C 2/02
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Urteil vom 23. Juli 2002
in Sachen
Z._, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Vordergasse 31/33, 8200 Schaffhausen, gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
und
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
A.- Z._ unterzeichnete am 3. August 2000 beim RAV Schaffhausen das Beiblatt
zur Anmeldung beim RAV. Er bestätigte dabei mit seiner Unterschrift, dass
er unter anderem auf folgenden Punkt aufmerksam gemacht worden ist und eine
Kopie des entsprechenden Blattes erhalten hat:
"Erreichbarkeit: Der/die Versicherte ist in der Regel per Post und Telefon
über die bei der Anmeldung angegebene Adresse und Telefonnummer innert Tagesfrist
erreichbar."
Am 20. März 2001 wurde Z._ mit eingeschriebenem Brief zu einem Beratungsgespräch
am 23. März 2001 eingeladen. Den eingeschriebenen Brief holte er nicht ab
und erschien am 23. März 2001 auch nicht zu einem Beratungsgespräch. Der
eingeschriebene Brief wurde an den Absender retourniert. Am 25. März 2001
wurde Z._ erneut zu einem Beratungsgespräch auf den 29. März 2001 mit eingeschriebenem
Brief eingeladen. Diesen Brief holte er erst am 2. April 2001 ab, wobei er
am 29. März 2001 auch nicht zum Beratungsgespräch beim Arbeitsamt Schaffhausen
erschienen war. Wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften wurde Z._ mit
Verfügung vom 19. April 2001 für 15 Tage mit Beginn 23. März 2001 vom Arbeitsamt
Schaffhausen in der Taggeldberechtigung eingestellt.
B.- Die von Z._ hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der Kantonalen Rekurskommission
für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 14. November
2001 abgewiesen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2002 beantragt Z._ die
Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2001 und die Zusprechung einer Prozessentschädigung
in der Höhe seiner Anwaltsrechnung. Das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen
(nachfolgend: Arbeitsamt) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2002 eine summarische
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (separate Eingabe
des Beschwerdeführers vom 13. März 2002).
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen
obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die
Verpflichtung, auf Weisung des Arbeitsamtes an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen
teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), den entsprechenden Einstellungstatbestand
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes
gegeben sind.
a) Ein Versicherter muss spätestens ab dem ersten Tag, für den er Leistungen
beansprucht, die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs.
2 AVIG). Der Bundesrat hat diese Vorschrift in Art. 21 AVIV konkretisiert.
Dabei wurde in Art. 21 Abs. 1 AVIV festgelegt, dass der Versicherte sicherstellen
müsse, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle
erreicht werden kann. Dabei hat die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten
festzulegen, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art.
22 Abs. 4 AVIV). Das Arbeitsamt hat dies in dem vom Beschwerdeführer am 3.
August 2000 unterzeichneten Formular vorgenommen, indem dieser erklärte,
er sei in der Regel per Post und Telefon über die bei der Anmeldung angegebene
Adresse und Telefonnummer innert Tagesfrist erreichbar. Die tägliche Erreichbarkeit
des Beschwerdeführers wurde somit sowohl mit der Post an die von ihm angegebene
Adresse wie auch per Telefon über die von ihm bekannt gegebene Nummer sichergestellt.
b) Vom Beschwerdeführer wird nun geltend gemacht, dass das Arbeitsamt, wenn
es ein Aufgebot des Versicherten mit eingeschriebenem Brief vornehme, nicht
damit rechnen könne, dass der eingeschriebene Brief am ersten Tag entgegengenommen
werde, sondern dass diesem dazu die siebentägige Abholfrist zur Verfügung
stehe. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es
zutreffend, dass gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post "Postdienstleistungen"
Ziffer 4.5, Buchstabe b, der Inhaber einer Abholungseinladung während einer
Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung berechtigt
ist. Diese Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
kamen jedoch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsamt nicht zur Anwendung.
Vielmehr hatte der Versicherte mit eigener Unterschrift bestätigt, über die
bei der Anmeldung angegebenen Adresse innert Tagesfrist erreichbar zu sein.
Diese besondere Vereinbarung betreffend Erreichbarkeit geht den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Post vor. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten,
die Abholungseinladung der Post am 21. März 2001 an seiner dem Arbeitsamt
bekannt gegebenen Adresse erhalten zu haben. Er legt vielmehr selber in Fotokopie
die Abholungseinladung ins Recht. Das Arbeitsamt hatte aus beweisrechtlichen
Gründen gar keine andere Möglichkeit, als den Versicherten mit eingeschriebenem
Brief zum Beratungsgespräch einzuladen, da spätestens seit der Revision von
Art. 179bis StGB Telefongespräche ohne ausdrückliches Einverständnis des
Gesprächspartners nicht aufgezeichnet werden dürfen und das blosse Besprechen
eines Telefonbeantworters wohl ebenfalls keinen hinreichenden Beweis für
die Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer ergeben hätte. Die tägliche
Erreichbarkeit eines Versicherten ist gerade auch darum wesentlich, um einen
möglichst raschen Kontakt mit diesem zu gewährleisten. Früher erfolgte die
Erfüllung der Kontrollpflicht durch das so genannte Stempeln. Bei dem mit
der Schaffung der RAV verbundenen neuen Konzept steht demgegenüber die persönliche
Beratung und Betreuung des Arbeitslosen im Vordergrund (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Rz. 324). Diese persönliche Beratung und Betreuung der Arbeitslosen würde
jedoch völlig illusorisch, wenn die Amtsstellen einen Versicherten auf Grund
der siebentägigen Abholfrist gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Post praktisch erst mit einem Zeitverzug von acht bis zehn Tagen kontaktieren
könnten, wenn man die Postbeförderung selbst und auch noch allfällige Wochenenden
berücksichtigt. Gerade aus diesem Grund erfolgt jeweils die schriftliche
Vereinbarung mit dem Versicherten, dass er an der angegebenen Adresse postalisch
täglich erreichbar ist. Der Beschwerdeführer hat somit das Aufgebot vom 23.
März 2001 schuldhaft versäumt, weil er das Schreiben des Arbeitsamtes spätestens
am 22. März 2001, also am Tag nach Überbringen der Abholungseinladung durch
die Post, hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Er vermag auch keine triftigen
Gründe anzugeben, die ihn an der Kenntnisnahme der schriftlichen Einladung
des Arbeitsamtes gehindert hätten. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen,
einen allenfalls auch nur temporären Domizilwechsel dem Arbeitsamt schriftlich
bekannt zu geben. Etwas derartiges wird ihm aber nicht belegt und vom Arbeitsamt
auch nicht bestätigt. Die bloss mündliche Angabe der Adresse der Freundin
in E._, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Vorinstanz
anführte, genügt sicher nicht, dem Arbeitsamt eine geänderte Zustelladresse
kundzutun. Überdies ergibt sich auch aus den Akten, dass der Versicherte
nicht nur zum Beratungsgespräch vom 23. März 2001, sondern auch zu demjenigen
vom 29. März 2001 nicht erschien, da er den am 25. März 2001 per Einschreiben
versandten Brief des Arbeitsamtes erst am 2. April 2001 in Empfang nahm.
3. Was die Dauer der Einstellung betrifft, hat die Vorinstanz im Rahmen eines
leichten Verschuldens in dem dafür geltenden Umfang von 1 bis 15 Tagen (Art.
45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 15 Tage festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Nichterscheinen zum Beratungsgespräch
vom 23. März 2001, obwohl er dazu mit Brief vom 20. März 2001 eingeladen
worden war, Kontrollvorschriften des Arbeitsamtes nicht befolgt. Dasselbe
betrifft auch das Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 29. März 2001.
Gemäss BGE 124 V 225 ist selbst bei leichter Fahrlässigkeit eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Es ist beim Versicherten, wie vom
Arbeitsamt und von der Vorinstanz anerkannt, leichtes Verschulden anzunehmen.
Mit der Verfügung vom fünfzehn Einstelltagen bewegt sich der Entscheid des
Arbeitsamtes in dem in Art. 45 Abs. 2 Buchstabe a AVIV vorgegebenen Rahmen.
Der Beschwerdeführer war über seine Obliegenheiten betreffend die tägliche
Erreichbarkeit per Post im Bild, was er auch mit der Unterzeichnung des entsprechenden
Formulars, das ihn explizit darauf hinwies, bestätigte. Überdies liegt nicht
nur eine einmalige, sondern eine wiederholte Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften
vor, wenn man das vom Beschwerdeführer ebenfalls versäumte Beratungsgespräch
vom 29. März 2001 ebenfalls berücksichtigt. Selbst wenn aber auch nur auf
dem verpassten Beratungsgespräch vom 23. März 2001 basiert wird, erscheint
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfange von 15 Tagen nicht
unangemessen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für
die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Juli 2002