C 173/04
Urteil vom 2. Dezember 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Flückiger
F._, 1983, Beschwerdeführerin,
gegen
Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe, Entfelderstrasse
11, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 17. August 2004)
Sachverhalt:
A. Die Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe stellte F._
mit Verfügung vom 18. November 2003 für 31 Tage ab dem 20. Oktober 2003 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem
deren Arbeitgeberin, die Firma P._ AG, das seit 1. September 2003 dauernde
Teilzeitarbeitsverhältnis (60%) per 17. Oktober 2003 aufgelöst hatte. Diese
Anordnung wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. Januar 2004 bestätigt.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 17. August 2004).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F._, es sei ihr eine Entschädigung
von Fr. 4'000.- wegen "Irreführung diverser Tatsachen" auszurichten sowie
auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten, unter Aufhebung
des Einspracheentscheids und des kantonalen Gerichtsentscheids.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 4'000.-
gegen die Arbeitgeberin wegen Falschaussagen geltend. Ihre Persönlichkeit
sei bewusst in ein schlechtes Licht gestellt worden, weshalb sie Mühe habe,
eine neue Stelle zu finden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt
gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf dem
Gebiet der Sozialversicherung. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis liegen
somit nicht in seinem Zuständigkeitsbereich. Deshalb ist in diesem Punkt
auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Wie das kantonale Versicherungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist
ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben, wenn
und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben
ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren
Verhalten des oder der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung
die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S.
39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Rz. 8 zu Art. 30). Gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Dabei wird keine Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art.
346 Abs. 2 OR vorausgesetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen
in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur
verfügt werden, wenn das dem oder der Versicherten zur Last gelegte Verhalten
in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999
Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, a.a.O.,
Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit.
b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober
1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b,
welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober
2000 [C 53/00], Erw. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar
ist).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei kein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestanden, als sie bei der Firma P._ AG angefangen habe, und es sei ihr zudem
in der ersten Woche keine Arbeit zugeteilt worden. Danach habe sie Arbeiten
erledigen müssen, welche unzumutbar gewesen seien und nicht ihrer Anstellung
als Verkaufssachbearbeiterin entsprochen hätten. Der Vorwurf, es habe ihr
an Einsatz und Motivation gefehlt, entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei
immer pünktlich zur Arbeit gekommen und habe private Angelegenheiten, wie
z.B. das Schreiben von E-Mails und Bewerbungen, während der Mittagszeit erledigt.
Geraucht habe sie nur in der Pause, und während der Arbeitszeit habe sie
höchstens drei SMS geschrieben.
2.3 Der Geschäftsleiter der Arbeitgeberin führt aus, es treffe zu, dass der
Beschwerdeführerin anfänglich nicht besonders "hochstehende" Arbeiten aufgetragen
worden seien. Dies sei ihr aber bei der Einstellung klar mitgeteilt worden.
Sie sollte zuerst das Arbeitsumfeld, die Firma sowie die Aufgaben kennen
lernen. Sie habe aber nicht einmal die einfachsten Arbeiten fehlerfrei erledigen
können. Des Weitern habe sie während der Arbeitszeit sehr viele SMS und E-Mails
verschickt sowie Bewerbungen geschrieben und fast stündlich (Rauch-)Pausen
gemacht. Im Lager sei sie nur die letzten beiden Tage tätig gewesen.
Der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese während
drei Wochen einen provisorischen Arbeitsplatz gehabt habe. Dies sei ihr aber
vor Stellenantritt mitgeteilt worden und sie habe damit keine Probleme gehabt.
Zudem habe er ihr immer genügend Arbeit gegeben, welche am Anfang aufgrund
der Einführung in die Firma eher einfacher Art gewesen sei. Auch er erklärt,
die Beschwerdeführerin habe während der Arbeitszeit Bewerbungen geschrieben
und kein Interesse an ihrer Arbeit gezeigt. Ihre Arbeitsweise sei qualitativ
und quantitativ absolut nicht genügend gewesen, weshalb sie nach der erfolgten
Kündigung für die letzten zwei Tage im Lager beschäftigt worden sei. Ausserdem
sei ihr bei der Einstellung klar mitgeteilt worden, die Anstellung erfolge
in Hinblick auf eine längere Zusammenarbeit, was auch in ihrem Interesse
gelegen habe. Anfang Oktober habe sie ihm aber mitgeteilt, sie werde per
Ende Jahr kündigen.
2.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet der Betrachtungsweise
des kantonalen Gerichts, welches auf die Darstellung der Arbeitgeberin abstellte,
bei. Angesichts der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsleiters
und des direkten Vorgesetzten steht fest, dass das allgemeine Verhalten der
Beschwerdeführerin, vor allem ihr mangelnder Einsatz, ihre fehlende Motivation
und ihre Fehlerquoten sowie die von ihr unbestrittenermassen auf Ende Jahr
in Aussicht gestellte Auflösung des Teilzeitarbeitsverhältnisses, Anlass
zur Kündigung gab. Dies genügt für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten. Die Beschwerdeführerin war sich der Problematik ihres Verhaltens
zweifellos bewusst, weshalb Vorsatz gegeben ist. Die ihr am Anfang zugeteilten
leichteren Arbeiten, auch wenn sie zum Teil nicht dem Tätigkeitsbereich einer
Verkaufssachbearbeiterin entsprachen, wie auch der Umstand, dass ihr während
der ersten drei Wochen nur ein provisorischer Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt werden konnte, rechtfertigen das von der Beschwerdeführerin an den
Tag gelegte Verhalten nicht.
3. Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Vorinstanz auch hinsichtlich
der Festsetzung der Einstellungsdauer auf 31 Tage, mithin im untersten Bereich
des schweren Verschuldens, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132
OG; BGE 123 V 152 Erw. 2, 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) gefolgt werden kann.
Das kantonale Versicherungsgericht hat diesbezüglich zutreffend dargelegt,
weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin, das Anlass zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gab, als schweres Verschulden zu qualifizieren ist,
wobei es den verschuldensmindernden Umständen in angemessener Weise Rechnung
trug. Die daraus resultierende Einstellungsdauer von 31 Tagen ist in Anbetracht
der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe, dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004