C 185/01
Urteil vom 26. Oktober 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Walser;
Gerichtsschreiber Ackermann
B._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz
5, 8400 Winterthur,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
(Entscheid vom 15. November 2000)
Sachverhalt:
A. B._, geboren 1964, wurde durch die Invalidenversicherung zum kaufmännischen
Angestellten umgeschult. Nach erfolgreichem Abschluss meldete er sich bei
der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf für den Monat
August 1995 die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und - infolge Umzugs
- für die Monate September bis November 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse
Schaffhausen Taggelder ausrichtete; im November 1995 trat B._ eine neue Stelle
an. Mit Verfügung vom 19. April 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau
B._ bei einem Invaliditätsgrad von 46% mit Wirkung ab dem 1. August 1995
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. In der Folge forderte die
Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. Juli 1996 von September bis November
1995 zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 5'291.55 zurück, da
nur eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 54% bestanden habe. Die von
B._ angerufene Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
Schaffhausen hob diese Verfügung mit Entscheid vom 18. Dezember 1996 auf
und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück,
damit sie die Vermittlungsfähigkeit feststelle.
In Nachachtung dieses Entscheides stellte das Kantonale Industrie-, Gewerbe-
und Arbeitsamt Schaffhausen (KIGA) mit Verfügung vom 19. Januar 1999 fest,
dass die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente an der Vermittlungsfähigkeit
grundsätzlich nichts ändere; weiter führte es aus, dass die Arbeitslosenkasse
den versicherten Verdienst um den Grad der Invalidität zu reduzieren habe
und die Höhe der Rückforderung deshalb nicht zu beanstanden sei. Diese Verfügung
ist nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 24. März 1999 forderte die
Arbeitslosenkasse in der Folge von B._ abermals Fr. 5'291.55 zu viel ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung zurück und verwies für die Begründung auf die Verfügung
des KIGA von Januar 1999.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für
die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. November
2000 ab.
C. B._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, den vorinstanzlichen
Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben sowie die Akten an die
Rekurskommission zu überweisen, damit sie über eine Parteientschädigung befinde.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D. Über das von B._ gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung ist noch
nicht befunden worden.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorab rügt der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Einerseits
sei er vor Verfügungserlass nicht angehört worden, andererseits habe die
Verwaltung ihre Verfügung nicht begründet, sondern nur auf die Meinung des
KIGA in dessen Verfügung von Januar 1999 verwiesen, wobei diese Amtsstelle
keine Kompetenz habe, über die Frage der Rückerstattung zu befinden. Dies
stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nicht
geheilt werden könne.
1.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer vor Erlass der Rückforderungsverfügung
nicht angehört worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung hat sich
der Versicherte jedoch nicht selber des rechtlichen Gehörs beraubt, als er
direkt Beschwerde erhoben hat, anstatt der falschen Rechtsmittelbelehrung
in der Verfügung von März 1999 zu folgen und eine - zum damaligen Zeitpunkt
nicht existierende - Einsprache an den Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt
zu erheben (vgl. heute dagegen Art. 52 ATSG): Einerseits ist zu berücksichtigen,
dass die Verwaltung ja bereits verfügt hatte, ohne das rechtliche Gehör zu
gewähren. Andererseits kann - trotz behördlicher Weiterleitungspflicht -
von einem anwaltlich vertretenen Versicherten nicht erwartet werden, einer
offensichtlich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu folgen, denn der Grundsatz,
dass aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil
erwachsen darf, gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung
hätte erkannt werden müssen (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa mit Hinweisen).
Allerdings war hier über die Frage der Rückerstattung bereits ein erstes
(mit Entscheid der Vorinstanz von Dezember 1996 abgeschlossenes) Verfahren
durchgeführt worden, in welchem sich der Beschwerdeführer zu den verschiedenen
Aspekten der Rückerstattung äussern konnte (auch wenn die Problematik der
Revision und der Vermittlungsfähigkeit im Vordergrund standen). Damit liegt
hier nicht eine dermassen schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
als dass sie nicht durch die Möglichkeit der Äusserung im vorinstanzlichen
Verfahren hätte geheilt werden können (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa). Diese
Frage kann letztlich aber offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aus materiellen Gründen gutzuheissen ist (vgl. Erw. 3 hienach).
1.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist
die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
Die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. März 1999 enthält
nur eine rudimentäre Begründung, verweist aber explizit auf die Verfügung
des KIGA vom 19. Januar 1999, von welcher der Versicherte als Verfügungsadressat
Kenntnis hatte. Auch wenn grundsätzlich die Begründung in der Verfügung selber
zu erfolgen hat, liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
denn aus der ihm bekannten Verfügung des KIGA konnte der Beschwerdeführer
ohne weiteres die Überlegungen erkennen, von denen sich die Arbeitslosenkasse
hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützte (vgl. auch BGE
123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen); so hat es das Bundesgericht in BGE 123 I
34 f. Erw. 2d als ausreichend erachtet, dass ein Haftrichter auf die Ausführungen
in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft verwiesen hat. Dass die Arbeitslosenkasse
auf die Begründung einer für die Rückerstattung unzuständigen Behörde verweist,
führt - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zu
keinem anderen Resultat, denn es bleibt der Verwaltung unbenommen, sich eine
für sie überzeugende Meinung einer nicht zuständigen Behörde zu eigen zu
machen. Damit liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor.
2. 2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. März 1999) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG
hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter
anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt
der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die
Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist
in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat
in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist, und der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid
der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Zu Unrecht bezogene
Geldleistungen können jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen
einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung gegeben sind (vgl. BGE 122
V 368 Erw. 3 und ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b): Gemäss einem allgemeinen
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c
mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision
von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet,
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen
oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch die Taggeldabrechnung
formlos erbrachten Leistungen teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also
nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges
(Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
- Wiedererwägung oder prozessuale Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor) - gegeben
sind. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung
der Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG; das entsprechende Verfahren ist
sistiert worden.
3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe in ihrem ersten Entscheid
vom 18. Dezember 1996 bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch
bestehe und demzufolge nur noch dessen Umfang zu beurteilen sei. Dem ist
nicht beizupflichten: Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheides
in Rechtskraft; verweist dieses jedoch - wie hier - ausdrücklich auf die
Erwägungen eines Rückweisungsentscheides, werden diese zu dessen Bestandteil
und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft
teil (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Im - nicht angefochtenen -
Entscheid vom 18. Dezember 1996 hat das kantonale Gericht befunden, dass
die Voraussetzungen einer prozessualen Revision vorlägen, jedoch nicht nachvollziehbar
sei, weshalb die Arbeitslosenkasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 54%
ausgegangen sei; in der Folge wurde die Verwaltungsverfügung aufgehoben und
die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
"damit sie die Vermittlungsfähigkeit ermittle und über die Rückforderung
neu verfüge." Damit ist die Frage der Rückforderung als solche von der Vorinstanz
offen gelassen worden; entgegen ihrer Annahme konnte sie deshalb frei darüber
entscheiden. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Eidgenössische Versicherungsgericht
an einen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid gebunden ist oder nicht.
3.2 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung der
Taggelder die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische
Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad
von 46% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss
stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine
neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht
zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass -
wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch anerkannt wird - ein Zurückkommen
auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich
möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss
die vollständige Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein;
dies umso mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die
Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998
Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc) und Arbeitslosen-
und Invalidenversicherung auch nicht komplementäre Versicherungszweige darstellen
(BGE 109 V 29).
Das KIGA als zuständige Stelle hat mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 19. Januar 1999 festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit durch die
Ausrichtung der Rente der Invalidenversicherung nicht beeinträchtigt wird
(was mit den Feststellungen im - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden
- Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2004,
C 349/00, übereinstimmt). Damit fehlt es im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit
trotz der nachträglich zugesprochenen Viertelsrente der Invalidenversicherung
an der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges, so dass unter diesem Titel
keine Rückforderung der ausgerichteten Taggelder erfolgen kann.
3.3 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt
des versicherten Verdienstes zu prüfen. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung
stellt nämlich nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl.
Erw. 3.2 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes
eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar, weshalb grundsätzlich
auf dessen Festsetzung zurückgekommen werden kann.
Die Vorinstanz verneint in dieser Hinsicht zu Recht die Anwendbarkeit des
Art. 40b AVIV, wonach bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während
der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit
erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht. Denn der Versicherte ist während und nach seiner Umschulung in
einen Büroberuf vollständig arbeits- und erwerbsfähig gewesen und hat im
November 1995 eine Vollzeitstelle angetreten, so dass er weder unmittelbar
vor noch während der - im August 1995 eingetretenen - Arbeitslosigkeit eine
gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hat.
Damit führt die neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Teilinvalidenrente
nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen
Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor), und es ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage
des versicherten Verdienstes, weshalb die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst nicht nachträglich um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss
Invalidenversicherung (beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 46% also
auf 54%) verkleinern kann. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene
Frage der Gesetzmässigkeit des Art. 40b AVIV kann deshalb offen bleiben.
Schliesslich kann auch aus BGE 127 V 486 Erw. 2b nichts zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dort Arbeitslosigkeit und Invalidität
zeitlich nahe zusammen lagen und mithin die Voraussetzungen des Art. 40b
AVIV gegeben waren (vgl. BGE 127 V 485 Erw. A). Eine andere Grundlage, die
zu einer anderen rechtlichen Beurteilung - und damit zu einer Unrechtmässigkeit
- der Leistungserbringung von September bis November 1995 führen würde, ist
nicht ersichtlich, so dass die Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
nebeneinander zu erbringen sind und die Arbeitslosenkasse die ausgerichteten
Taggelder nicht (teilweise) zurückfordern kann (Urteil B. vom 12. Februar
2004, C 349/00). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ergibt sich
die Unrichtigkeit der Leistungserbringung insbesondere auch nicht aus Art.
99 Abs. 1 AVIG, wonach der Bundesrat das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen
regelt und ergänzende Vorschriften erlässt, um Überentschädigungen beim Zusammenfallen
von Leistungen zu verhindern. Einerseits enthält Art. 99 Abs. 1 AVIG (in
der bis Ende 2002 geltenden und hier massgebenden Fassung) für sich allein
kein eigentliches Überentschädigungsverbot, sondern nur einen diesbezüglichen
Koordinationsauftrag an den Bundesrat, was dieser in Art. 125 AVIV (in der
bis Ende 2000 geltenden und hier anwendbaren Fassung) allein betreffend Auskunftserteilung
getan hat. Andererseits besteht im Bundessozialversicherungsrecht nach ständiger
Rechtsprechung kein Überentschädigungsverbot (BGE 128 V 247 Erw. 2a mit Hinweisen),
weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedarf, um das Gewinnverbot im Verhältnis
aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen
Leistungen zu verwirklichen (BGE 113 V 148 Erw. 7c mit Hinweis). Eine solche
ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtslage durch eine
allfällige Koordination von Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung
wäre Sache des Normgebers (Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00).
3.4 Die Rechtmässigkeit der Leistungserbringung im Herbst 1995 (Erw. 3.2
und 3.3 hievor) betrifft nicht nur die eigentlichen Arbeitslosentaggelder,
sondern auch die Kinderzulagen, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls ausgerichtet
worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz basieren diese Zulagen
nicht auf einer kantonalen Grundlage, sondern der Anspruch ergibt sich vielmehr
direkt aus Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG. Da die Kinderzulagen jedoch kantonal
geregelt sind, bezieht sich der Verweis auf die kantonalen Familienzulagengesetze
in Art. 34 Abs. 1 AVIV nur auf deren Höhe. Hat der Anspruch jedoch seine
Grundlage im Bundesrecht, so ist allein aufgrund bundesrechtlicher Normen
zu prüfen, ob und inwieweit die Zulagen gekürzt und zurückgefordert werden
können, wenn sich aufgrund einer prozessualen Revision die Unrechtmässigkeit
der Leistungserbringung ergibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
3.5 Da der vorinstanzliche Entscheid und die Rückforderungsverfügung mangels
Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aufzuheben sind, kann die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs
offen gelassen werden.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch
im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung besteht (vgl. den
- auf Januar 2003 aufgehobenen - Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit,
beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
Schaffhausen vom 15. November 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse
des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1999 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: