C 186/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 28. Februar 2001
in Sachen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdeführerin, gegen
R._, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio, Müllackerstrasse
25, Glattbrugg,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 17. September 1998 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI von R._ (geb. 1964) einen Betrag von Fr. 8708.75
für zu Unrecht erbrachte Arbeitslosenentschädigungen zurück. Auf Beschwerde
von R._ hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 17. Mai 2000 diese Verfügung auf.
Die Arbeitslosenkasse GBI führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben. R._ lässt sich in ablehnendem Sinn
vernehmen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) keine Stellungnahme
einreicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Sachverhalt ist unbestritten: Der Versicherte übte bis 31. Oktober
1997 eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma X._ AG aus und war daneben
an den Wochenenden während je 12 ½ Stunden im Restaurant Y._ tätig. Als er
Ende Oktober 1997 die Stelle bei der Firma X._ AG verlor, bezog er hiefür
Arbeitslosenentschädigung. Die Anstellung im Restaurant behielt er im selben
Umfang bei. Die Arbeitslosenkasse betrachtete diese Arbeit zuerst als Nebenverdienst,
erfasste sie jedoch später als Zwischenverdienst, welchen sie dem Versicherten
anrechnete. Gemäss dieser neuen Berechnungsweise hatte der Beschwerdegegner
zu viele Leistungen bezogen, weshalb die Kasse die Rückforderung verfügte.
Die Vorinstanz ihrerseits qualifizierte die Arbeit im Restaurant als Nebenverdienst
und hob die Rückforderung auf. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Lohn
aus der Tätigkeit im erwähnten Gastbetrieb als Nebenverdienst oder als Zwischenverdienst
zu erfassen ist.
2.a) Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb
seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen
Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 Satz
2 AVIG; BGE 126 V 208 Erw. 1, 123 V 232 Erw. 3; Nussbaumer, SBVR, Arbeitslosenversicherung,
S. 117 N 305), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum
verrichtet wird. Eine solche wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes
nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke,
dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen
Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c).
Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen
auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden
Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c, 120 V 253 f. Erw. 5f
und 6).
b) Der Versicherte hatte bei der Firma X._ AG ein Vollzeitpensum mit einer
betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 bzw. 43 Stunden inne. Die gleichzeitig
im Restaurant Y._ ausgeübte Tätigkeit war nach dem Gesagten grundsätzlich
als Nebenverdienst zu betrachten.
c) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der bei dieser Nebenbeschäftigung erzielte
Lohn nach dem Wegfall der Haupttätigkeit bei der Firma X._ AG zu einem Zwischenverdienst
mutierte. Zu dieser Problematik hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
in BGE 120 V 518 Erw. 3 geäussert: Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit
nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene
Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen,
bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst
hinweist. Diese Rechtsprechung hat das Gericht in BGE 123 V 233 Erw. 3d bestätigt.
Auch in jenem Fall hatte ein Versicherter nach dem Verlust der Hauptbeschäftigung
das Ausmass der bisherigen Nebentätigkeit stark erhöht, weshalb die dabei
zusätzlich erzielten Einkünfte ("revenus supplémentaires") als Zwischenverdienste
abzurechnen waren. Das Gericht erwog zudem, dass eine Tätigkeit nicht mehr
als Nebenbeschäftigung und das dabei erzielte Einkommen auch dann nicht mehr
als Nebenverdienst gelten könne, wenn der zur Hauptbeschäftigung zusätzlich
erzielte Verdienst regelmässig nahe an den Hauptverdienst herankomme oder
diesen gar übersteige (BGE 125 V 479 Erw. 6a, 123 V 233 Erw. 3c).
Nussbaumer (a.a.O., S. 132 N 346 in fine in Verbindung mit Fn 687) verweist
ebenfalls auf BGE 123 V 230 und führt aus, eine Steigerung der Nebenverdiensttätigkeit
während der Arbeitslosigkeit könne zur Annahme von Zwischenverdienst führen.
Nichts anderes bestimmt ferner Rz 195 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung
(KS-ALE), wonach bei Ausdehnung der Nebenverdiensttätigkeit der Mehrverdienst
als Zwischenverdienst anzurechnen sei.
d) Anhand der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner
auch nach Verlust seiner Haupttätigkeit die Nebentätigkeit nicht erhöht hat.
Er verzeichnete somit keinen Mehrverdienst. Der bei der Nebentätigkeit erzielte
Lohn erreichte zudem nicht annähernd denjenigen der weggefallenen Haupttätigkeit.
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung fehlen somit die Voraussetzungen dafür,
die Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst
zu behandeln.
3. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen
für eine Leistungsrückforderung (Art. 95 AVIG) gegeben sind (BGE 110 V 176).
4. Da der Beschwerdegegner obsiegt, werden seine Ausführungen zur unentgeltlichen
Verbeiständung im kantonalen Prozess gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Februar 2001