C 176/01
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 19. Dezember 2001
in Sachen
E._, 1968, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- E._, geboren 1968, war von Mai 1999 bis Oktober 2000 als Temporärmitarbeiter
bei der Firma X._ AG angestellt und im zugewiesenen Einsatzbetrieb als Portier/Wachmann
tätig. Am 16. Oktober 2000 wurde ihm fristlos gekündigt, weil er am 13. (recte
11.) Oktober 2000 seinen Wachtposten ohne Erlaubnis verlassen habe. E._ erhob
Zivilklage und meldete sich am 30. Oktober 2000 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an; mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 wurde er von der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ab dem 17. Oktober 2000 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
B.- Während der Rechtshängigkeit des von E._ gegen die Einstellungsverfügung
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens wurde die Zivilstreitigkeit durch Vergleich
vom 13. Februar 2001 erledigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
mit Zeugeneinvernahme wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. März 2001 die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
vom 15. Dezember 2000 ab.
C.- E._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
die Einstellungsverfügung und den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze und Bestimmungen über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Arbeitslosigkeit aus eigenem
Verschulden (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE
112 V 244 Erw. 1) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art.
30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
b) Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann das Übereinkommen Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und
den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) zu beachten
(vgl. BGE 124 V 234). Dessen Art. 20 lit. b lautet wie folgt:
"Die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit
oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne
Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können
in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht
oder gekürzt werden, ... b. wenn die zuständige Stelle festgestellt hat,
dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat; ..."
2.a) Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Versicherte seinen
Wachtposten verlassen hat, ohne auf Ablösung zu warten (für die entsprechende
Wartezeit sei er jeweils entschädigt worden); damit sei der Zugang zum Einsatzbetrieb
für jedermann frei gewesen, was eine schwere Verletzung der Dienstvorschriften
darstelle. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, das Gelände des
Einsatzbetriebes zu früh verlassen zu haben und macht geltend, dass der zu
bewachende Eingang offensichtlich gar nicht wichtig gewesen sei.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass die ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer rechtsgültig aufgelöst hat,
woran der anschliessende und mittlerweile durch Vergleich erledigte Zivilprozess
nichts ändert, da eine einmal ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis
grundsätzlich beendet.
c) Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere
dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, namentlich
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Praxisgemäss muss das dem
Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger
Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt
(BGE 112 V 245 Erw. 1, zuletzt bestätigt durch Urteil A. vom 4. Oktober 2001,
C 205/01).
d) Der Beschwerdeführer hatte am 11. Oktober 2000 von 06.00 Uhr bis 14.00
Uhr während der Frühschicht einen Baustelleneingang zum Einsatzbetrieb zu
bewachen. Nach Schichtende sollte er an einer Veranstaltung des Arbeitgebers
teilnehmen, die in der Weise organisiert war, dass die Mitglieder der Spätschicht
vor und die Mitglieder der Frühschicht nach dem Arbeitseinsatz teilnahmen,
sodass die Bewachung des Einsatzbetriebes ohne Unterbrechung gewährleistet
werden konnte. Gemäss Arbeitszeitkontrolle verliess der Beschwerdeführer
seinen Posten jedoch schon um 13.58 Uhr, ohne auf seine Ablösung zu warten
oder ohne eine Erlaubnis erhalten zu haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird dies denn auch bestätigt, indem der Versicherte vorbringt, dass die
Ablösung zwischen 13.45 Uhr und 13.55 Uhr "hätte ... erfolgen sollen". Dies
kann nun nicht anders verstanden werden, als dass der Versicherte seinen
Arbeitsplatz vor dem Eintreffen seines (an der Veranstaltung des Arbeitgebers
teilnehmenden) Nachfolgers verlassen hat; insbesondere fällt auf, dass der
Versicherte im ganzen Verfahren weder geltend macht, die Ablösung sei korrekt
erfolgt, noch die Ablöseperson namentlich bezeichnet. Weiter macht er in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend, er habe das Areal nicht vor
14.00 Uhr verlassen, während es in vorliegender Sache darum geht, ob er seinen
Posten vorzeitig verlassen und damit unbewacht gelassen hat. Im Übrigen bringt
der Versicherte nicht vor, dass er für das vorzeitige Verlassen des Wachtpostens
eine Erlaubnis erhalten hätte, sondern führt nur aus, dass er mit seinem
Vorgesetzten telefoniert habe. Eine Erlaubnis zum Verlassen der Arbeitsstelle
vor dem Eintreffen der Ablösung macht der Beschwerdeführer dabei zu Recht
nicht geltend, da eine solche nicht anzunehmen ist, weil der Eingang des
Einsatzbetriebes ein grosser Konzern sonst unbewacht gewesen wäre. Ob dieser
Eingang nun wichtig sei oder nicht, ist entgegen der Äusserung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht massgebend, da der Einsatzbetrieb alle Zutrittsmöglichkeiten überwacht
wissen wollte. Damit ist klar erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen
Posten ohne Erlaubnis vor Eintreffen der Ablösung verlassen hat, was im Bewachungsdienst
als Pflichtverletzung zu werten ist. Ob der Versicherte nun noch aufgefordert
worden ist, anderthalb Stunden länger auf seinem Posten zu verbleiben oder
nicht, ist diesbezüglich irrelevant, weil dies nichts an der begangenen Pflichtverletzung
ändert. Da dem Versicherten eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden muss,
liegt aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts ein berechtigter Anlass
für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor (Jacqueline Chopard, Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 109 oben). Dies musste dem
Beschwerdeführer klar sein; mit seinem Verhalten hat er somit eventualvorsätzlich
eine Kündigung in Kauf genommen, weshalb er zu Recht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
e) Die Einstelldauer von 31 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren
Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), trägt den gesamten Umständen hinreichend
Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art.
132 OG) nicht beanstanden, da der Beschwerdeführer durch das vorzeitige Verlassen
seines Wachtpostens eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen
hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001