C 219/00
Urteil vom 20. August 2002 II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin
Bucher
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
V._, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch H._,
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 19. Juni 2000)
Sachverhalt:
A. V._ war seit 1. September 1992 als Chauffeur Kategorie C für die B._ AG
tätig. Nachdem diese das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1997 gekündigt
hatte, stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar
1998. Mit Verfügung vom 9. März 1998 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland (nachfolgend: Kasse) den Versicherten wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1998 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2000 teilweise gut, indem
es die Dauer der Einstellung auf 10 Tage reduzierte.
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Überdies
stellt es ins Ermessen des angerufenen Gerichts, ob dieses nur den vorinstanzlichen
Entscheid aufheben oder zudem die Verwaltungsverfügung im Sinne einer Erhöhung
der Einstelltage abändern wolle.
Die Kasse beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides und Bestätigung der Verwaltungsverfügung.
Der Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Nach Art.
44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet,
wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Eine Einstellung gestützt auf diese Bestimmung
setzt voraus, dass das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten
in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999
Nr. 8 S. 39 Erw. 7b). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad
des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV).
2.
2.1 Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer
erneut einen Lieferauftrag nicht ausgeführt habe. Dies sei schon diverse
Male vorgekommen, wobei der Versicherte trotz Verständigungsversuchen seitens
der Arbeitgeberin keine Einsicht oder Bemühungen gezeigt habe, sein Verhalten
zu ändern. Der Arbeitnehmer selbst gab im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung"
als Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung an, es habe
hinsichtlich der Entlöhnung von Überstunden keine Einigung erzielt werden
können. Als ihm zum Vorwurf des wiederholten Nichtausführens von Lieferaufträgen
das rechtliche Gehör gewährt wurde, erklärte er, er habe sich geweigert,
diese Aufträge auszuführen, weil sie in Form von unbezahlter Überstundenarbeit
hätten ausgeführt werden müssen. In der vorinstanzlichen Beschwerde machte
der Versicherte geltend, er sei von seiner Arbeitgeberin mit Überzeit überlastet
worden und habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr in der
Lage sei, die Überzeit zu leisten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass
sich der Beschwerdegegner verschiedentlich geweigert hat, Lieferaufträge
auszuführen.
2.2 Zwar kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen,
wenn jemand durch die Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten, seinen Arbeitgeber
zur Kündigung veranlasst (BGE 112 V 246 Erw. 2b). Dieser Tatbestand ist indessen
zum einen nicht erfüllt, wenn es sich um unzumutbare Überstunden- oder unzulässige
Überzeitarbeit handelt (ARV 1953 Nr. 27 S. 27 und nicht veröffentlichtes
Urteil Z. vom 31. Dezember 1996, C 349/96, beide betreffend Selbstkündigung
durch Arbeitnehmer; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung,
Diss. Zürich 1998, S. 111; vgl. Art. 321c Abs. 1 OR; Art. 12 ArG bzw. - spezifisch
für Chauffeure - Art. 7 Abs. 1 der Chauffeurverordnung). Zum andern kann
es an einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der angeführten
Bestimmungen fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, Überstunden- oder
Überzeitarbeit zu leisten, weil er nicht damit einverstanden ist, diese durch
Freizeit auszugleichen - sofern nicht sein Recht, den Ausgleich durch Freizeit
abzulehnen, arbeitsvertraglich wegbedungen wurde - (vgl. BGE 112 V 246 Erw.
2b; Art. 13 Abs. 2 ArG bzw. - spezifisch für Chauffeure - Art. 7 Abs. 3 der
Chauffeurverordnung; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl., Bern 1996, N 7 zu Art. 321c OR), was erst recht gelten muss, wenn
in gegen das Gesetz oder die vertraglichen Abmachungen verstossender Weise
weder ein Ausgleich durch Freizeit noch eine Entlöhnung erfolgt; anders kann
es sich verhalten, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, zu einer vom Arbeitgeber
angestrebten Änderung des Anstellungsvertrags Hand zu bieten, mit welcher
eine geringfügige Lohneinbusse verbunden ist (ARV 1986 Nr. 23 S. 90).
2.3 Der Beschwerdegegner machte zur Rechtfertigung der Verweigerung der Ausführung
von Lieferaufträgen geltend, die Ausführung der Aufträge hätte zu unbezahlter
und übermässiger Überstunden- bzw. Überzeitarbeit geführt. Aus dem Kündigungsschreiben
geht nicht hervor, worin nach Ansicht der Arbeitgeberin der Grund der Differenzen
lag. Weder lässt sich aus dem Strafbefehl des Oberamtmanns des Bezirks X._
vom 23. November 1993 zu Gunsten des Beschwerdegegners ableiten, seine Arbeitgeberin
habe ihn mit Überzeit ohne Pause überlastet, zumal der weit zurückliegende
Strafbefehl nicht nur die Nichteinhaltung von Pausen, sondern auch die Nichtabgabe
der Einlage- und Wochenblätter an den Arbeitgeber betraf und die Arbeitgeberin
den Versicherten im Kündigungsschreiben dazu aufforderte, die Vorschriften
betreffend Lenk- und Arbeitszeit für berufsmässige Motorfahrzeuglenker einzuhalten.
Noch kann daraus zu Ungunsten des Versicherten geschlossen werden, dass alle
Überstunden- oder Überzeitarbeit entlöhnt wurde. Unter diesen Umständen kann
nicht ohne Aktenergänzungen hinsichtlich der Fragen, ob es sich um Überstunden-
und/oder Überzeitarbeit handelte, ob diese zumutbar bzw. zulässig war, wie
deren Abgeltung geregelt war und worin die Differenzen zwischen Arbeitgeberin
und Arbeitnehmer bestanden, gesagt werden, das für die grundsätzliche und
massliche Beurteilung der Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ausschlaggebende Verhalten sei beweismässig klar erstellt. Entsprechende
Abklärungen sind in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195
Erw. 2) durchzuführen. Erst auf deren Grundlage kann entschieden werden,
ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und wie gross gegebenenfalls
das Verschulden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid vom 19. Juni 2000 und die Verfügung vom 9. März 1998 aufgehoben
werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft zugestellt.
Luzern, 20. August 2002