C 193/06
Urteil vom 7. November 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke
I._, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad,
Bischofszeller Strasse 21a, 9200 Gossau,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 31. Mai 2006)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. August 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Thurgau (AWA) den 1976 geborenen I._ ab dem 18. Juli 2003 für
31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser sich nicht auf die
vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesene Stelle bei der
Firma E._ beworben habe. Das AWA hielt mit Einspracheentscheid vom 9. September
2003 an der Sanktion fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: Rekurskommission)
mit Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids beantragen. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
(nachfolgend: Rekurskommission) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine
Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen
beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere
ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines
bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Laut Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn er Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsrechtliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung
oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 AVIV). Zu ergänzen ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess,
welcher von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, in der Regel eine objektive
Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b). Es handelt
sich dabei nicht um die Beweisführungslast, sondern um die Beweislast. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen, Urteil F. vom 27. April
2006, C 97/05). Beweisbelastet ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
die Behörde für die erfolgte Stellenzuweisung, die versicherte Person hingegen
für die erfolgte Stellenbewerbung.
2.
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wurde. Dabei steht nicht in Frage, dass ihm am 10. Juli 2003
vom RAV zwei Stellen zugewiesen wurden und er sich auf die eine Stelle bei
der Firma K._ beworben hat. Streitig ist indes, wie es sich mit der zweiten
Stelle bei der Firma E._ (Nachfolger B._) verhält.
Während der Versicherte im Einspracheverfahren noch eingewendet hatte, er
habe keine Stellenzuweisung für die Firma E._ erhalten - jedenfalls könne
er sich an diese Firma nicht erinnern - , hält er nun ausdrücklich daran
fest, sich dort beworben zu haben; dass er sich nicht an den Namen der Firma
habe erinnern können, stehe im Zusammenhang mit der Übernahme der Einzelfirma
durch B._, an den er die Bewerbung habe schicken müssen. Er macht geltend,
sich auf die zwei ihm zugewiesenen Stellen innerhalb einiger Tage beworben
zu haben. Er verschicke seine Bewerbungen aus Kostengründen regelmässig nicht
mittels Einschreiben und fertige auch keine Kopien davon an. Wenn Frau R._
von der Firma E._ dem RAV am 17. Juli 2003 mitgeteilt habe, er habe sich
nicht bei ihnen gemeldet, dann müsse seine Bewerbung dort oder bei der Post
verloren gegangen sein.
Die Behauptung, sich bei der Firma E._ beworben zu haben, setzt voraus, dass
dem Beschwerdeführer eine entsprechende Stellenzuweisung zuging, ansonsten
er keinen Anlass gehabt hätte, sich dort zu melden, steht doch eine Spontanbewerbung
ausser Frage. Damit ist die Zuweisung an die Firma E._ bewiesen. Zu prüfen
bleibt, ob dies auch für die behauptete Bewerbung gilt.
2.2 Die Bewerbung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und reist
auf Gefahr des Erklärenden (Urteile R. vom 22. Oktober 2004, C 143/04, und
H. vom 9. Dezember 2003, C 58/03). Der Bewerber trägt somit das Risiko, dass
die Unterlagen beim Empfänger ankommen. Auch wenn es nachvollziehbar ist,
dass der Versicherte seine Bewerbungen nicht eingeschrieben versendet, ändert
das nichts daran, dass es ihm diesfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis
seiner Bewerbungen mangelt. Dazu standen ihm im Übrigen weitere, auch kostengünstigere
Möglichkeiten offen. Er hätte sich bei der Empfängerin telefonisch erkundigen
können, ob die Bewerbung angekommen ist, Kopien des Bewerbungsschreibens
erstellen oder sich wenigstens die Versanddaten und Firmenadressen notieren
können. Dies alles hat der Beschwerdeführer unterlassen. Da er somit nicht
belegen kann, dass er sich tatsächlich bei der Firma E._ beworben hat, und
nicht zu erwarten ist, dass er die Zustellung der Bewerbung mittels zusätzlicher
Abklärungen rechtsgenüglich nachweisen könnte, muss insoweit von Beweislosigkeit
ausgegangen werden, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl.
Erw. 1.2 hievor; BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis, ARV 2002 S. 179 Erw.
2c).
3. Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens rügt der Beschwerdeführer, sowohl
das AWA als auch die Rekurskommission hätten ihre Begründungspflicht verletzt.
3.1 Für Verfügungen ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3
Satz 2 ATSG, für Einspracheentscheide aus Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG. Die
Pflicht zur Begründung eines Entscheides eines kantonalen Versicherungsgerichts
ist in Art. 61 lit. h ATSG normiert (soweit angesichts der in Art. 82 Abs.
2 ATSG enthaltenen fünfjährigen Übergangsfrist nicht noch aArt. 85 Abs. 2
lit. g AHVG anwendbar ist, der ebenfalls eine Begründungspflicht statuiert).
Dabei ist für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts der in diesen Bestimmungen
normierten Begründungspflicht, die den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV konkretisieren, mangels näherer gesetzlicher
Umschreibung und einschlägiger Materialien von den durch die Judikatur zu
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen auszugehen
(BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweise, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 Erw. 3.2).
Danach soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124
V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Georg Müller, in Kommentar aBV, Art. 4 Rz. 112
ff. mit Hinweisen). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung
lassen sich insbesondere nicht allgemein bestimmen. Wie einlässlich eine
Begründung sein muss, hängt vielmehr von der konkreten materiell-, beweis-
und verfahrensrechtlichen Lage ab (SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92).
3.2 Gemäss Rechtsprechung (BGE 122 V 38 Erw. 3b) ist bei der Bemessung der
Einstellungsdauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der
gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art.
45 Abs. 2 AVIV) anzulegen wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs.
1 AVIG zumutbaren Arbeit (Urteil R. vom 22. Oktober 2004, C 143/04; vgl.
BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb betreffend Zwischenverdienst). In dieser Hinsicht
sieht Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit
- und somit auch das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen an eine zugewiesene
zumutbare Stelle - grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt. Jedoch
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im konkreten
Fall Gründe vorliegen können, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen
lassen (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3), wobei hinsichtlich der subjektiven Situation
der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme (RJJ 1999 S. 57 Erw.
4), auf der objektiven Seite etwa die Befristung einer Stelle (ARV 2000 Nr.
9 S. 49 Erw. 4b/aa) berücksichtigt wurde.
3.3 Zum Verschulden wird in der Verfügung des AWA vom 5. August 2003 nichts
ausgeführt, sondern lediglich auf Art. 45 AVIV verwiesen. Im Einspracheentscheid
vom 9. September 2003 wird nur auf die massgebenden Bestimmungen in der Verfügung
verwiesen, ohne zum Verschulden Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer
hiezu in der Einsprache auch keine Einwände vorbrachte. Im vorinstanzlichen
Entscheid wird erwogen, bei der Bemessung der Einstellung sei auf die persönlichen
Verhältnisse des fehlbaren Versicherten sowie die übrigen Umstände angemessen
Rücksicht zu nehmen. Nach ihrer Auffassung sei das Verschulden als schwer
zu qualifizieren, weshalb gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c ein Sanktionsrahmen
von 31-60 Tagen gelte. Es bestehe keine Veranlassung, das seitens der Vorinstanz
verhängte "Strafmass" zu korrigieren. Vorgängig hat das AWA in der Vernehmlassung
ausgeführt: "Von einem schweren Verschulden wird deshalb ausgegangen, weil
die Firma E._ in X._ eine unbefristete Stelle angeboten hatte und es sich
bei einer Anstellung somit um die dauerhafte Beendigung der Arbeitslosigkeit
gehandelt hätte. Richtlinie für die Sanktionierung war der Einstellraster
des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)."
3.4 Zwar sind die einzelnen Begründungen äusserst knapp ausgefallen. Indes
ist hier das Prozessthema derart eingeschränkt, nämlich auf die Frage, ob
sich der Versicherte beworben hat oder nicht, dass an die Begründungspflicht
keine grossen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Erw. 3.1 hievor). Dass
die Zuweisung für eine offene Stelle bei der Firma E._ erfolgt ist, ist nicht
mehr streitig. Zudem ist die nicht bewiesene (Erw. 2.2) einer unterlassenen
Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle hin gleichzusetzen, für welche nach
der Rechtsprechung ein schweres Verschulden anzunehmen ist (vgl. Erw. 3.2
hievor). Vorinstanz und Verwaltung haben die minimale Einstellungsdauer von
31 Tagen angeordnet. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche das schwere
Verschulden ausnahmsweise als leichter erscheinen liessen (BGE 130 V 130
Erw. 3.4.3). Daher ist der Begründungspflicht Genüge getan und die Einstellungsdauer
von 31 Tagen als Frage des Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur aus triftigem Grund eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), ebenfalls
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt.
Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: