C 192/04
Urteil vom 14. September 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Schön, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil, Marktgasse 3,
8640 Rapperswil, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt
für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
gegen
F._, 1982, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 2. August 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1982 geborene F._ meldete sich am 21. November 2003 bei der
Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 10. Dezember
2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (mit Wirkung ab 27.
Oktober 2003) an. Im Antragsformular erklärte er, dass er bereit
und in der Lage sei, eine Vollzeittätigkeit anzunehmen, und seit
24. November 2003 stundenweise als PC/LAN-Supporter für die von
ihm neu gegründete Firma X._ tätig sei, ohne indessen ein
Einkommen zu erzielen.
Anlässlich des Erstgespräches vom 18. Dezember 2003 gab F._
an, dass er beabsichtige, im Februar 2004 einen fünfmonatigen
Sprachaufenthalt in Z._ anzutreten, was er in einem an das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil gerichteten Schreiben vom
19. Januar 2004 bestätigte. Das von der Arbeitslosenkasse um
Prüfung der Vermittlungsfähigkeit angefragte RAV
eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2004,
er sei ab Antragstellung (d.h. ab 21. November 2003) nicht
vermittlungsfähig gewesen. Zur Begründung gab es im
Wesentlichen an, dass die nur gerade zweieinhalb Monate betragende Zeit
zwischen der Antragstellung und dem Beginn des Sprachaufenthaltes zu
kurz sei, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, und dass eine
versicherte Person grundsätzlich in der Lage sein müsse, eine
Dauerstelle anzunehmen. An diesem Standpunkt hielt das RAV auf
Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 12. Februar 2004).
B. Die vom Versicherten, vertreten durch seine Eltern, hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 2. August 2004 gut, hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das RAV zurück.
C. Das RAV, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St.
Gallen, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des kantonalen Entscheides.
F._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner wegen
des beabsichtigten fünfmonatigen Auslandaufenthalts (ab 6. Februar
2004) in den zweieinhalb Monaten, die ihm zwischen Antragstellung und
Abreise zur Verfügung standen, nicht vermittlungsfähig (Art.
8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V
522 Erw. 3a mit Hinweisen) war. Streitig und zu prüfen ist, ob das
RAV seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt
hat, wenn es den Versicherten nicht bereits anlässlich des
Erstgespräches vom 18. Dezember 2003 auf die möglicherweise
fehlende Vermittlungsfähigkeit aufmerksam gemacht hat. Ist dies zu
bejahen, stellt sich weiter die (im angefochtenen Entscheid ebenfalls
bejahte) Frage, ob dies zur Folge hat, dass der Versicherte
gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu
stellen ist, wie wenn seine Vermittlungsfähigkeit gegeben
wäre.
2. Gemäss Art. 27 des im vorliegenden Fall anwendbaren
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre
Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die
Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu
machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen,
die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die
Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif
festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine
versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen
unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten
Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in
Art. 76 Abs. 1 Bst. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die
Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere
über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die
Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten
auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81
AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über
die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen
Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).
Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs.
1 Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art.
85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die
Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und
ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
übertragen können. Im Kanton St. Gallen schreibt Art. 6 der
Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren vom 13.
November 1995 und 19. März 1996 vor, dass die RAV eine
Auskunftsstelle der kantonalen Arbeitslosenkasse betreiben (Abs. 1 lit.
h), dass sie die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen
überprüfen (Abs. 1 lit. i [in Kraft seit 1. März 2001])
und dass sie Fälle entscheiden, die der kantonalen Amtsstelle von
den Kassen unterbreitet werden (Abs. 1 lit. k [in Kraft seit 1.
März 2001]).
3. 3.1Nach Auffassung der Vorinstanz hätte das RAV den
Versicherten gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG am 18. Dezember
2003, als er anlässlich des Beratungsgesprächs seine
Pläne betreffend Auslandaufenthalt (ab Februar 2004)
bekanntgegeben hatte, auf die fehlende Vermittlungsfähigkeit
hinweisen müssen. Die Unterlassung dieses Hinweises habe dazu
geführt, dass der Versicherte insofern nicht ohne Nachteil wieder
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe, als er
im Fall der Verschiebung des Sprachaufenthalts (gegen welche
Möglichkeit am 18. Dezember 2003 keine Anhaltspunkte vorgelegen
hätten), z.B. auf Ende 2004, vermittlungsfähig und
dementsprechend unter Vorbehalt der Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen anspruchsberechtigt gewesen wäre. Da die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien, sei der
Versicherte so zu stellen, wie wenn er anlässlich des
Gesprächs vom 18. Dezember 2003 auf die fehlende
Vermittlungsfähigkeit hingewiesen worden wäre und er in der
Folge den Sprachaufenthalt verschoben hätte. Ein Anspruch
könne demgemäss nicht mit der Begründung, der
Versicherte sei nicht vermittlungsfähig, verneint werden.
3.2 Das Beschwerde führende RAV vertritt demgegenüber den
Standpunkt, weder der RAV-Personalberater noch ein anderes
Vollzugsorgan sei verpflichtet gewesen, den Versicherten auf die
möglicherweise fehlende Vermittlungsfähigkeit hinzuweisen.
Die Beratungspflicht sei auf Handlungen zu beschränken, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung und Erhaltung des
Leistungsanspruchs und der Schadenminderungspflicht ständen.
Hätte der Beschwerdegegner wie die Vorinstanz annehme durch
Beratung in die Lage versetzt werden sollen, seine geplante Reise
rechtzeitig zu verschieben, um in den Genuss von
Arbeitslosenentschädigung zu kommen, hätte diesem im Ergebnis
nahe gelegt werden müssen, seine Arbeitslosigkeit zu
verlängern und damit die Schadenminderungspflicht zu verletzen.
Sodann habe die Vorinstanz aufgrund einer blossen Parteibehauptung
angenommen, dass der Versicherte ohne weiteres in der Lage und bereit
gewesen wäre, den Sprachaufenthalt z.B. auf Ende 2004 zu
verschieben, was angesichts der langfristigen Zukunftsplanung und des
beabsichtigten Studiums aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als
gewagt bezeichnet werden dürfe, dies namentlich in Anbetracht des
Umstandes, dass der Versicherte seinen fünfmonatigen
Sprachaufenthalt als wichtig für das Studium erachtet habe, womit
eine Verschiebung desselben auf Ende 2004 notgedrungen eine
Verzögerung des Studienbeginns um ein Jahr zur Folge gehabt
hätte. Die fehlende frühzeitige Information des Versicherten
sei damit nicht kausal für die unterlassene
Rückgängigmachung der nachteiligen Disposition. Im Weitern
setze sich die Vorinstanz, wenn sie den RAV-Personalberater
verpflichte, sich gegenüber einem Versicherten klar und
unmissverständlich zur Vermittlungsfähigkeit zu äussern,
über die im vierten Titel des AVIG (Art. 76 ff. AVIG) festgelegte
Kompetenzausscheidung und Aufgabenteilung der Vollzugsorgane hinweg.
Ein Personalberater sei im Übrigen gar nicht in der Lage, in der
kurzen Zeit anlässlich des Erstgespräches die für die
Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit massgebenden konkreten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
4. 4.1Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende
Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren,
Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der im hier zu
beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben Bestimmung
beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den
zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann
vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen.
Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht
und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus
(vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, S. 315 ff.; Jacques-André Schneider, La partie
générale du droit des assurances sociales, Colloque de
Lausanne 2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian
Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003 S. 291 ff.,
S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen
des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, [Hrsg.], Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003,
S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être
renseigné et conseillé par les assureurs et les organes
d'exécution des assurances sociales [art. 27 LPGA], in: SZS 2001
S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungsund
Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in
der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in
der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach
die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten
nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen.
4.2 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.)
wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf von Einzelgesetzen im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen
Aufklärungsund Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das
ATSG festgehalten, dass nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35
Entwurf ATSG (heutiger Art. 27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche
(mit In-Kraft-Treten des ATSG) aufgehoben werden könne, und sich
in den übrigen Zweigen auf Gesetzesoder Verordnungsstufe
Vorschriften fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an
sich umfassenden Aufklärungsund Beratungspflicht nach ATSG
verstanden werden könnten (BBl 1999 4583 unten). An anderer Stelle
(BBl 1999 4583 oben) wird ausgeführt, dass die in Absatz 2
stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999 1243 f.).
Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen (und mithin für
die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute
überholten) Rechtsprechung (BGE 124 V 220 Erw. 2b; ARV 2002 S.
113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b) bestand indessen keine umfassende
Auskunfts-, Beratungsund Belehrungspflicht der Behörden (unter
Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals
herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der
Arbeitslosenversicherung daher vorbehältlich des vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4 AVIV
(bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) nicht von sich aus spontan, ohne
vom Versicherten angefragt worden zu sein Auskünfte zu erteilen
oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch
für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen.
Eine in ihrer Tragweite beschränkte Abweichung davon ergab sich
aus Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), welche Bestimmung den den Arbeitsämtern gesetzlich
zugewiesenen Informationsauftrag klar umriss. Die Anwendung dieser
Grundsätze führte beispielsweise dazu, dass die Verwaltung
den Versicherten nach einer mit Vermittlungsunfähigkeit
begründeten Ablehnungsverfügung nicht von sich aus auf die
Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen,
hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum des Versicherten,
er sei mangels feststehender Anspruchsberechtigung nicht befugt, sich
den Kontrollvorschriften zu unterziehen, nicht erkennbar war
(unveröffentlichtes Urteil W. vom 10. Dezember 1996, C 31/96),
ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den Versicherten von
sich aus über die Folgen der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit (unveröffentlichtes Urteil L. vom
4. Juli 1997, C 181/96), namentlich der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit, bei welcher ein unter dem ortsund
berufsüblichen liegender Lohn erzielt wurde (ARV 2000 Nr. 20 S.
95), zu informieren hatte oder bei einer einmaligen Vorsprache von sich
aus auf die Notwendigkeit der Stempelkontrolle und die Möglichkeit
des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen
hatte (ARV 1979 Nr. 13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
4.3 In der Lehre wird anders als im Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26.
März 1999 einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27
ATSG eine wesentlich weiter gehende Beratungspflicht (welche namentlich
auch Leistungsansprüche gegenüber anderen
Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die
Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S.
323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O.,
S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur
bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des
betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die
zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder
tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat
bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei
(Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl. auch zur
Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16 KVG:
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 225 Rz 405).
Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen
Sozialgesetzbuches (SGB) nachgebildet (vgl. Spira, a.a.O., S. 525 f.),
gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch auf Beratung über
seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz 1) und
zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu
erfüllen sind (Satz 2). Dabei wird unter Beratung das individuelle
Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten und umfassenden
Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB
verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu
§ 14). Sie dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg
aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt
(Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil [SGB I],
Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119, N 13 zu § 14). Der
Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der
Kompliziertheit des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad
der Angewiesenheit des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe
(Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von
Burdenski/von Maydell/Schellhorn (a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14)
hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang
ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage
stehenden besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu
klären und gegebenenfalls durch eigene Fragen den
Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley et al.
herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes
Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass der
Versicherungsträger den Versicherten bei jeder gebotenen Befassung
mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse zur Gestaltung
seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen und von
jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden,
von Amts wegen hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der
Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich nutzen
könne und werde (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu
§ 14).
Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht
in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat
Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.";
"Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits
et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai
propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm
(Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den
gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden
Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: der Antritt eines
Auslandaufenthaltes im Februar 2004) eine der Voraussetzungen des
Leistungsanspruches (vorliegend: die Anspruchsvoraussetzung der
Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann.
5. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder
obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war,
hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV
2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch
Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das
Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff., S. 412
f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den
Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende
Person die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw.
3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1
aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a
mit Hinweisen). In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die
dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so
selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener
Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer
versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die
Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu
melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil
A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen
gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine
Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen
Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21.
August 1995, C 94/95).
Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von
pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger
Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden
Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese
Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai
(Protokoll S. 9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12)
diskutiert worden sind. Im Übrigen wird auch in der Lehre die
Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende
Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und
dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen
hat (Kieser, Kommentar, Rz 17 zu Art. 27 [S. 320]; Imhof/Zünd,
a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O., S. 96; zu aArt. 16 KVG: Eugster,
a.a.O., Rz 406 und FN 1031).
6. Nach dem in Erwägung 4 hievor Ausgeführten steht fest,
dass das RAV (in dessen Zuständigkeit im Übrigen nach Art. 6
Abs. 1 lit. i der kantonalen Verordnung über regionale
Arbeitsvermittlungszentren vom 13. November 1995 und 19. März 1996
gerade auch die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit fällt)
den Beschwerdegegner am 18. Dezember 2003, als er seine Pläne
betreffend Auslandaufenthalt bekannt gab, darauf hätte hinweisen
müssen, dass sein Verhalten die Anspruchsvoraussetzung der
Vermittlungsfähigkeit gefährden kann. Bevor indessen die von
der Vorinstanz ohne weiteres zur Anwendung gebrachten
vertrauensschutzrechtlichen Grundsätze greifen, bleibt zu
prüfen, ob sich die Unterlassung dieser Information zum Zeitpunkt
des Erstgespräches für den Versicherten nachteilig ausgewirkt
hat. Es ist aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V
195 Erw. 2, je mit Hinweisen) erstellt, dass hinsichtlich der
Möglichkeit, den Auslandaufenthalt zu verschieben, in der Zeit
zwischen dem 18. Dezember 2003 (Termin des Erstgespräches) und der
Zustellung der Verfügung vom 20. Januar 2004 (mit welcher die
Vermittlungsfähigkeit verneint wurde) eine Änderung zu
Ungunsten des Versicherten eingetreten ist. Vielmehr finden sich in den
Akten hiezu nur die Darstellungen des Versicherten, wonach er
bezüglich des Zeitpunktes des Auslandaufenthaltes flexibel gewesen
wäre (Einsprache vom 31. Januar 2004) bzw. den Auslandaufenthalt
entsprechend den Bedürfnissen eines potentiellen (temporären)
Arbeitgebers hinausgeschoben hätte (Beschwerde vom 24. Februar
2004), und die Behauptung, dass die Möglichkeit der Verschiebung
bis Ende Dezember 2004 bestanden hätte (Replik vom 27. Mai 2004).
In diesem Sinne beanstandet das RAV in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht, dass die Vorinstanz aufgrund
der blossen Parteibehauptung ohne weitere Prüfung beispielsweise
der Stornierungsbedingungen angenommen hat, dass der Versicherte bei
rechtzeitiger Information ohne weiteres in der Lage gewesen wäre,
den Sprachaufenthalt (z.B. auf Ende 2004) zu verschieben. Die Sache
wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den
Beschwerdegegner auffordere, den Nachweis für die in der Zeit
zwischen dem 18. Dezember 2003 und der Zustellung der Verfügung
vom 20. Januar 2004 eingetretene Änderung in der Möglichkeit,
den Auslandaufenthalt zu verschieben, zu erbringen. Ist der Versicherte
dazu nicht in der Lage, hätte er, der aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableiten wollte, die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 115 V 142 Erw. 8a) und könnte
die Verwaltung nicht verpflichtet werden, nach den Regeln des
Vertrauensschutzes für die am 18. Dezember 2003 unterbliebene
Auskunftserteilung einzustehen. Kann hingegen der erforderliche
Nachweis erbracht werden, wird die Vorinstanz der Frage nachzugehen
haben, ob der Versicherte, wäre er im Dezember 2003 über die
möglicherweise fehlende Vermittlungsunfähigkeit
aufgeklärt worden, mit Blick auf den geplanten Studienbeginn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereit gewesen wäre, mit dem
Sprachaufenthalt zuzuwarten, nachdem dies wie das RAV zu Recht geltend
macht unter Umständen eine Verschiebung des Studienbeginns um ein
Jahr zur Folge gehabt hätte.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das RAV als obsiegende
Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
2. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. September 2005