C 213/03
Urteil vom 6. Januar 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Traub
H._, 1954, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. Juli 2003)
Sachverhalt:
A. H._, geb. 1954, war in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte seit
Juni 2001 arbeitslos. Am 8. Juni 2001 beantragte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wies die Versicherte an, ab
Ende Oktober 2002 an einem Qualifizierungsprogramm zur Förderung der Vermittelbarkeit
teilzunehmen (Schreiben vom 20. August 2002). Am 20. September 2002 wurde
H._ durch eine Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlungsfirma X._ auf eine
bis ca. März/April 2003 befristete Temporärstelle hingewiesen. Die Versicherte
machte ihrerseits auf die bevorstehende Teilnahme am Qualifizierungsprogramm
aufmerksam. Das betreffende Stellenangebot wurde daher nicht mehr weiterverfolgt.
Die Sachbearbeiterin beim privaten Stellenvermittler fragte das RAV gleichentags
unter Nennung des Namens der Versicherten an, welche Prioritätenordnung bei
zeitlichem Zusammenfall einer amtlich angeordneten Bildungsmassnahme und
einem Stellenangebot gelte. Auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte
sie der Amtsstelle den Verlauf und Ausgang des Vermittlungsgesprächs per
E-mail.
Mit Schreiben vom 23. September 2002 forderte das RAV die Beschwerdeführerin
auf, zur Ablehnung des angebotenen Arbeitseinsatzes Stellung zu nehmen. Die
Versicherte wies mit Schreiben vom 30. September 2002 erneut auf die zeitliche
Überschneidung hin und machte zusätzlich geltend, es sei ihr nachträglich
bewusst geworden, dass sie gar nicht über die zur Ausübung der fraglichen
Arbeit erforderlichen Softwarekenntnisse verfüge.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn stellte die
Versicherte wegen "Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren
Arbeit" für die Dauer von 31 Tagen ab dem 21. September 2002 in der Anspruchsberechtigung
ein (Verfügung vom 31. Oktober 2002).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab.
C. H._ reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, die
streitige Verfügung und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich
jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1
AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art.
16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 Erw. 4d) aufgezählten Aspekte
als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht
das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer
der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor
(dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). Bei Verwirklichung der in Art.
30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die unbegründete Ablehnung
einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle gilt als ungenügende Arbeitsbemühung
im Sinne des Einstellungsgrundes von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (Art. 44
Abs. 2 AVIV).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebotene Stelle, die sie zunächst
zufolge zeitlichen Zusammenfalls mit einer amtlich angeordneten Qualifizierungsmassnahme
abgelehnt habe, sei für sie unabhängig davon gar nicht in Frage gekommen,
weil sie nicht über die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit unverzichtbaren
Softwarekenntnisse ("Powerpoint") verfügt habe. Ein allenfalls fehlender
Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle
vermag sie indes im Hinblick auf die streitige Sanktion nicht zu entlasten.
Rechtsprechung und Doktrin stimmen darin überein, dass die befristete Einstellung
im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein geeignetes Mittel ist, um die
versicherte Person am Schaden zu beteiligen, welchen sie der Arbeitslosenversicherung
dadurch zufügt, dass sie sich nicht an die der Schadenminderung dienenden
Obliegenheiten hält (BGE 125 V 199 Erw. 6a, 124 V 227 f. Erw. 2b, 122 V 40
Erw. 4c/aa; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999,
S. 461; Nussbaumer, a.a.O., Ziff. 691 S. 251; Chopard, Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 42; Gerhards, Kommentar
zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 30 N 2). Daraus darf indes nicht abgeleitet
werden, die Einstellung im Anspruch sei davon abhängig, dass ein kausaler
Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt
eines tatsächlichen Schadens besteht. Eine solche Rechtsfolgevoraussetzung
ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert - wie andere Einstellungsgründe
auch - Handlungen oder Unterlassungen bereits dann, wenn sie erst ein Schadensrisiko
in sich bergen. Die Massnahme findet ihre sinnvolle Zweckbestimmung konsequenterweise
nicht nur in der Regelung der Folgen vergangenen Handelns, wie es der Gedanke
der Schadensbeteiligung nahelegen könnte, sondern sie soll - vorbeugend -
auch eine Verhaltensänderung bewirken. Zudem ist die Quantifizierung nachteiliger
Wirkungen von entsprechenden Verhaltensweisen meist schwierig. So würde der
Einstellungsgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen wohl regelmässig ins
Leere greifen, wollte man seine Anwendung vom Nachweis abhängig machen, dass
der Entschädigungsanspruch bei pflichtgemässem Verhalten tatsächlich geringer
ausgefallen wäre. Die Verwaltung sähe sich vor unabsehbare Praktikabilitätsprobleme
gestellt, wenn sie gehalten wäre, bei jedem Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht
Art und Ausmass des der Arbeitslosenversicherung daraus erwachsenen Schadens
darzulegen (zum Ganzen Urteil R. vom 21. Februar 2002, C 152/01, Erw. 4).
Diese Überlegungen führen vorliegend zum Schluss, dass es nicht darauf ankommen
kann, ob die Beschwerdeführerin ein bestimmtes, bei Ausübung der ihr zugedachten
Stelle erforderliches Computerprogramm ausreichend beherrschte oder nicht.
Nach unbestrittener Sachlage bezweifelte die Versicherte erst nachträglich,
dass sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügte. Massgebend für ihre
anlässlich der Besprechung bei der privaten Arbeitsvermittlungsfirma an den
Tag gelegte Haltung, dem Angebot einer befristeten Anstellung sei nicht weiter
nachzugehen, war vielmehr der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitraum an
einem Qualifizierungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teilnehmen sollte.
3. Damit bleibt zu prüfen, ob die streitige Verfügung unter dem Aspekt der
Konkurrenz von Eingliederungsmassnahme einerseits und temporärer Erwerbsmöglichkeit
mit (vorläufiger) Beendigung der Arbeitslosigkeit anderseits standhält. Die
Versicherte hat am 20. September 2002 die Möglichkeit, eine bis ca. März/April
2003 befristete Temporärstelle zu besetzen, unbenutzt gelassen, weil sie
mit Schreiben des RAV vom 20. August 2002 zur Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm
(Büropraktikum) ab dem 28. Oktober 2002 aufgeboten worden war. Gemäss Art.
17 Abs. 3 lit. a AVIG muss ein Versicherter auf Weisung der zuständigen Stelle
angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit
fördern.
Die in der Begründung der streitigen Verwaltungsverfügung vom 31. Oktober
2002 zum Ausdruck gekommene Auffassung, die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle
gehe dem Einsatz in einem Projekt zur Verbesserung der Vermittlungschancen
auf dem Arbeitsmarkt vor, ist nicht zu beanstanden. Auch die nur temporäre
Arbeit ist vorrangig; berufliche Eingliederungsmassnahmen können bei neuer
Arbeitslosigkeit jederzeit nachgeholt oder wiederaufgenommen werden. Es bestand
also eine Obliegenheit, die vermittelte Arbeit anzunehmen, welcher die Beschwerdeführerin
nicht nachgekommen ist. Unter diese Pflicht fallen ebenso Bemühungen um eine
bloss möglicherweise offene und geeignete Stelle. Unerheblich ist mithin,
ob die Arbeitsvermittlungsfirma der Beschwerdeführerin Einzelheiten (hinsichtlich
Arbeitgeberidentität, Einsatzdauer, Anforderungsprofil etc.) des Stellenangebotes
offengelegt und ob sie die Arbeitsuchende über die Verbindlichkeit der Offerte
aufgeklärt hatte. Die Versicherte traf diesbezüglich eine Frage- und Nachforschungspflicht.
Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 2 AVIV ist im Grundsatz erfüllt.
Im Zusammenhang mit der Bemessung des Verschuldens ist indes einerseits ein
gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Beschwerdeführerin die
Teilnahme am - auf dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben gerichteten
- Qualifizierungsprogramm im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit
einer bloss auf ungefähr ein halbes Jahr befristeten Stelle vorzog. Anderseits
hätte die Behörde die Versicherte nach Kenntnisnahme des gescheiterten Vermittlungsversuchs
umgehend über die Sach- und Rechtslage belehren und sie darauf hinweisen
sollen, es werde erwartet, dass sie das Stellenangebot weiterverfolge; die
Folgen des zu beanstandenden Verhaltens hätten damit wohl noch rückgängig
gemacht werden können. Das RAV durfte den Sachverhalt nicht als abgeschlossen
betrachten und nur noch im Hinblick auf eine eventuelle Sanktion Abklärungen
treffen, wie es durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. September
2002 geschehen ist. Mit den Schadenminderungspflichten der versicherten Person
korrelierende Aufklärungspflichten der Verwaltung bestehen erst recht, wenn
das nach Art. 30 AVIG zu sanktionierende Verhalten, wie hier der Fall, auf
Überlegungen beruht, die den Anliegen des Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Es
besteht somit ein mitwirkendes Verschulden der Verwaltung am Zustandekommen
des Einstellungstatbestandes (vgl. Urteil D. vom 21. Januar 2003, C 325/01,
Erw. 4.2 f. und 5.2).
4. Die vorstehend dargelegten Momente vermögen die Beschwerdeführerin zwar
nicht gänzlich zu entlasten. Indes trägt der angefochtene Entscheid den mildernden
Umständen zu wenig Rechnung. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ist mithin grundsätzlich zu schützen; jedoch erscheint eine schwerem Verschulden
entsprechende Sperrdauer unter Berücksichtigung aller erheblichen Aspekte
als unangemessen.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage
bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 2 AVIV). Hat ein Versicherter eine zumutbare Arbeitsstelle ohne "entschuldbaren"
(recte: entschuldigenden) Grund abgelehnt, so liegt gemäss Art. 45 Abs. 3
AVIV schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen von Verwaltung und
Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer
zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c
kann im Falle der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die
Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall
abgewichen werden darf; dieses Urteil wurde mehrfach bestätigt (vgl. etwa
die Urteile H. vom 29. Oktober 2003, C 133/03, Erw. 4, und D. vom 10. Februar
2003, C 135/02, Erw. 3). Hingegen liess das Eidgenössische Versicherungsgericht
offen, ob auch im - hier interessierenden - Fall der Ablehnung zumutbarer
Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG [amtliche Zuweisung] oder Art. 30 Abs.
1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV [nichtamtliche Zuweisung])
Ausnahmen von der Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV vorzubehalten sind (ARV 2000
Nr. 8 S. 42 Erw. 2c in fine; vgl. auch Urteil H. vom 17. September 2001,
C 391/00, Erw. 3). Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion
ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV,
sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Im Zusammenhang
mit der Frage, ob die Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV in Sonderfällen eines
Korrektivs bedarf, ist zu berücksichtigen, dass beim Einstellungsgrund der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle dem
konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine
grössere Bedeutung zukommt als bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren
Arbeit, wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist feststehen.
Vorliegend lassen die zwar rechtsirrtümlichen, aber teilweise nachvollziehbaren
Beweggründe für die Ablehnung des befristeten Einsatzes sowie der Umstand,
dass die Verwaltung an der unterbliebenen Bewerbung ein Mitverschulden trifft
(Erw. 3 hievor), das Verschulden der Beschwerdeführerin in einem vergleichsweise
milden Licht erscheinen. Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt
es sich, in Anlehnung an die zitierte Praxis von der Vorgabe des Art. 45
Abs. 3 AVIV abzuweichen. Dabei ist eine Einstellungsdauer von 15 Tagen, was
einer Sanktion im oberen Bereich leichten Verschuldens entspricht (Art. 45
Abs. 2 lit. a AVIV), insgesamt angemessen.
5. Die Beschwerdeführerin war vor kantonalem Gericht - anders als im letztinstanzlichen
Verfahren - durch einen Rechtsbeistand vertreten. Bisher bestand auf dem
Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 103 AVIG in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Dies ändert sich durch Art. 61
lit. g (Satz 1) des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG), wonach die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten hat. Im Gegensatz zu den materiellen Bestimmungen des ATSG
(vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2) gelten Verfahrensregelungen sofort nach Inkrafttreten
des Gesetzes (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820). Für
die Dauer der fünfjährigen Umstellungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG sind
anderslautende kantonale Vorschriften vorbehalten. Der normative Gehalt von
§ 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
(Solothurnische Gesetzessammlung 125.922) deckt sich indes mit Art. 61 lit.
g ATSG. Die Beschwerdeführerin ist somit im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens
für vorinstanzlich angefallene Vertretungskosten zu entschädigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juli 2003
und die Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Oktober
2002 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf 15 Tage festgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004