C 205/02
Urteil vom 12. Februar 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
N._, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 2. Juli 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1971 geborene N._, gelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge
1992 und 1994), war ab 17. August 2000 bis 27. April 2001 als Aushilfe in
einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Post, Paketzentrum/ Produktion,
Y._ tätig, wobei der Beschäftigungsgrad vom Bedarf der Arbeitgeberin abhing
und zwischen 56 % und 95 % schwankte. Am 9. April 2001 meldete sich N._ zur
Arbeitsvermittlung ab 30. April 2001 an und stellte ab 1. Mai 2001 Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Aargau. Gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Baden gab sie an, eine Vollzeitstelle im Dienstleistungsbereich oder als
Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Raumpflegerin, Arbeitsform Nachtarbeit,
zu suchen. Vom 3. bis 28. September 2001 besuchte N._ eine arbeitsmarktliche
Massnahme (Standortbestimmung für Fremdsprachige), jeweils vormittags und
an sechs Nachmittagen nach Absprache. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 lud
das RAV die Versicherte zu einem obligatorischen Vorstellungstag am 8. Oktober
2001 ein zwecks Abklärung ihrer Einsatzmöglichkeiten im Beschäftigungsprogramm
Wendepunkt, welche Massnahme vom 17. Oktober 2001 bis 16. April 2002 dauern
sollte. Diese berufliche Massnahme wurde per 14. November 2001 vorzeitig
abgebrochen, da N._ ab 17. Oktober bis 1. November 2001 zu 100 % und ab 2.
bis 30. November 2001 zu 50 % krank geschrieben war. Ab 3. Oktober 2001 erzielte
N._ bei der P._ GmbH, im Rahmen eines jeweils nachmittags gearbeiteten, rund
50 %-igen Pensums einen Zwischenverdienst. Mit unangefochten gebliebener
Verfügung vom 6. Dezember 2001 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Aargau, welches vom RAV zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
beigezogen worden war, aufgrund der nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
die Vermittlungsfähigkeit von N._ ab 9. April 2001 für eine Vollzeitstelle.
Am 12. Februar 2002 wies das RAV N._ erneut an, an einem Beschäftigungsprogramm
der Stiftung Wendepunkt teilzunehmen, welches vom 18. Februar bis 17. August
2002, jeweils vormittags, dauern sollte. Nachdem N._ mitgeteilt hatte, es
sei ihr nicht möglich, dieses Beschäftigungsprogramm zu absolvieren, da sie
morgens jeweils ihre beiden Kinder versorgen müsse, überwies das RAV die
Angelegenheit am 19. Februar 2002 erneut dem AWA zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit.
Auf dessen Aufforderung hin reichte N._ am 25. Februar 2002 eine Obhutserklärung
ein, gemäss welcher ihr Mann, der bei der Bianchi AG arbeite, seit ca. 1
½ Jahren montags bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr die Kinder betreuen könne.
Mit Verfügung vom 28. März 2002 stellte das AWA fest, die generelle Vermittlungsfähigkeit
von N._ werde ab dem 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung
reduziert. Gleichzeitig lud es die Öffentliche Arbeitslosenkasse ein, die
Versicherungsleistungen für die Monate April 2001 bis März 2002 neu zu berechnen
und eine etwaige, zuviel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2002 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N._ sinngemäss, der vorinstanzliche
Entscheid sowie die Verfügung vom 28. März 2002 seien aufzuheben und ihre
Vermittlungsfähigkeit ab 30. April 2001 sei für eine 100 %-Stelle zu bejahen.
Gleichzeitig erklärte sie sich nicht einverstanden mit der geforderten Rückzahlung
von Fr. 5'074.20.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 7. November 2002 ersucht N._ um Überweisung der Ausstände.
Gleichzeitig legt sie eine Bestätigung der P._ GmbH vom 22. Oktober 2002
auf, wonach sie seit dem 3. Oktober 2001 zu 22,5 Stunden pro Woche angestellt
sei und je nach Bedarf vormittags, nachmittags oder ganztags eingesetzt werde,
wobei über ihren Einsatz jeweils kurzfristig entschieden werde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Verfügung vom 28. März 2002 sowie des angefochtenen Entscheids
vom 2. Juli 2002 ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab 30. April 2001. Demnach geht es im vorliegenden Verfahren lediglich um
diese Frage (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen eine allfällige Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Aargau richtet bzw. eine Überweisung gefordert wird, kann darauf
im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a,
123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung
zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick
auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich
während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE
123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.2 Zu ergänzen ist, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten
Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht
fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen
Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie
aller andern Umstände, entscheidend sind (ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Nach der
Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf
anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche
Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich
betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in
Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit.
Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei
der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich
derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell
zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE
123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 1991 Nr. 2 S. 20 Erw.
3a; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995, C 169/94, Erw.
5a).
2.3 Klarzustellen ist, dass der Begriff der Vermittlungs(-un)fähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst (BGE 125 V 58 Erw.
6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,
insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 %
eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in
fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht.
3. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab 30. April 2001.
3.1 In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 9. April 2001 gab die Beschwerdeführerin
an, eine 100 %-Stelle im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin,
Betriebsarbeiterin oder Raumpflegerin mit Nachtarbeit zu suchen. Gemäss Obhutserklärung
vom 25. Februar 2002 war ihr Ehemann seit rund ca. 1 ½ Jahren bereit und
in der Lage, montags bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr die Kinderbetreuung
zu übernehmen.
3.2 Mit Verfügung vom 28. März 2002 reduzierte das AWA die generelle Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, bei Versicherten mit betreuungsbedürftigen
Kindern müsse das Privat- und Familienleben so gestaltet sein, dass sie nicht
daran gehindert seien, einer Beschäftigung nachzugehen. Die versicherte Person
müsse sodann zu den normalen Arbeitszeiten (07.00 Uhr bis 17.00 Uhr) der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Da die Obhut der Kinder vorliegend
seit ca. 1 ½ Jahren lediglich zu 50 % gesichert sei, sei die Beschwerdeführerin
nur teilweise in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und diese auszuüben.
3.3 Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit dieser Verfügung bestätigt,
indem es ebenfalls davon ausging, eine versicherte Person habe zu den normalen
Arbeitszeiten vermittlungsfähig zu sein, ansonsten ihre Verfügbarkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt sei. Für den Morgen sei
vorliegend die Obhut der beiden Kinder offensichtlich nicht geregelt. Nicht
nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin nachmittags und nachts jeweils
zu Pensen von 50 % arbeiten und zusätzlich am Morgen ihre Kinder versorgen
wolle. Der Einwand schliesslich, wonach seit dem unregelmässigen Einsatz
bei der P._ GmbH die Obhutspflicht durch ihren Mann oder ihre Schwägerin
übernommen werde, sei unbehelflich, weil dies nicht in den zu beurteilenden
Zeitraum falle.
4. Die Verfügung des AWA vom 28. März 2002, wonach die generelle Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung
reduziert werde, und der sie bestätigende vorinstanzliche Entscheid vom 2.
Juli 2002, wonach die Beurteilung, die Versicherte habe als nur zu 50 % vermittlungsfähig
zu gelten, zu Recht erfolgt sei, könnten so verstanden werden, dass Verwaltung
und kantonales Gericht die Vermittlungsfähigkeit für eine masslich abstufbare
Grösse halten. Dies würde im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem
Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V
58 Erw. 6a und b) stehen, welche eine Graduierung der Vermittlungsfähigkeit
ausschliesst. Dem Sinne nach muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Vorinstanz
und AWA die Vermittlungsfähigkeit bejaht haben, jedoch nur für eine Teilzeitstelle
im Umfang von 50 %.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 17. August
2000 bis 27. April 2001 bei der Post tätig war und ein Arbeitspensum von
bis zu 95 % absolvierte. Ab 3. bis 28. September 2001 besuchte sie eine arbeitsmarktliche
Massnahme jeweils vormittags und an sechs Nachmittagen. Ab 3. Oktober 2001
schliesslich ging die Beschwerdeführerin jeweils nachmittags ab ca. 13.00
Uhr einer Berufstätigkeit nach. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte
sie dem AWA mit, dass sie ihr Arbeitspensum sehr wahrscheinlich in ein bis
zwei Monaten auf ca. 80 % bis 100 % erweitern könne. Wie die Beschwerdeführerin
dann im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, wurde ihr Pensum nicht
auf 100 % erhöht, doch musste sie teilweise auch vormittags oder ganztags
arbeiten, wobei die Aufsicht über die Kinder von ihrem Mann und ihrer Schwägerin
wahrgenommen würden. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich
die Versicherte auf ein Missverständnis wegen der Kinderbetreuung. Sie könne
auch vormittags arbeiten; die Kinderbetreuung sei entsprechend geregelt.
5.2 Was zunächst die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist nicht
zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen sind, die
Beschwerdeführerin betreue jeweils vormittags ihre Kinder und sei ab 13.00
Uhr bereit und in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Massgebend
sind nämlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121
V 366 Erw. 1b; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil
B. vom 10. Januar 2003, K 98/01, Erw. 1). Am 14. Februar 2002 gab die Beschwerdeführerin
gegenüber dem AWA an, es sei ihr nicht möglich, das Beschäftigungsprogramm
am Morgen zu absolvieren, da sie jeweils ihre beiden Kinder versorgen müsse.
Aus der Obhutserklärung vom 25. Februar 2002 sodann geht hervor, dass montags
bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr der Ehemann der Beschwerdeführerin die
Kinderbetreuung übernimmt. Dem Schreiben vom 24. März 2002 an das AWA ist
zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin eine 100 %-Stelle sucht, zur
Zeit nachmittags arbeitet, jedoch eine zweite Tätigkeit abends ab 18.00 Uhr
sucht. Die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Beschwerdeführerin
gemäss Bestätigung der P._ GmbH vom 22. April 2002 in den kommenden Wochen
nach Bedarf auch vormittags arbeite und die Kinderbetreuung durch Ehemann
und Schwägerin gewährleistet sei, ändern daran nichts, betreffen sie doch
- wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht den zu beurteilenden Zeitraum.
Der Frage der zeitlichen Verfügbarkeit, insbesondere was die Vormittage anbelangt,
braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Aktenkundig und unbestritten
ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin jeweils ab 13.00 Uhr bereit und
in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von nicht normalen Arbeitszeiten
kann dabei nicht gesprochen werden. Für die Versicherte kommen in erster
Linie Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin
oder Reinigungsarbeiten in Frage, bei welchen sowohl Schichtarbeiten wie
abendliche Einsätze häufig sind. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt in der
Umgebung des Wohnortes bleibt der Beschwerdeführerin deshalb trotz ihrer
familiären Verpflichtungen eine genügend grosse Auswahl an Erwerbsmöglichkeiten.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ehemann der
Versicherten nicht wechselnde Schichtarbeit leistet, sondern regelmässig
täglich ab 13.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann nicht unüblich, dass Versicherte
bis in die Nacht arbeiten und am Morgen Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Auch
kann aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass
sie ihr Arbeitspensum nicht erhöhen möchte. Allenfalls quantitativ oder qualitativ
nicht in jeder Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen wären sodann - nach dem
auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip
- nicht mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, sondern vielmehr mit
einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit c AVIG)
zu sanktionieren (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Nach
dem Gesagtem haben Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab 30. April 2001 zu Unrecht nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50
% bejaht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
2. Juli 2002 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Aargau vom 28. März 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
ab 30. April 2001 (für eine Vollzeitstelle) vermittlungsfähig war.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2003