C 194/03
Urteil vom 14. April 2005 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Signorell
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
E._, 1958, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 14. Juli 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Statuten vom 9. November 2001 wurde die Firma Y._ AG (nachfolgend:
Firma) mit einem Kapital von Fr. 100 000.- gegründet. Der Sitz der Gesellschaft
befand sich in X._. Dem Verwaltungsrat gehörten der Präsident und fünf Mitglieder
an, die alle kollektivunterschriftsberechtigt waren. E._ gehörte der Geschäftsleitung
an, fungierte als Sekretär des Verwaltungsrates und war im Besitze einer
Aktie. Seit dem 1. Oktober 2001 war er angestellt. Die Firma kündigte den
Geschäftsführungsvertrag am 30. August 2002 auf den 28. Februar 2003. Am
21. Februar 2003 stellte E._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. März
2003. Mit Verfügung vom 17. März 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern (nachfolgend: Kasse) die Anspruchsberechtigung. Zwar sei der
Arbeitsvertrag gekündigt worden, doch bestehe die Gesellschaft weiter und
E._ sei weiterhin im Handelsregister eingetragen. Er verfüge damit weiterhin
über die unternehmerische Dispositionsfreiheit. Ein solches Vorgehen laufe
auf eine Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung hinaus.
Am 19. März 2003 trat E._ aus dem Verwaltungsrat zurück. Mit Einspracheentscheid
vom 28. April 2003 hielt die Kasse in ihrer Verfügung fest.
B. Mit Entscheid vom 14. Juli 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde gut, mit welcher E._ die Zusprechung
von Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis zum 18. März 2003 beantragt hatte,
und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen
über den Anspruch neu verfüge.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Während E._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Am 29. September 2003 und 14. Juni 2004 äussern sich die Parteien erneut
und halten an ihren abweichenden Standpunkten fest.
D. Das Eidgenössisches Versicherungsgericht zog Zwischenberichte der Firma
N._ AG in Deutschland zum 31. März und 30. September 2002, den Geschäftsbericht
2002 und Infos zur Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 bei. Die Kasse erhielt
Gelegenheit, sich zu diesen Sachverhaltsergänzungen zu äussern. Mit Schreiben
vom 6. April 2005 verzichtete sie auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss
von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Vorschrift auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich in Art.
8 ff. AVIG keine der Regelung bei Kurzarbeit entsprechende Norm. Mit Bezug
auf den Anspruch der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen
Personen auf Arbeitslosenentschädigung ist nach der Rechtsprechung indessen
eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung
möglich, wobei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden sind. Wird
ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung
gekündigt, kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn
der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers
mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen
zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch
jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen
wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der
Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb
beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen
oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b/bb).
2. 2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Firma im Alleineigentum
der N._ AG, einer Gesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland,
stand und auf Ende 2002 ihre Geschäftstätigkeit einstellte; auf den gleichen
Zeitpunkt war auch der Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten aufgelöst
worden. Aus diesen Umständen zog das kantonale Gericht den Schluss, dem Versicherten
sei eine Reaktivierung der Firma praktisch unmöglich gewesen. Dazu komme,
dass er nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, lediglich
eine Pflichtaktie besessen und somit nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich
wieder einzustellen. Ohne die finanziellen Mittel und die Unterstützung der
anderen Verwaltungsräte habe er keine unternehmerische Dispositionsfähigkeit
besessen. Der Verbleib im Verwaltungsrat sei nur aus rechtlichen Gründen
(Art. 708 Abs. 1 OR) erfolgt. Eine Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
liege nicht vor.
2.2 Die Beschwerde führende Kasse wendet ein, dass das Arbeitsverhältnis
zwar am 28. Februar 2003 geendet habe, E._ jedoch noch bis zum 19. März 2003
dem Verwaltungsrat der Arbeitgeberin angehört habe und dessen Sekretär gewesen
sei. Amte ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so sei eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
von Gesetzes wegen (Art. 716 ff. OR) gegeben. Entscheidend sei, dass die
Firma über das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter
bestanden habe. Die arbeitgeberähnliche Stellung habe bis zum Rücktritt aus
dem Verwaltungsrat am 18. März 2003 weiterbestanden. Dass die N._ AG alleinige
Eigentümerin der Firma und der Versicherte nur einer von fünf Verwaltungsräten
gewesen sei, sei ebenso ohne Bedeutung, wie der Umstand, dass er lediglich
kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei und bloss eine Pflichtaktie besessen
habe. Der Beschwerdegegner habe jene Eigenschaften, deretwegen er bei der
Kurzarbeit vom Anspruch ausgeschlossen gewesen wäre, auch nach der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht verloren. Gemäss Rz B33 des vom Staatssekretariat
für Wirtschaft herausgegebenen Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung
(KS-ALE), in der seit Januar 2003 geltenden Fassung, sei der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bei Mitgliedern des Verwaltungsrates ohne weitere
Prüfung abzulehnen.
2.3 Wie die Kasse an sich zutreffend ausführt, wäre der Beschwerdegegner
als Verwaltungsrat der Firma von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
zwingend ausgeschlossen gewesen (vgl. BGE 122 V 273 oben mit Hinweisen).
Gemäss Rz B33 KS-ALE, worauf sich die Verwaltung beruft, gilt dieser Ausschlussgrund
(arbeitsloser Angestellter mit Organstellung) "ohne weitere Prüfung" auch
für die Arbeitslosenentschädigung. Diese Auffassung trifft grundsätzlich
zu, steht aber unter dem Vorbehalt der in Erw. 1 erwähnten Rechtsprechung
(in diesem Sinne Urteil B. vom 6. Oktober 2000 [C 16/00] Erw. 2b). Indessen
verfügte der Beschwerdegegner trotz beibehaltener Stellung als Verwaltungsrat
nicht über die Macht, nach Beendigung der Anstellung die Firma wieder zu
reaktivieren und sich dannzumal erneut anzustellen. Die unternehmerische
Dispositionsfreiheit stand der N._ AG und nicht dem Beschwerdegegner zu,
wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
2.4 In einem Zwischenbericht zum 31. März 2002 zuhanden der Aktionäre wies
die N._ AG darauf hin, dass die strategische Neuausrichtung in den vergangenen
Monaten erfolgreich vorangetrieben und mit der Gründung der Y._ AG in Deutschland
und in X._ wesentliche Akzente für die zukünftige Entwicklung gesetzt worden
seien. Doch bereits im Zwischenbericht zum 30. September 2002 wurde festgehalten,
dass die Firma in X._ wieder geschlossen werden musste. Deren Erträge hätten
den Schliessungsaufwand mehr als kompensiert. Im Geschäftsbericht 2002 teilte
die Gesellschaft den Aktionären mit, dass die Y._ AG in X._ Anfang 2002 zwei
Beratungsmandate für vermögende Privatkunden und die Geschäftsbeziehung zu
einer grossen Schweizer Pensionskasse habe aufnehmen können. Weitere Akquisitionserfolge
hätten sich dann aber keine mehr eingestellt, weshalb im Herbst 2002 die
Schliessung der Tochter in X._ beschlossen worden sei. Der institutionelle
Anleger wickle all seine Deutschlandgeschäfte weiterhin über die Firma ab,
nachdem diese die dafür nötigen technischen Voraussetzungen geschaffen habe.
In den Infos zur Hauptversammlung vom 20. Juni 2003 werden die diesbezüglichen
Bemühungen wie folgt zusammengefasst: "Im 2001 hat die N._ AG den Ausbau
der Vermögensverwaltung durch die Gründung von drei Tochtergesellschaft in
Deutschland, Luxemburg und der Schweiz forciert. ... Gemeinsam mit Schweizer
Managern wurde im Dezember 2001 die Y._ AG in X._ gegründet. Ziel war die
umfassende Beratung in- und ausländischer Privatkunden in allen Vermögensfragen
bis hin zur Ansiedlung in der Schweiz. Aufgrund der derzeitigen Lage an den
Kapitalmärkten ist es nicht gelungen, ausreichende Mandate für eine eigenständige
Vermögensverwaltung in der Schweiz zu akquirieren und damit den Break-Even
im ersten Jahr aus eigener Kraft zu schaffen. Das von Anfang an ertragreiche
institutionelle Geschäft wird von der N._ AG aus Deutschland weitergeführt,
da es gelang, die Kundenbeziehung organisatorisch und abrechnungstechnisch
auf die Muttergesellschaft zu übertragen".
Aus diesen Berichten, hinsichtlich deren der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt wurde, ergibt sich zwanglos, dass einerseits alle massgeblichen
Firmenentscheide bei der Muttergesellschaft in Deutschland getroffen wurden
und dass andererseits mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein
bloss vorübergehendes Ausscheiden aus den Diensten der Firma verbunden war.
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie eine Umgehung
der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung (und selbst das Risiko
einer solchen) verneint hat.
3. Ob der Beschwerdegegner die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG
erfüllt, hat die Arbeitslosenkasse bisher nicht geprüft. Es ist daher rechtens,
dass die Vorinstanz die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat, zur Prüfung
der Taggeldberechtigung ab 3. März 2003.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft
und Arbeit (wira), Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. April 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: