C 175/01
Urteil vom 15. Januar 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi
und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli
C._, 1972, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 6. März 2001)
Sachverhalt:
A. C._, geboren 1972, arbeitete vom 7. September 1997 bis 14. August 2000
als Fotograf bei der Firma X._ in England. Am 24. Juli 2000 kündigte er die
Anstellung auf den 14. August 2000. Daraufhin kehrte er in die Schweiz zurück.
Seit dem 4. September 2000 machte er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder geltend.
Mit Schreiben vom 10. November 2000 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden
C._ auf, zu einer eventuellen vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen. In seiner
Antwort vom 14. November 2000 machte dieser geltend, er habe in die Schweiz
zurückkehren wollen und, da die Stellensuche von England äusserst schwierig
bis unmöglich gewesen wäre, seine Stelle gekündigt, um nach der Rückkehr
in der Schweiz eine neue Anstellung zu suchen. Mit Verfügung vom 21. November
2000 stellte die Arbeitslosenkasse C._ für 31 Tage ab dem 15. August 2000
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2001 abgewiesen.
C. C._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 21. November 2000 seien aufzuheben.
Eventualiter sei die Einstellungsdauer unter Annahme eines leichten Verschuldens
neu festzulegen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa mit Hinweis).
1.1 Das am 1. Januar 2003, somit nach Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung,
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist deshalb vorliegend nicht anwendbar.
1.2 Gleiches gilt für das seit 1. Juni 2002 in Kraft stehende Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 320 Erw. 1).
1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG in der hier anwendbaren Fassung, die bis 31.
Mai 2002 in Kraft stand, sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt
von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der
Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 Die Vorinstanz erwog, durch die Kündigung seiner Arbeitsstelle, ohne
dass ihm eine andere Arbeitsstelle zugesichert war, habe der Beschwerdeführer
seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die als allgemeiner Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht verletzt.
Gerade im Hinblick auf die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel
und Personalvermittlungsagenturen wären Bewerbungen von England aus durchaus
möglich und zumutbar gewesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
sei daher zu Recht erfolgt.
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das Institut
der Beitragsbefreiung in Art. 14 Abs. 3 AVIG sei als weitgehend vorbehaltlose
Rückkehrhilfe konzipiert. Die auf diese Norm gestützte Anspruchsberechtigung
für bestimmte Personengruppen könne nicht in gleicher Weise eingeschränkt
werden wie bei Personen, die sich bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
bewegen. Die freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, um in die Schweiz
zurückzukehren, dürfe daher nicht sanktioniert werden, da dies Sinn und Zweck
dieser Norm widersprechen würde. Zudem würde die Einstellung aufgrund eines
Sachverhaltes, der sich im Ausland verwirklichte, gegen das Territorialitätsprinzip
verstossen.
2.3 Dagegen wendet die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung vom 30.
Juli 2001 ein, die Anspruchsberechtigung für aus dem Ausland zurückkehrende
Schweizer stütze sich nicht allein auf Art. 14 Abs. 3 AVIG, welcher lediglich
einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen regle, sondern auf Art. 8 ff. AVIG.
Sinn und Zweck der vom Beschwerdeführer angeführten Norm sei sicher nicht,
rückkehrende Auslandschweizer von sämtlichen Sanktionen zu befreien.
2.4 Art. 14 AVIG räumt bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen und
wegen des Fehlens einer freiwilligen Versicherung einen Versicherungsschutz
ohne vorgängige Erfüllung der Beitragszeit ein. Die entsprechenden Leistungen
unterliegen verschiedenen Einschränkungen. So ist gemäss Art. 6 AVIV eine
zusätzliche Wartezeit zu bestehen, und das nach einem Pauschalansatz bemessene
Taggeld (Art. 23 Abs. 2 AVIG) wird beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
reduziert (Art. 41 Abs. 2 AVIV). Gemeinsam ist allen Befreiungstatbeständen
eine kausale Beziehung zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der
Verhinderung an einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit durch einen der
im Gesetz genannten Umstände. Unerheblich ist, aus welchem Grund sich der
Befreiungstatbestand verwirklicht hat; insbesondere auch, ob der Versicherte
für dessen Eintreten eine Verantwortung trägt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c
AVIG). Nachdem Art. 14 AVIG eine Arbeitslosigkeit zwingend voraussetzt, ansonsten
die Befreiung von der Beitragszeit keinen Sinn hätte, und beim Vorliegen
bestimmter Bedingungen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen modifiziert,
ohne nach den Gründen für die Verwirklichung dieser Bedingungen zu fragen,
wäre es systemwidrig, ein Verhalten zu sanktionieren, das einen Befreiungstatbestand
setzt. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall sämtlicher Sanktionsmöglichkeiten.
So wäre etwa eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender
Bemühungen um eine Anstellung grundsätzlich möglich. Das Setzen des Befreiungstatbestandes
selbst (Rückkehr aus dem Ausland nach einer dort ausgeübten, nicht beitragspflichtigen
Beschäftigung, ohne eine neue Arbeitsstelle zu haben) aber kann nicht nach
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sanktioniert werden. Dementsprechend findet sich
in der Rechtsprechung kein Entscheid, der eine Einstellung in Zusammenhang
mit einem Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 AVIG betreffen würde. Auch
im Schrifttum gibt es keinerlei Hinweise auf eine solche Kombination (vgl.
Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, S. 190-193 N 43-51 zu Art. 14 Abs. 3
und S. 363-367 N 6-15 zu Art. 30 Abs. 1 lit. a; Stauffer, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 29 f. zu Art. 14
Abs. 3 und S. 77-80 zu Art. 30 Abs. 1 lit. a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 81 N 202 f. zu Art.
14 Abs. 3 und S. 254 N 694-698 zu Art. 30 Abs. 1 lit. a; Jacqueline Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 105-132).
Zu ergänzen bleibt, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Territorialitätsprinzip
im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist. Zwar gilt dieses Prinzip,
wonach öffentliches Recht nur in dem Staat Rechtswirkungen entfaltet, der
es erlassen hat (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
S. 73 f.) für das gesamte öffentliche Recht einschliesslich des Sozialversicherungsrechts
(BGE 112 V 398 Erw. 1b; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Bd. I, S. 202). Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der Anwendung des Gesetzes
keine Sachverhalte Beachtung finden dürften, die sich im Ausland verwirklichen.
Vielmehr fordert Art. 14 Abs. 3 AVIG genau dies.
2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Stelle kündigte,
ohne dass ihm eine neue zugesichert war. Nach dem Gesagten ist ersichtlich,
dass die von der Arbeitslosenkasse deshalb verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Bundesrecht verletzt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. März 2001 und die Verwaltungsverfügung
vom 21. November 2000 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2004