C 185/03
Urteil vom 12. Februar 2004 II. Kammer
Bundesrichter Schön, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
K._, 1960, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. Juni 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1960 geborene K._ war vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 als
Projektcontroller bei der X._ AG angestellt. Nachdem er sich zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. September 2002 angemeldet hatte,
ermittelte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gestützt auf ein gemäss
Arbeitsvertrag vom 14. August 2001 von der ehemaligen Arbeitgeberin entrichtetes
jährliches Bruttogehalt von Fr. 84'000.- (inkl. 13. Monatslohn) sowie einen
Beschäftigungsgrad von 80 % einen versicherten Verdienst in Höhe von Fr.
7000.- (Verfügung vom 8. November 2002). Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat
sie am 25. November 2002 nicht ein.
B. Die gegen die Verfügung vom 8. November 2002 eingereichte Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne teilweise gut, als es
den angefochtenen Verwaltungsakt aufhob und den versicherten Verdienst -
in zusätzlicher Berücksichtigung der ausgerichteten Überstundenentschädigung
- auf Fr. 7335.80 festsetzte (Entscheid vom 27. Juni 2003).
C. K._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, elf von der X._
AG im August 2002 als Überzeit-Kompensation abgebuchte Tage seien als Ferientage
anzurechnen, sodass sich der versicherte Verdienst um die Entschädigung dieser
- somit nicht kompensierten - Überstunden erhöhe. Während das kantonale Gericht
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich die
Arbeitslosenkasse einer Antragstellung. Das Bundesamt für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D. Mit Schreiben vom 24. September 2003 wurde K._ auf eine drohende Verschlechterung
seiner Rechtsstellung (reformatio in peius) und die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs
aufmerksam gemacht, wozu am 6. Oktober 2003 Stellung nahm.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG; vgl. auch
BGE 125 V 480) und die hiefür je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträume
(Art. 37 Abs. 1-3 AVIV, in den bis 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen Fassungen),
insbesondere auch die Berücksichtigung von Entschädigungen für Überzeit (BGE
116 V 281), nicht bezogene Ferientage (BGE 123 V 70; vgl. auch die in BGE
125 V 42 festgehaltene Präzisierung dieser Rechtsprechung im Falle von Ferienentschädigung
als Lohnzuschlag bei bezogenen Ferien) und Überstunden (BGE 129 V 105), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8.
November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Überstunden, welche der Beschwerdeführer
während des Bemessungszeitraums geleistet hat und die ihm ausbezahlt wurden,
in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen sind. Nachdem
das kantonale Gericht dies bejaht hat, ersucht der Versicherte letztinstanzlich
auf Grund der von ihm für den Monat August 2002 geltend gemachten Umbuchung
von Kompensationsstunden in zusätzliche Ferientage um Berücksichtigung weiterer
Überstunden. Zu Recht unbestritten ist demgegenüber, dass die Entschädigung
für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes
ausser Acht zu lassen ist (BGE 123 V 70).
3.
3.1 In BGE 116 V 281 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt,
dass Entschädigungen für Überzeit nicht Bestandteil des ver-sicherten Verdienstes
darstellen, wobei sich das Urteil auf Überzeit im Sinne derjenigen geleisteten
Arbeit bezog, welche die gesetzlich fest-gelegte Höchstarbeitszeit gemäss
Arbeitsgesetz übersteigt (BGE 116 V 281 Erw. 2 mit Hinweisen). Begründet
wurde dieses Ergebnis unter anderem mit der Überlegung, dass die Arbeitslosenversicherung
nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten
und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die
aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (BGE 116 V 283 Erw. 2d mit
Hinweis). Ausgehend von diesem Grundsatz lehnte die Rechtsprechung in der
Folge - über den Bereich der Überzeit im vorstehend umschriebenen Sinn hinaus
- die Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes generell ab (BGE 129 V 105).
3.2 Die vom Beschwerdeführer über das im Arbeitsvertrag vom 14. August 2001
festgelegte Pensum von 80 % hinaus geleisteten und ihm ausbezahlten Überstunden
wären nach dem Gesagten nur dann in die Berechnung des versicherten Verdienstes
einzubeziehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein höheres Pensum vereinbart
worden wäre. Eine derartige Vertragsänderung kam jedoch, wie der Versicherte
in seiner kantonalen Beschwerdeschrift festhielt, auf Grund "organisatorischer
Unsicherheiten" nicht zustande. Der von der Arbeitslosenkasse gestützt auf
den letzten, im August 2002 (inkl. 13. Monatsgehalt) erzielten Lohn verfügungsweise
auf Fr. 7000.- festgesetzte Verdienst ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Wie im Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September
2003 an den Beschwerdeführer bereits angedeutet wurde, kann der Rechtsauffassung
der Vorinstanz, wonach die zuvor dargelegte höchstrichterliche Praxis zur
Ausserachtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versicherten
Verdienstes nur im Falle von Vollzeitarbeitsverhältnissen, nicht aber bei
teilzeitlich angestellten Personen zur Anwendung gelange, nicht gefolgt werden.
Insbesondere verkennt das kantonale Gericht, dass als Überbeschäftigung nicht
nur Arbeit bezeichnet werden kann, die über die betriebliche Normalarbeitszeit,
das heisst über einen Beschäftigungsgrad von 100 %, hinausgeht. Vielmehr
gilt als Überstundenarbeit Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal-
oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche
übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird (BGE 129 V 107 Erw. 3.1 mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung). Sowohl mit Überzeit wie auch mit Überstundenarbeit
wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG
erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig
auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit
(BGE 129 V 108 Erw. 3.2). Die Arbeitslosenkasse hat in ihrer vorinstanzlichen
Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2002 denn auch zu Recht argumentiert,
dass es vorliegend - in Nachachtung von BGE 129 V 105 - nicht angehe, dem
versicherten Verdienst einen anderen als den arbeitsvertraglich ausdrücklich
vereinbarten Lohn zu Grunde zu legen. Auch wenn es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis
handle, stelle das für einen Beschäftigungsgrad von 80 % vereinbarte Gehalt
des Beschwerdeführers dessen nach Art. 23 Abs. 1 AVIG "normalerweise" erzielten
Verdienst dar, sodass das Entgelt für die über die arbeitsvertraglich geregelte
Normalarbeitszeit von 80 % geleisteten Überstunden nicht Bestandteil des
versicherten Verdienstes bilde. Anders zu entscheiden würde heissen, eine
arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht zu billigende Ungleichbehandlung
von Voll- und Teilzeitbeschäftigten herbeizuführen (in diesem Sinne auch
das Urteil R. vom 21. August 2001, C 1/01). Soweit aus Rz C2 des Kreisschreibens
des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der hier anwendbaren
Fassung von Januar 2002 [gleichlautend auch die Fassung von Januar 2003]),
wonach Überstunden, welche die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigen,
nicht zum versicherten Verdienst gehören, Gegenteiliges zu schliessen wäre,
kann darauf nicht abgestellt werden (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw.
4b, 427 Erw. 5a). Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die Frage, ob
dem Beschwerdeführer für den Monat August 2002 durch seine vormalige Arbeitgeberin
zu Unrecht "Überzeit-Kompensation" anstelle von Ferientagen abgebucht worden
ist, nicht beantwortet zu werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004