C 193/03
Urteil vom 16. Januar 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hadorn
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z._, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die procap St. Gallen-Appenzell,
Marktplatz 24, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 30. Juni 2003)
Sachverhalt:
A. Z._ (geb. 1954) meldete sich am 11. Oktober 2002 zum Leistungsbezug bei
der Arbeitslosenversicherung an. Mit zwei Taggeldabrechnungen vom 18. Dezember
2002 rechnete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen für Oktober und
November einen Zwischenverdienst von Fr. 1603.30 bzw. 2052.90 an, womit der
Totalbetrag an anspruchsberechtigten Taggeldern für die beiden Monate jeweils
überstiegen wurde, sodass keine Leistungen zur Auszahlung gelangten.
B. Die gegen beide Abrechnungen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2003 gut. Es hob die Taggeldabrechnungen
vom 18. Dezember 2002 auf.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Z._ und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über
den Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1-3 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung
(BGE 120 V 233) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG vorliegend
nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Nach
der Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein
Raum, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit,
sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen,
aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteil L. vom
4. August 2003, C 21/03; Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien",
Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und
Verwaltungen - Drei Streitfragen, SZS 1994 S. 350 lit. h mit Hinweisen).
2. Auf Grund der Akten steht fest, dass die Versicherte von der Invalidenversicherung
berufliche Massnahmen (Umschulung zur Einsatzleiterin Spitex-Dienste) erhalten
hat. Diese Vorkehren endeten am 18. September 2002. Ursprünglich war geplant,
dass die Versicherte als Verlängerung der von der Invalidenversicherung bezahlten
beruflichen Massnahmen anschliessend für zwei bis drei Monate ein Praktikum
bei der procap absolvieren werde. Kurz vor Antritt der Praktikumsstelle lehnte
die Invalidenversicherung indessen die Übernahme dieser Massnahme ab. Die
Versicherte trat die Stelle bei der procap trotzdem mit einem Pensum von
50 % an, erhielt dafür aber bloss einen Verdienst von Fr. 300.- im Monat,
da die finanziellen Möglichkeiten der procap keine bessere Entlöhnung zuliessen.
Die Arbeitslosenversicherung war der Meinung, dass dieser Lohn nicht orts-
und berufsüblich sei und deshalb ein entsprechend höherer Zwischenverdienst
angerechnet werden müsse. Die Vorinstanz hingegen verneinte dies, da die
procap und die Versicherte keinerlei Absicht gehabt hätten, auf Kosten der
Arbeitslosenversicherung Lohndumping zu betreiben.
3. Bei der Stelle der procap handelte es sich um ein Praktikum. Somit stand
der Ausbildungszweck, d.h. der Erwerb weiterer Kenntnisse, im Vordergrund.
Auch die Vorinstanz räumt ein, dass bei diesem Praktikumsplatz der Ausbildungscharakter
überwog. Zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse nahm die Versicherte
denn auch eine namhafte Erwerbseinbusse in Kauf. Wäre es ihr in erster Linie
darum gegangen, ihre nach Abschluss der IV-Leistungen eingetretene Arbeitslosigkeit
zu beenden, hätte sie eine derart schlecht bezahlte Stelle nicht angetreten,
sondern sogleich nach einer normal entlöhnten Alternative gesucht (erwähntes
Urteil L. vom 4. August 2003). Demnach kommt gemäss der in Erw. 1 hievor
dargelegten Rechtsprechung eine Abrechnung von Zwischenverdienst nicht in
Frage. Vielmehr hat die Versicherte für die Zeitspanne ihres Praktikums bei
der procap im Umfang des dabei absolvierten Pensums vom 50 % keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung. Dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin möglicherweise
auch durch gewisse Äusserungen des Berufsberaters der Invalidenversicherung
zum Antritt der Praktikumsstelle bewegen liess, hat nicht die Arbeitslosenversicherung
einzustehen.
4. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hatte die Versicherte angegeben,
sich für eine Arbeit im Ausmass von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zur
Verfügung zu halten. Demnach wird die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen
wird, zu prüfen haben, ob unter Ausklammerung des bei der procap absolvierten
Halbtagespraktikums ein Restanspruch auf Leistungen verbleibt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni
2003 und die Taggeldabrechnungen vom 18. Dezember 2002 aufgehoben werden
und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2004