbst die Konsequenzen dieses Entschlusses zu tragen. Die gemäss
Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 und 8 Abs. 1 AVIV um
einen Tag verlängerte Wartezeit in gewissen Berufen entbindet nicht von der
jedem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Dies würde einer
nicht gerechtfertigten Privilegierung gleichkommen. Vielmehr hätte sich auch
der Beschwerdegegner um berufsfremde Arbeitsstellen bemühen müssen. Dies
umso mehr, als er nach bereits drei zurückgelegten Rahmenfristen wissen musste,
dass die Chancen für ein Dauerengagement in seinem Beruf äusserst gering
sind. Es geht nicht an, dass eine Berufsgattung, wie beispielsweise diejenige
eines Kameramannes, von der Arbeitslosenversicherung dauernd unterstützt
wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2001 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2003