C 192/03
Urteil vom 23. Januar 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
S._, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg
20, 4001 Basel
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 22. Mai 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt S._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2002
für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B. Nachdem S._ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, führte das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt am 22. Mai 2003 eine Verhandlung mit Befragung mehrerer Angestellter
der früheren Arbeitgeberfirma als Zeugen durch. Dabei gelangte der Mitarbeiter
der die Arbeitslosenkasse vertretenden kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt zum Schluss, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen
sei, und stellte in diesem Sinne Antrag. Dem entsprach das kantonale Gericht,
indem es die Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2002 in Gutheissung der
dagegen gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2003 aufhob.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren
um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer Einstellungsverfügung
vom 11. Oktober 2002.
S._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssektretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht
wirft in seiner Stellungnahme vom 29. August 2003 die Frage auf, ob der Arbeitslosenkasse
ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zugestanden werden
kann, nachdem sie anlässlich der am 22. Mai 2003 durchgeführten Hauptverhandlung
selbst die Gutheissung der Beschwerde des Versicherten beantragt hat. Mit
Eingabe vom 14. Oktober 2003 äussert sich die Arbeitslosenkasse zu der von
der Vorinstanz aufgegriffenen Thematik.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels,
für dessen nur ausnahmsweise angezeigte Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend
kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
weitere Rechtsschriften und Unterlagen einzureichen, es sei denn, diese beinhalteten
neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art.
137 lit. b OG und wären als solche geeignet, eine spätere Revision des Gerichtsurteils
zu begründen (BGE 127 V 353). Auf die Stellungnahme der Beschwerde führenden
Arbeitslosenkasse vom 14. Oktober 2003 trifft dies nicht zu, weshalb sie
unbeachtlich bleiben muss.
2. An der von der Vorinstanz angesetzten Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003
wurde seitens der Arbeitslosenkasse der Antrag auf Gutheissung der vom Versicherten
erhobenen Beschwerde gestellt. Diesem hat das kantonale Gericht in seinem
nunmehr angefochtenen Entscheid entsprochen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellt sich zunächst die von Amtes wegen zu prüfende Eintretensfrage, ob
der Arbeitslosenkasse unter diesen Umständen nicht mangels formeller Beschwer
die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzusprechen
ist.
2.1 Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Eine damit inhaltlich übereinstimmende
Regelung findet sich in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung
von Art. 102 Abs. 1 AVIG und auch in dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden
Art. 59 ATSG. Weiter ist nach Art. 103 lit. c OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht
zur Beschwerde ermächtigt. Art. 102 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 2003
geltenden Fassung räumt den Arbeitslosenkassen wie schon der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesene Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG die Befugnis zur Beschwerde
gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen ein.
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103
lit. c OG nicht davon abhängig, dass die betreffende Person oder Institution
sich über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Verfügung ausweisen kann (BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen). Sachurteilsvoraussetzung
bildet jedoch auch im Rahmen von Art. 103 lit. c OG, dass die beschwerdelegitimierte
Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der formellen Beschwer (Beteiligung im
vorinstanzlichen Verfahren) und der materiellen Beschwer, welche voraussetzt,
dass die Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht
oder nur teilweise durchgedrungen ist (SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125 f. Erw.
2 mit Hinweis auf Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 150 und 155; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 195 Rz 541 f.). 2.3 Letzteres trifft
vorliegend nicht zu, hat doch der Vertreter der Arbeitslosenkasse anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003 ausdrücklich die Gutheissung
der Beschwerde beantragt. Da diesem Begehren im kantonalen Verfahren vollumfänglich
entsprochen worden ist, kommt der Arbeitslosenkasse, wie die Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme vom 29. August 2003 zu Recht einwendet, keine Berechtigung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu.
3. Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2004