C 179/05
Urteil vom 17. Oktober 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
C._, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,
Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 28. April 2005)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zug das Gesuch der 1957 geborenen C._ um Arbeitslosenentschädigung
ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2004. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 28. April 2005 ab.
C._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2004 zuzusprechen. Ferner ersucht
sie um unentgeltliche Verbeiständung. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Februar 2004. In der Zeitspanne von diesem Tag bis zum Datum des Einspracheentscheides
(10. Mai 2004), welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), war die Beschwerdeführerin Ehegattin des im
Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der Firma K._ GmbH eingetragenen D._. Sie war somit, auch wenn sie aus der
genannten Firma entlassen und ihr Eintrag als Prokuristin mit Einzelprokura
im Handelsregister gelöscht wurde, Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person
und blieb damit rechtsprechungsgemäss weiterhin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03).
Dass die Ehegatten vorübergehend gerichtlich getrennt gelebt haben, ändert
daran nichts. Trotz der Trennung dauert die Ehe fort (Hegnauer/ Breitschmid,
Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, N 10.06 S. 77). Die Trennung
bezweckt unter anderem, eine Wiedervereinigung offen zu halten (a.a.O., N
10.03). Dies ist vorliegend geschehen, wohnt doch die Versicherte nach eigenen
Angaben wieder bei ihrem Ehemann und arbeitet erneut in dessen Betrieb. Was
in ARV 2003 S. 120 zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an die getrennt
lebende Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person gesagt wurde, gilt analog
für die Arbeitslosenentschädigung. Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen
und ihrer Ehegatten vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist absolut
zu verstehen, weshalb es nicht möglich ist, den betroffenen Personen unter
bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, Rz 379 in fine und Fn 758 mit Hinweisen). Daher kann
der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin
ab dem Datum des Entzugs der Prokura trotz ihrer Stellung als Ehefrau einer
arbeitgeberähnlichen Person bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosen-,
nicht aber Kurz- oder Insolvenzentschädigung beanspruchen könne. Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das
der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen
und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 S. 240). Dieses Risiko ist das
selbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung
geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten
arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten. Nach
dem Gesagten braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Versicherte den
geltend gemachten Lohn effektiv bezogen hat.
3.
3.1 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn das Verfahren
nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende Partei bedürftig und
eine anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202
Erw. 4a).
3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw.
3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin verdient in der Firma ihres Ehemannes seit dem
1. April 2005 Fr. 3500.- im Monat. Als Notbedarf macht sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einen Betrag von Fr. 2040.75 geltend. Aus dem von ihr ausgefüllten Formular
mit den persönlichen Angaben lässt sich ebenfalls kein wesentlich höherer
Notbedarf ermitteln. Die Versicherte belegt dort einen Mietzins von Fr. 953.50,
Krankenkassenprämien von Fr. 295.-, Steuern von Fr. 60.- sowie Hausrats-
und Haftpflichtversicherungsprämien von Fr. 45.75 monatlich, total somit
Fr. 1088.25. Wird sodann behelfsweise auf die im Kreisschreiben der Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 23. Mai 2001 abgestellt (Urteile D. vom 24. Juni 2005, U 290/04, I. vom
12. August 2003, I 38/03), kann für die in Gemeinschaft mit einer erwachsenen
Person lebende Versicherte ein Grundbedarf von Fr. 1000.- angenommen werden.
Damit verbleiben ihr monatlich immer noch über Fr. 1000.- zur Bestreitung
der übrigen Kosten, zumal private Schulden grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden können (Urteil D. vom 17. März 2000, U 219/99). Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann zusammenlebt, weshalb auch
dessen Einkommen zu berücksichtigen ist (AJP 2004 S. 1488). Über dieses schweigt
sich die Versicherte im erwähnten Formular aus. Selbst wenn das Vermögen
nicht die von den Steuerbehörden genannte Höhe von Fr. 435'000.- erreichen
sollte, ist die Bedürftigkeit so oder anders nicht ausgewiesen, weshalb die
unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.
3.4 Im Weiteren war die Beschwerde aussichtslos. Daran ändert nichts, dass
die Begründung des angefochtenen Entscheides korrigiert wurde. In Anbetracht
der zivilstands- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse konnte die Ablehnung
der Anspruchsberechtigung von vornherein nicht in Frage gestellt werden.
4. Das Verfahren ist kostenfrei.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2005